Wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Mit dieser Entscheidung hob der Bundesfinanzhof jetzt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg auf, das auf
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