Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen hat, dürfen auf natürliche Personen nicht allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des entsprechenden Landes verbunden sind, angewandt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daher die EU-Verordnung, mit der das Einfrieren von Geldern von Herrn Pye Phyo Tay Za angeordnet wird, für nichtig erklärt, soweit sie ihn betrifft.

Aufgrund der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung und der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar führte der Rat bereits im Jahr 1996 eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen dieses Land ein. Erstmals wurde die Europäische Union dabei mit dem vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkt 96/635/GASP vom 28. Oktober 1996 betreffend Birma/Myanmar1 tätig. Diese Maßnahmen wurden regelmäßig aufrechterhalten und ausgeweitet. Sie umfassen insbesondere das Einfrieren der Gelder der Mitglieder der Regierung von Myanmar und der mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen, deren Namen in einer vom Rat erstellten Liste verzeichnet sind.
Herr Pye Phyo Tay Za wurde in diese Liste als eine der Personen aufgenommen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen; sein Name wurde mit dem Zusatz „Sohn von Tay Za“ und der Name seines Vaters mit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co; Htoo Construction Co.“ versehen. Im Mai 2008 erhob Herr Pye Phyo Tay Za beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/20082, der eine Liste mit seinem Namen beigefügt ist.
Mit Urteil vom 19. Mai 2010 wies das Gericht der Europäischen Union seine Klage ab3 und führte dabei insbesondere aus, dass sich vermuten lasse, dass die Familienangehörigen der Führungskräfte von Unternehmen aus der von diesen ausgeübten Funktion Nutzen zögen, so dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung zögen. Das Gericht entschied ferner, dass sich diese Vermutung widerlegen lasse, sofern es Herrn Pye Phyo Tay Za gelinge, darzutun, dass er zu der Führungskraft, die zu seiner Familie gehöre, keine enge Verbindung habe.
Herr Pye Phyo Tay Za legte sodann beim Gerichtshof der Europäischen Union das Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts der Europäischen Union ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist damit im vorliegenden Fall aufgerufen, über die Voraussetzungen zu entscheiden, unter denen sich eine vom Rat gegen ein Drittland eingeführte Sanktionsregelung gegen natürliche Personen richten darf, und über die erforderliche Intensität der Verbindung zwischen diesen Personen und dem herrschenden Regime.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung4 hin, nach der restriktive Maßnahmen gegen ein Drittland – was natürliche Personen betrifft – nur auf die Machthaber dieses Landes und mit ihnen verbundene Personen abzielen dürfen.
So wollte der Gerichtshof der Europäischen Union, indem er entschieden hat, dass solche restriktiven Maßnahmen nicht auf Personen abzielen dürfen, die „in anderer Art und Weise“ mit dem entsprechenden Land verbunden sind, die Kategorien von natürlichen Personen, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können, auf diejenigen beschränken, deren Verbindung mit dem betroffenen Drittland ganz offensichtlich ist, also auf die Machthaber der entsprechenden Drittländer und mit ihnen verbundene Personen.
Die Anwendung derartiger Maßnahmen auf natürliche Personen allein deshalb, weil eine familiäre Bindung zu solchen Personen besteht, die mit den Machthabern des betroffenen Drittlands verbunden sind, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten steht daher im Widerspruch zum Unionsrecht. Es lässt sich nämlich nur schwer eine auch nur mittelbare Verbindung herstellen zwischen den mangelnden Fortschritten im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie den anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Myanmar – die einer der Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen waren –, und dem Verhalten der Familienangehörigen der Führungskräfte von Unternehmen, das als solches in keiner Weise gerügt wird.
Folglich konnte die Maßnahme der Einfrierung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Herrn Pye Phyo Tay Za nur auf der Grundlage genauer und konkreter Umstände erlassen werden, anhand deren sich feststellen ließ, dass er Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Machthaber von Myanmar zieht.
Aus diesen Erwägungen folgt für den Europäischen Gerichtshof, dass das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass sich vermuten lasse, dass die Familienangehörigen der Führungskräfte von Unternehmen aus der von diesen ausgeübten Funktion Nutzen zögen, so dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung zögen und somit zwischen Herrn Pye Phyo Tay Za und dem Militärregime von Myanmar eine hinreichende Verbindung bestehe.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt daher das Urteil des Gerichts der Europäischen Union auf und erklärt die Bestimmungen der streitigen Verordnung, die Herrn Pye Phyo Tay Za betreffen, für nichtig.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13. März 2012 – C-376/10 P [Pye Phyo Tay Za / Rat]
- ABl. L 287, S. 1[↩]
- Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006, ABl. L 66, S. 1[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.05.2010 – T-181/08 [Pye Phyo Tay Za/Rat][↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2008 – C402/05 P und C-415/05 P [Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission][↩]