Der Abwägungsvorgang beim Erlass von Erhaltungssatzungen und -verordnungen unterliegt keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Eine soziale Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsvorgangs. Entscheidend sind vielmehr das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die
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