Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich
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