Bundesfinanzhof (BFH)

Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid, Umsatzsteuerjahresbescheid – und das finanzgerichtliche Verfahren

Ein finanzgerichtliches Urteil, dem ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben. Es ist vom Bundesfinanzhof aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für (z.B.) Oktober, der Gegenstand des finanzgerichtlichen

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Grundschuldbrief

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung – und die betriebliche Veranlassung der Grundschulden

Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verbesserung deren Vermögens- und Ertragslage dienen, durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst.

Betriebsausgaben einer Personengesellschaft sind die Ausgaben, die durch

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Monopoly

Zwangsverwaltung der einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – und die Betriebsaufspaltung

Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörender Grundstücke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen. Der Zwangsverwalter von Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner für die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem

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Finanzamt Berlin-Lichtenberg

Die anonyme Anzeige beim Finanzamt

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.

  1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vom Einspruch zur Sprungklage

Zwar setzt eine gerichtliche Sachentscheidung in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, grundsätzlich voraus, dass das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Allerdings entpflichtet eine wirksam erhobene

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Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Der übersehene Kläger

Übersieht das Finanzgericht, dass eine weitere Person Klage erhoben hat, liegt darin ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

So konnte im vorliegenden Fall das Urteil des Finanzgerichts

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