Hunde

Die von Ehegatten gemeinschaftlich betriebenen Hundezucht

Ehegatten, die gemeinschaftlich eine Hundezucht betreiben, bilden eine GbR, die Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist. Der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht für den Bundesfinanzhof insbesondere auch nicht entgegen, dass die Eheleute keinen schriftlichen GbR-Vertrag geschlossen haben; denn ein Vertrag über die Gründung

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Finanzamt

Die neue Steuererklärung – als Einspruch gegen den alten Steuerbescheid

Eine im authentifizierten Verfahren über das Portal „MEIN ELSTER“ erneut übermittelte Einkommensteuererklärung ist nicht als Einspruch gegen den bereits auf der Grundlage der zunächst übermittelten Steuererklärung erlassenen, aber noch nicht bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid zu werten. Sowohl außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen

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Laptop

Der fehlerhafte Datenimport ins ELSTER-Portal

Ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler. § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die dauerhafte Erkrankung des Klägers – und sein Terminverlegungsantrag

Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls

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Klausur

Steuerberaterprüfung – und die Rüge der unpräzisen Aufgabenstellung

Prüfungsentscheidungen können gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die

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Bundesfinanzhof

Die Klausuren in der Steuerberaterprüfung – und der Anonymitätsgrundsatz

 § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht vereinbar. Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Damit

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Examen

Die nicht bestandenen Klausuren in der Steuerberaterprüfung – und das Überdenkungsverfahren

Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit ist -anders als eine „offene“ Überdenkung- unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen

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Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Keine Kostenentscheidung bei der Gerichtsstandsbestimmung

Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags. Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht (§ 16 Nr. 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

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50.000 € sind kein Trinkgeld

Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall zahlte ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“.

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Windkraftanlagen

Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter den Vorteil mittelbar in der Weise zuwendet, dass eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Daran fehlt es, wenn die Kapitalgesellschaft für den der nahestehenden Person gewährten Vermögensvorteil eine angemessene Gegenleistung

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Imbissbetriebe im Reisegewerbe – und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Mieten für die Standflächen

Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten. Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Säumniszuschläge – und die Auslegung eines Abrechnungsbescheides im Einspruchsverfahren

Der Umdeutung bedarf es nicht, wenn sich der beabsichtigte Inhalt eines Abrechnungsbescheids bereits im Wege der Auslegung bestimmen lässt und die erlassende Behörde im Rahmen der Einspruchsentscheidung eine entsprechende Klarstellung vornimmt; darin liegt auch keine unzulässige Verböserung. Die Korrektur der Bezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen als Säumniszuschläge im Einspruchsverfahren ist damit

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Küche

Steuersparen mit Immobilien – nur bis 250 qm Wohnfläche

Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Abrechnungsverfahren, Erlassverfahren – und keine Verfahrensaussetzung

Das Abrechnungsverfahren (§ 218 AO) und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (§ 227 AO) stehen selbständig nebeneinander. Deshalb muss das Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht wird, Säumniszuschläge seien aus anderen Gründen bereits nicht entstanden. Ebenso wenig muss das Klage- oder Revisionsverfahren bezüglich eines Abrechnungsbescheids über steuerliche Nebenleistungen

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Die Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Entgegen der Auffassung des Thüringer Finanzgerichts handelt es sich bei einer

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Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Gewinnerzielungsabsicht – oder doch bloß eine Kostendeckungsabsicht?

Berücksichtigt das Finanzgericht bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit trotz Erzielens von Gewinnen nur mit Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird, einzelne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung heranzuziehende Indizien nicht zutreffend, führt dies nicht zu einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO,

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Deutsche Botschaft

Diplomaten – und ihre doppelte Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG

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Geldscheine

Die Gehaltszahlung als anfechtbare Rechtshandlung

Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar. Der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO ist weit auszulegen. Als Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, das heißt ein von

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Personenschifffahrt auf dem Rhein

Werbeveranstaltungen zur allgemeinen Kundenpflege

Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lud eine Bank unterschiedliche, von ihrem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein -eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier-.

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Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – und die betriebliche Zuordnung des Arbeitnehmers

Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Fahrten

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Leichtfertige Steuerverkürzung – durch eine unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist

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Umspannwerk Birkenfeld bei Pforzheim

Umspannanlagen – und der Stromverbrauch des Netzbetreibers

Für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz. Der Verbrauch von Strom durch einen Netzbetreiber in seinen Umspannanlagen ist nicht nach § 9

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Ferienwohnungen – und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1

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Hände

Aufwendungen für eine Pflegewohngemeinschaft – als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die krankheits, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4))Kläger gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Finanzgericht hat Bundesrecht verletzt!

In der bloßen Rüge, das Finanzgericht, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 Abs.

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Energiepreispauschale – und die Klage vor dem Finanzgericht

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen PKH-Verfahren hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € verklagt und für das

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Nürnberg

Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs.

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Kalender Frist

Die versäumte Revisionsbegründungsfrist – und die Frage des Organisationsverschuldens

Wird nach § 56 FGO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang

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Die Einkünfteerzielungsabsicht – innere Tatsache und äußere Umstände

Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden. Dies kann im Zusammenhang mit der Frage einer Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zum Beispiel sein der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung

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Geldscheine

Beschäftigte bei internationalen Organisationen – und die Vorsorgeaufwendungen

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als

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