Vom Einspruch zur Sprungklage

Zwar setzt eine gerichtliche Sachentscheidung in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, grundsätzlich voraus, dass das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Allerdings entpflichtet eine wirksam erhobene Sprungklage gemäß § 45 FGO vom Erfordernis des Abschlusses eines Vorverfahrens (vgl. § 44 Abs. 1 FGO).

Vom Einspruch zur Sprungklage

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Zweck der Norm ist es insoweit, das Vorverfahren entbehrlich zu machen, wenn von diesem eine Förderung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten ist. Eine Sprungklage kann deshalb nicht neben einem Einspruch erhoben werden und umgekehrt; daher ist eine Sprungklage neben einem bereits zuvor eingelegten Einspruch zum selben Streitgegenstand unzulässig und umgekehrt.

Allerdings besteht innerhalb der jeweiligen Einspruchs- oder Klagefrist die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und insoweit entweder von einer Sprungklage zu einem Einspruch oder umgekehrt von einem Einspruch zu einer Sprungklage zu wechseln. Daher ist anerkannt, dass auch nach Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt1.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall prozessual wirksam Sprungklage gegen die Ablehnungsbescheide erhoben. Die zuvor eingelegten Einsprüche wurden innerhalb der -nach § 55 Abs. 2 FGO zu bestimmenden- Klagefrist in eine Sprungklage umgewandelt. Das Finanzamt hat der Sprungklage innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zugestimmt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24

  1. vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 08.11.2016 – I R 1/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 10 f., m.w.N.[]