Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und die gerichtliche Streitwertfestsetzung

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch den Bundesfinanzhof kann fehlen, wenn die Höhe des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits Gegenstand einer Entscheidung über eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Schlusskostenrechnung des Bundesfinanzhofs zu diesem Verfahren gewesen ist.

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – und die gerichtliche Streitwertfestsetzung

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt1.

Im hier entschiedenen Streitfall fehlte mithin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Höhe des der Schlusskostenrechnung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Streitwerts war Gegenstand der Entscheidung über die Erinnerung. Wie dort erläutert, lässt sich die Höhe des maßgeblichen gerichtlichen Streitwerts im Sinne des § 52 GKG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage der Anträge und der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Allein der Umstand, dass das Finanzgericht zu einem anderen gerichtlichen Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gekommen ist, vermag kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Der Bundesfinanzhof hält nach nochmaliger Überprüfung die Ausführungen zur Bestimmung des Streitwerts im Beschluss vom 21.10.20242 weiterhin für zutreffend. Der Antragsteller hat auch nicht erläutert, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage das Finanzgericht den Streitwert ermittelt hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VIII S 30/24

  1. BFH, Beschlüsse vom 17.11.2011 – IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.; vom 06.05.2019 – III S 16/18, BFH/NV 2019, 1133, Rz 6[]
  2. BFH, Beschluss vom 21.10.2024 – VIII E 4/24, BFH/NV 2025, 26[]