Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.
In dem hier entschiedenen Fall hatte sich eine Klägerin mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesfinanzhofs gewandt und beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der Bundesfinanzhof weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen. Der Bundesfinanzhof wies die Erinnerung als unbegründet zurück:
Die Höhe des Kostenansatzes entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind unerheblich1.
Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Mai 2026 – V E 3/26









