Keine Streitverkündung im finanzgerichtlichen Verfahren

Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

Keine Streitverkündung im finanzgerichtlichen Verfahren

In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der Bundesfinanzhof in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde. Nachdem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet.Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Das beim BFH geführte Musterverfahren habe sich über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das Finanzgericht die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesfinanzhof, der Streit verkündet, damit sich die Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten.

Der Bundesfinanzhof hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt:

Bei der Streitverkündung handelt es sich um eine auch im Entschädigungsklageverfahren nicht statthafte Prozesshandlung. Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung. Es besteht für den Bundesfinanzhof auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes muss daher unterbleiben. Auch eine Beiladung der (vermeintlich) Streitverkündeten allein wegen dieser „Streitverkündung“ kommt nicht in Betracht.

Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen.

Grundsätzlich sind auf Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das sind § 253 bis § 494a ZPO, aber auch die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im ersten Rechtszug Anwendung finden1. Dazu gehören grundsätzlich auch die Regeln über die Streitverkündung nach § 72 bis § 74 ZPO.

Nach § 155 Satz 2 FGO sind jedoch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (der aus § 198 bis § 201 GVG besteht) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter anderem an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden2. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO meint die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für den ersten Rechtszug, nicht die der Zivilprozessordnung; andernfalls würde § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO funktionslos.

Die Finanzgerichtsordnung kennt indes keine Streitverkündung. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit steht nach aktueller Rechtslage abgesehen von dem Beitritt zum Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO (mithin nicht in erster Instanz) allein die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung. Das folgt unmittelbar daraus, dass § 59 FGO keine Verweisung auf § 72 bis § 74 ZPO enthält und diese damit für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ausschließt3.

Die Besonderheiten des Entschädigungsklageverfahrens gebieten und erlauben es nicht, die Regeln der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung entsprechend anzuwenden. Die soeben genannte Rechtsprechung hat zwar das Fehlen dieses Instituts im Finanzprozess neben der eingeschränkten Verweisung des § 59 FGO zusätzlich aus der Eigentümlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens hergeleitet, wenn auch ohne nähere Ausführungen dazu, worin die Eigentümlichkeit besteht. Dass die Entschädigungsklage typologisch von dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren abweicht, ändert aber nichts an dem unter II. 1. beschriebenen Gesetzeszusammenhang. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, die mittels Analogie zu schließen wäre, fehlt.

Mit der zivilprozessualen Streitverkündung wird ein bisher nicht beteiligter Dritter vom Prozess benachrichtigt, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben und außerdem nach Maßgabe von § 68 ZPO in einem nachfolgenden Rückgriffprozess den Dritten in die Rechtskraftwirkung der Entscheidung einzubeziehen.

Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Streitverkündung wird gemäß § 73 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten bewirkt. Dritte sind nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger; in diesem Fall unterbleibt nach § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zustellung. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, worauf im Wesentlichen die Vorschriften über die Nebenintervention Anwendung finden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 ff. ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO). Das ist namentlich die partielle Bindungswirkung des § 68 ZPO.

Für die Zulässigkeit der Streitverkündung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ergibt, unerheblich, ob der Anspruch gegen den Dritten tatsächlich besteht. Die naheliegende Annahme reicht aus4. Allerdings hängt die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes grundsätzlich noch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab. Diese ist erst im Rahmen des Folgeprozesses zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen5. Etwas anderes gilt zum einen nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 73 Satz 2 ZPO, zum anderen, wenn die beabsichtigte Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil sie gegenüber Personen erklärt wird, die nicht Streitverkündungsempfänger sein können6.

Im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung wird die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung des Urteils durch die Beiladung bewirkt.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind, mit Ausnahme nicht klagebefugter Mitberechtigter nach § 48 FGO, an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 FGO am Prozess mitwirken. Er wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Prozesses, so dass gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO das Urteil auch ihn bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.

Die Entscheidung über die Beiladung trifft das Gericht, im Fall der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO im Wege der gebundenen Entscheidung, im Fall des § 60 Abs. 1 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung verfolgt und erfüllt funktional denjenigen Zweck, dem im Zivilprozess die Streitverkündung dient, nämlich Dritte an einem Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Eigenart der Entschädigungsklage die Beiladung ein untaugliches Mittel wäre, diesen Zweck zu verfolgen.

Der Bundesfinanzhof verkennt nicht, dass die Voraussetzungen von Streitverkündung einerseits und Beiladung andererseits sich nicht decken. Während jenseits der engen Voraussetzungen der notwendigen Beiladung die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung im Ermessen des Gerichts steht, hat der Streitverkünder einen Anspruch darauf, dass sogar eine unzulässige Streitverkündung prozessual durchgeführt wird, solange sie nicht darüber hinaus generell unstatthaft ist.

Im Ergebnis ist deshalb aber keine verfahrensrechtliche Rechtsschutzlücke zu befürchten. Allein der leichtere Zugang zu einer wirksamen Streitverkündung verschafft im Ergebnis keine „besseren“ Rechte, als sie mit dem Institut der Beiladung bestehen. Die Unterschiede beschränken sich letztlich auf die Frage, in welchem Prozess welche Fragen geprüft werden. Sowohl § 68 ZPO als auch § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO stellen sicher, dass an die Ergebnisse eines Verfahrens nur gebunden ist, wer sich daran ordnungsgemäß beteiligen konnte.

Umgekehrt ist es gerade wegen der tatbestandlichen Unterschiede zwischen den beiden Instituten nicht möglich, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung nach § 155 Satz 1 FGO auch im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ergänzend anzuwenden. Dies unterliefe die Voraussetzungen und vor allem die Grenzen der Beiladung.

Besonderheiten der Entschädigungsklage gegenüber dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren ist über eine zweckentsprechende Auslegung des § 60 FGO Rechnung zu tragen.

Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ist unzulässig. Die Streitverkündung ist vorliegend nicht nur nicht zulässig, sondern zudem nicht statthaft. Wenn selbst in einem Verfahren, das die Streitverkündung grundsätzlich kennt, diese unstatthaft und ein derartiger Schriftsatz nicht zuzustellen ist, wenn die Streitverkündung sich an bestimmte nicht vorgesehene Adressaten richtet, muss erst recht die Zustellung unterbleiben, wenn die Streitverkündung in dem betreffenden Verfahren institutionell nicht existiert.

Aber auch eine Beiladung (hier:) der Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof behandelt den Antrag, den Streitverkündungsschriftsatz zuzustellen, angesichts der beschriebenen prozessualen Lage als hilfsweisen Antrag, die Beiladung zu beschließen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Der Bundesfinanzhof wendet § 60 FGO im Rahmen einer Entschädigungsklage mit der Maßgabe an, dass über den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO hinaus die rechtlichen Interessen des Dritten oder dessen Haftung nicht „nach den Steuergesetzen“ begründet sein müssen. Es genügen rechtliche Interessen, die sich aus den für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs maßgebenden Vorschriften ergeben. Andernfalls liefe § 60 FGO im Entschädigungsprozess leer.

Die rechtlichen Interessen des Bundes sind aber auch nach diesem weiten Verständnis nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO berührt, und der Bund ist erst recht nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten im Sinne von § 60 Abs. 3 FGO beteiligt. Ein Entschädigungs- oder sonstiger Regressanspruch der Kläger gegen den Bund aufgrund eines bei dem Finanzgericht eines Landes geführten Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG regeln abschließend, wer gegen wen für die unangemessene Dauer welchen Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch hat.

Entschädigungsberechtigt wegen „unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens“ gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur, wer den entsprechenden Nachteil „als Verfahrensbeteiligter“ erleidet. Verfahrensbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und, vorbehaltlich bestimmter hier nicht einschlägiger Ausnahmen, jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Beteiligte an einem Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 57 FGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die beigetretene Behörde. Beteiligter ist insbesondere nicht, wer zwar ein sonstiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens, aber nicht die formelle Stellung nach § 57 FGO besitzt.

Hieraus wird deutlich, dass Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer eines bestimmten Verfahrens (nur) derjenige beanspruchen kann, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Andernfalls erlitte er den Nachteil nicht „als Verfahrensbeteiligter“.

Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 GVG7. Zu entschädigen ist das jeweilige (konkrete) Gerichtsverfahren, das gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss reicht. Nach § 200 Satz 1 und 2 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, der Bund. Es haftet somit der Dienstherr der Richter desjenigen Gerichts, für dessen Verfahrensdauer Entschädigung verlangt wird.

Wird ein Rechtsstreit bis zum betreffenden Bundesgericht geführt, können verschiedene Rechtsträger -nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund- für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden8.

Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass die staatliche Haftung der Rechtsträger für unangemessene Verfahrensdauern auf die Verfahren ihres Geschäftsbereichs beschränkt ist.

Im Streitfall ist das finanzgerichtliche Klageverfahren infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des Finanzamtes erledigt; das Gerichtsverfahren wurde nicht mehr bis in die Revisionsinstanz, also bis zum Bundesfinanzhof, geführt, so dass insoweit eine entschädigungsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Klägern ausscheidet. Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19, denn an diesem waren die Kläger selbst nicht beteiligt.

Für einen sonstigen Rückgriffsanspruch gegen den Bund, der eine Beiladung rechtfertigen könnte, erkennt der Bundesfinanzhof keine Rechtsgrundlage. Die Kläger haben eine solche auch nicht geltend gemacht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2026 – X K 2/25

  1. vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 6[]
  2. vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 10[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.1990 – X B 87/89, BFH/NV 1990, 787, unter II. 1.; BFH, Beschlüsse vom 17.09.2002 – III B 81/02, unter II. 2.; vom 13.06.2007 – V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, unter II. 2.[]
  4. BGH, Urteil vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, unter II. 1.a[]
  5. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193, unter II. 2.a[]
  6. vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20, Rz 19 f.[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 26[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 61; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., § 200 GVG Rz 1, m.w.N.[]