Formfehler bei der elektronisch eingereichten Klage – und seine Heilung durch gerichtliche Fürsorgepflicht

Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz wahrt die Klagefrist nur, wenn er über einen nach § 52a FGO zulässigen Übermittlungsweg eingereicht wird. Unterlässt das Gericht jedoch trotz rechtzeitig erkennbaren Formmangels einen gebotenen Hinweis, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

Formfehler bei der elektronisch eingereichten Klage – und seine Heilung durch gerichtliche Fürsorgepflicht

Der Bundesfinanzhof hat erneut die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nach der Finanzgerichtsordnung präzisiert und zugleich die Grenzen der gerichtlichen Fürsorgepflicht aufgezeigt. Zwar genügt ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz nicht den gesetzlichen Formerfordernissen, wenn er über einen unzulässigen Übermittlungsweg eingereicht wird. Unterlässt das Finanzgericht jedoch einen rechtzeitigen Hinweis auf einen ohne Weiteres erkennbaren Formmangel, kann dies einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen1.

  1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.

  2. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fehler innerhalb der noch laufenden Klagefrist zu beheben.

  3. Die Prüfung, ob ein aus einem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand. Es handelt sich hierbei um einen leicht erkennbaren Formmangel.

  4. Eine Klagebegründung enthält zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung, wenn sie den Anforderungen der § 52a Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend eingereicht wurde.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Klage durch einen Rechtsanwalt erheben lassen. Die Klageschrift wurde elektronisch an das Finanzgericht Hamburg übermittelt, allerdings nicht aus dem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), sondern über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Das Dokument war lediglich einfach signiert und damit nicht qualifiziert elektronisch signiert. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts nahm die Klageschrift entgegen, bestätigte deren Eingang und forderte die Klägerin zur Begründung der Klage auf. Die Klagebegründung wurde anschließend fristgerecht aus dem persönlichen beA des Prozessbevollmächtigten eingereicht. Erst lange nach Ablauf der Klagefrist wies das Finanzgericht Hamburg darauf hin, dass die ursprüngliche Klage wegen des gewählten Übermittlungswegs möglicherweise nicht wirksam erhoben worden sei. Es verwarf die Klage schließlich als unzulässig2.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg auf. Zwar sei die Klage tatsächlich nicht fristgerecht wirksam erhoben worden, da die Übermittlung der einfach signierten Klageschrift über das EGVP nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 FGO entspreche. Ein einfach signiertes elektronisches Dokument müsse zwingend über einen der gesetzlich vorgesehenen sicheren Übermittlungswege – etwa das persönliche beA – eingereicht werden. Anderenfalls werde die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.

Gleichwohl konnte die Klägerin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Ausschlaggebend war die besondere Verfahrenssituation: Der Senatsvorsitzende hatte die Klageschrift tatsächlich geprüft, ihren Eingang bestätigt und das Verfahren zunächst inhaltlich betrieben. Zu diesem Zeitpunkt blieb noch ausreichend Zeit, den Prozessbevollmächtigten auf den leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen, sodass dieser die Klage noch innerhalb der Klagefrist ordnungsgemäß hätte erneut einreichen können. Zwar trage grundsätzlich der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, Schriftsätze formgerecht einzureichen. Das entbinde das Gericht jedoch nicht von seiner prozessualen Fürsorgepflicht. Erkennt das Gericht einen offensichtlichen und ohne größeren Aufwand feststellbaren Formfehler rechtzeitig und besteht noch die Möglichkeit, dessen Folgen innerhalb laufender Fristen abzuwenden, muss es einen entsprechenden Hinweis erteilen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann dies eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.

Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt hat. Die Sache ist zurückzuverweisen, da sich das Finanzgericht noch nicht umfassend mit dem Vorbringen der Beteiligten in der Sache befasst und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat3.

Zutreffend ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist wirksam Klage erhoben hat. Dabei ist der Bundesfinanzhof nicht an die Feststellungen des Finanzgerichtes gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann eigene Feststellungen treffen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Klagefrist4.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Posteingangsstempel am Freitag, den 28.04.2023, bekannt gegeben. Die einmonatige Frist zur Klageerhebung begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 29.04.2023 und endete an dem auf Pfingstmontag, den 29.05.2023, folgenden Dienstag, den 30.05.2023 (§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB).

Die Klägerin hat vor dem Ablauf der Klagefrist am 30.05.2023 nicht wirksam Klage erhoben, da die lediglich einfach signierte Klageschrift vom 25.05.2023 nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO an das Finanzgericht übermittelt wurde und damit nicht den von § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO aufgestellten Anforderungen an ein elektronisches Dokument entsprach. Die Klagebegründung vom 07.07.2023 und die Klageschrift vom 12.11.2024 gingen erst nach Ablauf der Klagefrist am 30.05.2023 und damit verspätet beim Finanzgericht ein.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war als Rechtsanwalt zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Finanzgericht verpflichtet.

Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wie die Übermittlung des elektronischen Dokuments durchzuführen ist, regelt § 52a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in der im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung, nach der die Verwendung des beA vorgegeben wird. Rechtsanwälte sind demnach seit dem 01.01.2022 verpflichtet, das beA zu nutzen (Art. 6 Nr. 4, Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Wie sich weiter aus § 31a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt, handelt es sich dabei um ein Postfach einer natürlichen Person, das heißt, es ist ein persönliches Postfach.

Demnach war die Klageschrift vom 25.05.2023 durch den Prozessbevollmächtigten an das Finanzgericht gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument mittels beA zu übermitteln.

Die Klageschrift vom 25.05.2023 nebst Anlagen entsprach nicht den von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO aufgestellten Anforderungen an ein elektronisches Dokument, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war noch über beA -oder einen anderen zugelassenen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO- an das Finanzgericht übermittelt wurde.

Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Aus § 52a Abs. 4 FGO -in der bis zum 22.12.2025 geltenden Fassung- ergeben sich sechs abschließend aufgezählte Möglichkeiten eines sicheren Übermittlungsweges zur elektronischen Poststelle des Gerichts. Es reicht nicht aus, wenn das elektronische Dokument auf einem anderen, nicht im Katalog des § 52a Abs. 4 FGO aufgezählten Übermittlungsweg zur elektronischen Poststelle des Gerichts gelangt5.

Ob das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, lässt sich anhand des Prüfvermerks ermitteln, welcher den Übermittlungsweg ausweist6. Im Falle der Übermittlung über beA findet sich im Prüfvermerk etwa der Ausweis „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Weist der Prüfvermerk hingegen die Anmerkung aus „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“, wurde das elektronische Dokument lediglich von einem an das EGVP angeschlossenen Computer beziehungsweise Software-Programm (sogenannter Client) versandt, der nicht die Anforderungen an die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO erfüllt7.

Im Streitfall kommt nur die zweite Alternative des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht (einfache Signatur der verantwortenden Person und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg), weil die Klageschrift vom 25.05.2023 ausweislich des Prüfvermerks des Finanzgerichtes keine qualifizierte elektronische Signatur trug. Da auch die beiden Anlagen in Übereinstimmung mit § 52a Abs. 3 FGO nicht qualifiziert elektronisch signiert waren, kann dahinstehen, ob allein darin gegebenenfalls eine wirksame Klageerhebung gesehen werden könnte. Allerdings genügt die am 25.05.2023 übermittelte Klage auch diesen Anforderungen nicht, da sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO eingereicht worden ist. Ausweislich des Prüfvermerks vom 25.05.2023, in dem es heißt „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“, wurde die Klage vom 25.05.2023 lediglich von einem an das EGVP angeschlossenen Client versandt, der nicht die Anforderungen an die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO erfüllt.

Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen, mit denen das Finanzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat. Das Finanzgericht hat zum einen verkannt, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der nicht formgerechten Klageeinreichung am 25.05.2023 jedenfalls nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin die Frist des § 47 Abs. 1 FGO nicht gewahrt hat, und zum anderen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Für den Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 FGO reicht jedes Verschulden, das heißt auch einfache beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit aus8. Dabei muss sich ein Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Verschulden, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumung eines Rechtsanwalts handelt, ist nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht entschuldbar. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein Rechtsmittel kennt oder sich zumindest davon Kenntnis verschafft und dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist9.

Nach diesen Maßstäben genügt die Übermittlung des nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes vom 25.05.2023 durch den Prozessbevollmächtigten über einen nicht nach § 52a Abs. 4 FGO zugelassenen sicheren Übermittlungsweg nicht der erforderlichen Sorgfalt und stellt keine Nutzung des sicheren Wegs dar10. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen. In Anbetracht der seit dem 01.01.2022 -mithin seit knapp anderthalb Jahren vor Klageerhebung- gemäß § 52d Satz 1 FGO geltenden Verpflichtung, das beA zu nutzen, kann vom Prozessbevollmächtigten erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für eine formgerechte Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren kennt. Das gilt jedenfalls für die aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO offenkundig abzuleitende Verpflichtung, einen lediglich einfach signierten Schriftsatz nur über einen nach § 52a Abs. 4 FGO zugelassenen sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln.

Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig vom Verschulden der Partei wegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG zu gewähren ist, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück11. So gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht etwa, den Beteiligten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel -wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift- hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Dabei obliegen den Finanzgerichten ausweislich von § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere Fürsorgepflichten12. Erfolgt ein gebotener Hinweis unter Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zulasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus13. Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar ist, muss der Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist. Kann ein notwendiger Hinweis im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus14.

Allerdings folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens15. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss16.

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das Finanzgericht seine prozessuale Fürsorgepflicht mangels hinreichenden Hinweises an die Klägerin verletzt. Ein mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war daher nicht mehr ursächlich dafür, dass sie die Frist des § 47 FGO nicht eingehalten hat.

Bei Eingang der Klageschrift am 25.05.2023 standen noch fünf Kalendertage, davon zwei Arbeitstage, bis zum Ablauf der Klagefrist am Dienstag, den 30.05.2023, offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments umgehend nach dem Eingang bei Gericht prüfen. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Senatsvorsitzenden des Finanzgerichtes die streitgegenständliche Akte mit der Klageschrift umgehend nach dem Eingang beim Finanzgericht vorgelegt wurde und er diese am 26.05.2023 tatsächlich bearbeitet hat. Durch richterliche Verfügung hat er den Eingang der Klage am Vortag bestätigt, das Aktenzeichen mitgeteilt, eine Frist zur Klagebegründung gesetzt und die Klage dem Hauptzollamt zur Kenntnisnahme zugestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Senatsvorsitzenden des Finanzgerichtes aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO übermittelt hat. Die Prüfung, ob ein als elektronisches Dokument versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand und stellt somit keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar. Das gilt insbesondere deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO durchzuführen ist, da das Gericht auf Mängel des Formats im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO unverzüglich hinweisen muss.

Diese Fürsorgepflicht gebietet es zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Sachlage, dass der zuständige Richter im Rahmen der Eingangskontrolle die als elektronisches Dokument übermittelte Klage mit Blick auf den Prüfvermerk dahingehend überprüft, ob sie den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO genügt, und den Prozessbevollmächtigten auf einen entsprechenden Mangel hinweist. Einen solchen Hinweis hätte der Senatsvorsitzende des Finanzgerichtes im Anschluss an seine Eingangskontrolle ohne besondere Anstrengungen noch telefonisch oder elektronisch erteilen können17.

Der bloße, formelhafte Hinweis auf die für die jeweilige Berufsordnung vorgeschriebenen Übermittlungswege im gerichtlichen Schreiben vom 26.05.2023 genügt nicht zur Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht, da hierdurch nicht hinreichend deutlich wird, dass im konkreten Einzelfall die Klageerhebung nicht im Einklang mit den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO erfolgte, sodass sich der Prozessbevollmächtigte hierdurch nicht veranlasst sehen musste, die Klageerhebung innerhalb der noch laufenden Klagefrist formwirksam zu wiederholen.

Der Wiedereinsetzung der Klägerin in die Klagefrist steht nicht der Ablauf der Frist des § 56 Abs. 3 FGO entgegen, da vor dem Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO vorlagen.

Nach § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr Wiedereinsetzung beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde. Das gilt erst recht für den Fall, dass die versäumte Rechtshandlung bereits vor Beginn der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nachgeholt wurde. Dabei kann eine Klagebegründung zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung enthalten, wenn sie den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht und -im Falle der Klageeinreichung durch einen Rechtsanwalt- im Einklang mit § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht wurde18.

Der Schriftsatz vom 07.07.2023, mit dem die Klägerin ihre Klage begründet hat, ist zugleich als (erneute) Klage anzusehen, weil darin alle erforderlichen Elemente im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO enthalten sind. Die Klagebegründung vom 07.07.2023 bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin ihr im Einspruchsverfahren verfolgtes Begehren im gleichen Umfang im finanzgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Dementsprechend nimmt die Klagebegründung nicht nur Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 08.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023, sondern beziffert auch ausdrücklich den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Zahlungsanspruch. Aus dem substantiierten Vorbringen von RA B wird überdies hinreichend deutlich, inwiefern die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 08.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 für rechtswidrig hält. Das Fehlen eines ausdrücklichen Klageantrags im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO bewirkt hingegen nicht die Unzulässigkeit der Klage19 und steht damit der Annahme einer wirksamen Klageerhebung durch den Schriftsatz vom 07.07.2023 nicht entgegen.

Die Klagebegründung vom 07.07.2023 wurde schließlich auch entsprechend den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO wirksam eingereicht, da RA B den Schriftsatz handschriftlich signiert und über sein persönliches beA an das Finanzgericht übermittelt hat.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung -der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat- ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt20. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 07.07.2023.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war vorliegend ausnahmsweise auch ohne einen Vortrag der Klägerin zum Wiedereinsetzungsgrund möglich. Die Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen ersetzt zwar grundsätzlich nur den Wiedereinsetzungsantrag, nicht hingegen die Verpflichtung des Beteiligten, einen Wiedereinsetzungsgrund fristgerecht vorzutragen und im Verfahren glaubhaft zu machen21. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offenkundig, aktenkundig oder gerichtsbekannt sind; dabei kommt es auf die Kenntnis der Rechtsmittelinstanz an22. Offenkundigkeit in diesem Sinne wurde von der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn der Poststempel des in der Akte abgelegten Briefumschlags auf eine ungewöhnlich lange Laufzeit des Briefs schließen lässt23.

Nach diesen Maßstäben war vorliegend ausnahmsweise der fristgerechte Vortrag eines Wiedereinsetzungsgrundes entbehrlich. Aus dem bei den Akten befindlichen Prüfvermerk vom 25.05.2023 war leicht erkennbar, dass die Klage vom selben Tag nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO übermittelt worden war und trotz der Eingangskontrolle durch den Senatsvorsitzenden des Finanzgerichtes am Folgetag kein entsprechender Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilt worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall fehlt es an einer Überprüfung der materiellen Rechtslage durch das Finanzgericht und damit an einer für den Bundesfinanzhof nachprüfbaren Entscheidung. Hierdurch wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO verletzt24.

Zwar kann der Bundesfinanzhof auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn das Finanzgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Klage aber nach den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen zweifelsfrei unbegründet ist (§ 126 Abs. 4 FGO) oder wenn sich die Klage bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als begründet erweist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Im Falle einer zu Unrecht abgewiesenen Klage als unzulässig erfordert aber die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig die Zurückverweisung an die Vorinstanz. Beurteilt das Finanzgericht nämlich eine Klage als unzulässig, so entscheidet es über sie, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten zu befassen. In einer solchen Verfahrenslage kommt ein Durcherkennen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn vollständig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte25. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat sich das Finanzgericht im Rahmen eines obiter dictums nur kurz zu den Erfolgsaussichten der Klage in der Sache verhalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage „voraussichtlich“ auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die formalen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs strikt einzuhalten sind. Ein einfach signierter Schriftsatz ist nur dann wirksam eingereicht, wenn er über einen der in § 52a FGO vorgesehenen sicheren Übermittlungswege übermittelt wird. Für Rechtsanwälte bleibt es deshalb unerlässlich, den Übermittlungsweg ebenso sorgfältig zu prüfen wie die elektronische Signatur. Zugleich stärkt der Bundesfinanzhof den Vertrauensschutz der Verfahrensbeteiligten: Erkennt ein Gericht einen offensichtlichen Formmangel rechtzeitig und könnte dieser noch fristwahrend behoben werden, darf es nicht untätig bleiben. Die Entscheidung macht damit deutlich, dass die gerichtliche Fürsorgepflicht im elektronischen Rechtsverkehr praktische Bedeutung gewinnt und in Ausnahmefällen selbst formunwirksame Verfahrenshandlungen vor den gravierenden Folgen eines Fristversäumnisses bewahren kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2026 – VII R 34/24

  1. BFH, Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24[]
  2. FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024 – 4 K 52/23[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22, BFHE 283, 206, BStBl II 2025, 972, Rz 11; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 126 FGO Rz 38[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 14.01.2025 – VII R 3/23, BFHE 288, 335, Rz 28[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 5, zur Einreichung per Telefax; und vom 29.11.2022 – VIII B 88/22, Rz 6, zur Einreichung per E-Mail; vgl. auch Trossen in HHSp, § 52a FGO Rz 90; BeckOK FGO/Florczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 52a Rz 321; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 52a Rz 30; Mardorf Die Monatszeitschrift 2018, 140, 140[]
  6. vgl. Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 52a Rz 35, m.w.N.[]
  7. vgl. BeckOK FGO/Florczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 52a Rz 331.2; H. Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl.2025, § 130 ZPO Rz 129, zu § 130a Abs. 4 ZPO[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 09.01.2014 – X R 14/13, Rz 11; BFH, Beschluss vom 17.01.2025 – X B 89/24, Rz 17[]
  9. vgl. BFH, Beschlüsse vom 17.01.2025 – X B 89/24, Rz 17; vom 10.12.2019 – VIII R 19/17, Rz 8; und vom 08.11.2012 – VI R 25/12, Rz 10; vgl. auch Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 268, m.w.N.[]
  10. vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2023 – V ZB 28/22, Rz 19[]
  11. vgl. BFH, Beschlüsse vom 22.01.2025 – IX B 71/24, Rz 7; und vom 24.05.2023 – XI R 34/21, BFHE 280, 408, BStBl II 2026, 226, Rz 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2023 – V ZB 28/22, Rz 18; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 – 2 WDB 1.07, Rz 17; BAG, Beschluss vom 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 38[]
  12. vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, BStBl II 2025, 932, Rz 34[]
  13. vgl. BFH, Beschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 46; BGH, Beschlüsse vom 19.01.2023 – V ZB 28/22, Rz 18; vom 20.06.2012 – IV ZB 18/11, Rz 14; vom 11.12.2015 – V ZB 103/14, Rz 10; und vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, Rz 10; vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 52a Rz 30[]
  14. vgl. BAG, Beschlüsse vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 27; und vom 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 39[]
  15. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.01.2006 – 1 BvR 2558/05, unter II. 2. [Rz 10]; und vom 03.01.2001 – 1 BvR 2147/00, unter II. 2.; BFH, Beschluss vom 26.07.2011 – VII R 30/10, BFHE 234, 118, BStBl II 2011, 925, Rz 31[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – VII ZB 78/09, Rz 12; BAG, Beschluss vom 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 39[]
  17. vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186, Rz 29[]
  18. vgl. für die Berufungseinlegung BGH, Beschlüsse vom 03.06.2014 – VIII ZB 23/14, Rz 11; und vom 26.09.2002 – III ZB 44/02, unter II. 1.b [Rz 5]; BAG, Urteil vom 03.07.2019 – 10 AZR 498/17, Rz 14[]
  19. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 Rz 46[]
  20. vgl. BFH, Urteil vom 08.04.2025 – VII R 4/24, Rz 22; vgl. BFH, Beschlüsse vom 22.01.2025 – IX B 71/24, Rz 12; und vom 05.11.2024 – XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23 und 24, m.w.N.[]
  21. vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.2019 – IX R 8/17, Rz 8; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 56 Rz 125; BeckOK FGO/Florczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 56 Rz 175.1; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 439[]
  22. vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994 – VII B 164/93, BFH/NV 1995, 422, unter 3. der Gründe [Rz 12]; vgl. auch Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 47; Brandis in Tipke/Kruse, § 56 FGO Rz 22[]
  23. BFH, Urteil vom 21.04.2021 – XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15[]
  24. vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22, BFHE 283, 206, BStBl II 2025, 972, Rz 11; BFH, Urteile vom 22.06.2016 – V R 49/15, Rz 21; und vom 25.09.2013 – VIII R 17/11, Rz 30; vgl. auch Krumm in Tipke/Kruse, § 126 FGO Rz 53; Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 57[]
  25. BFH, Urteile vom 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), BFHE 289, 396, BStBl II 2025, 516, Rz 33; vom 12.07.2022 – VIII R 8/19, BFHE 276, 555, Rz 27; vom 22.06.2016 – V R 49/15, Rz 23; vom 04.07.2007 – VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II. 3.b, m.w.N.; und vom 09.11.2005 – I R 10/05, BFH/NV 2006, 750, unter II. 5.[]

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