Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm eine Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwaltsgesellschaft und deren Gesellschafter aus übergegangenem Recht zweier ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. Die Versicherungsnehmer hatten sich an einem Unternehmen der G.-Gruppe beteiligt, deren Gesellschaften 2007 insolvent wurden. Zur Sicherung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der G.-Gruppe stellte die beklagte Kanzlei Ende 2011 einen Güteantrag zur Hemmung der Verjährung; später erhob sie mit Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers Klage gegen die Wirtschaftsprüfer. Nachdem in vergleichbaren Verfahren Klagen wegen Verjährung erfolglos geblieben waren, informierte die Rechtsanwaltsgesellschaft die Versicherungsnehmer Anfang 2019 über die unsichere Rechtslage und stellte die Frage, ob das Verfahren trotz des Prozessrisikos fortgeführt oder die Klage zurückgenommen werden solle. In beiden Fällen hätte der Rechtsschutzversicherer die bereits entstandenen Kosten tragen müssen. Im April 2019 wurde die Klage durch das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen, insbesondere weil der Güteantrag der Rechtsanwälte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Die Versicherungsnehmer legten keine Berufung ein. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Die Rechtsschutzversicherung verlangt von den Rechtsanwälte Zahlung in Höhe der von ihr erstatteten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte und für die gerichtliche Rechtsverfolgung. Sie meint, die Rechtsanwaltsgesellschaft habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag mit den Versicherungsnehmern verletzt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Gera hat die Klage abgewiesen1), das Thüringer Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Rechtsschutzversicherung zurückgewiesen2. Auf die Revision der Rechtsschutzversicherung hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Mit Recht hat das Thüringer Oberlandesgericht zunächst erkannt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht deshalb gegen ihre Pflichten aus dem mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Mandatsvertrag verstoßen hat, weil sie zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag gestellt und keine Klage erhoben hat.
Der rechtliche Berater hat das Gebot der Beschreitung des sichersten Weges zu beachten. Kommen mehrere Maßnahmen in Betracht, hat er deshalb diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu begründeten Zweifeln Anlass, so muss der Rechtsanwalt auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt3.
Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung war nicht sicherer oder gefahrloser als die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags. Insbesondere waren die Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zur Verjährungshemmung im Falle der Klageerhebung nicht geringer als die Anforderungen an die Individualisierung in einem Güteantrag. Vielmehr sind an den Güteantrag keine allzu strengen Individualisierungsanforderungen zu stellen, weil das Güteverfahren (jetzt: Streitbeilegungsverfahren) – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) führt; auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren4.
Hätte die Rechtsanwaltsgesellschaft – eine entsprechende Pflicht unterstellt – Klage erhoben und dadurch die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, hätte der Aussicht den Vorprozess zu gewinnen nicht die eingetretene Verjährung entgegengestanden. Das hätte Auswirkungen auf die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Kostenschadens gehabt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein und derselbe Kostenschaden zwei unterschiedlichen, sich wechselseitig ausschließenden Streitgegenständen unterfallen. Der Mandant kann behaupten, der Vorprozess wäre bei pflichtgemäßem Vorgehen des Anwalts gewonnen und ihm folglich keine Kostenpflicht auferlegt worden. Hier tritt der Kostenschaden neben den Schaden, der im Verlust der Hauptsache liegt. Zum anderen kann der Mandant geltend machen, der Anwalt habe den nicht gewinnbaren Vorprozess gar nicht erst einleiten oder fortführen dürfen5.
Die Rechtsschutzversicherung macht nicht geltend, der Vorprozess wäre auch bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung nicht gewinnbar gewesen. Sie hat sich ersichtlich auch nicht darauf berufen, der Vorprozess wäre bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung gewonnen worden. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines solchen hypothetischen Kausalverlaufs. Auch die Revision macht nur geltend, die Rechtsanwaltsgesellschaft habe die Versicherungsnehmer wegen eingetretener Verjährung von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche mit Klage vom 14.02.2013 abhalten müssen.
Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund des Gebots zur Beschreitung des sichersten Weges gehalten war, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Güteantrag anhand der seinerzeit bereits vom Oberlandesgericht München6 gestellten (höheren) Anforderungen zu individualisieren.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat die Rechtsanwaltsgesellschaft ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung nicht hinreichend über die nach Klageerhebung am 14.02.2013 aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten hat.
Entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts ist der rechtliche Berater nicht erst dann gehalten, den Mandanten über die (veränderten) Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
Die objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ist von Bedeutung für das Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten, dessen Risiko, im Falle einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, durch einen bestehenden Deckungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung oder eine bereits vorliegende Deckungszusage herabgemindert ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mandant eher bereit ist, sich auf einen Rechtsstreit ungewissen oder zweifelhaften Ausgangs einzulassen, wenn sein Kostenrisiko aufgrund einer Rechtsschutzversicherung herabgemindert ist7.
Die Pflicht des rechtlichen Beraters zur Beratung über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits gilt hingegen gleichermaßen sowohl gegenüber einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten als auch gegenüber einem Mandanten mit Rechtsschutzversicherung8.
Auch der rechtsschutzversicherte Mandant ist deshalb über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändert. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten.
Im Rahmen der Beratung kann der rechtliche Berater nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten.
Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat9. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Beratung erst eingreift, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Nicht das „Ob“ der Beratung hängt von der Aussichtslosigkeit ab, sondern der Inhalt der Beratung in Gestalt der zu erteilenden Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen.
Nach diesen Grundsätzen war die Rechtsanwaltsgesellschaft gehalten, die Versicherungsnehmer über die veränderten Erfolgsaussichten des durch Klageerhebung vom 14.02.2013 eingeleiteten Rechtsstreits zu belehren.
Parallele Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. wurden wegen Verjährung abgewiesen. Eingelegte Berufungen scheiterten, weil sich das Oberlandesgericht im Kern der Auffassung des Landgerichts anschloss. Zudem trafen zunächst der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs10 und kurze Zeit später auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs11 Entscheidungen zu den Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten Anspruchs.
Folge der veränderten Ausgangslage war eine ganz erhebliche Verschlechterung der Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits. Mit der Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Land- oder Oberlandesgericht war nicht mehr zu rechnen. Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des zuständigen Bundesgerichtshofs des Bundesgerichtshofs bestanden nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht. Dies gilt auch für die vom Thüringer Oberlandesgericht für entscheidend gehaltene Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die beklagten Wirtschaftsprüfer als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der rechtliche Berater über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen12. Die Rechtsanwaltsgesellschaft war daher verpflichtet, die Auswirkungen der veränderten Ausgangslage auf die Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits eigenständig zu beurteilen und das Ergebnis zum Gegenstand der geschuldeten Beratung gegenüber den Versicherungsnehmern der Rechtsschutzversicherung zu machen. Dies gilt insbesondere, soweit die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt war. Ob die von den beklagten Wirtschaftsprüfern erhobene Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, musste die Rechtsanwaltsgesellschaft daher selbst beurteilen.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihrer Pflicht zur Beratung über die veränderten Erfolgsaussichten des eingeleiteten Rechtsstreits nicht genügt. Insbesondere waren die im Schreiben vom 15.01.2019 an die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung enthaltenen Hinweise nicht ausreichend.
Nicht ausreichend war der Hinweis der Rechtsanwälte darauf, dass die Rechtsschutzversicherung als Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmer die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.
Das Recht des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt eigenverantwortlich über die Einleitung und Fortführung der Rechtsverfolgung zu entscheiden, wird durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht berührt13. Der versicherungsvertragliche Anspruch auf Deckungsschutz entsteht mit Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Anspruch als eigenständiger Wert im Vermögen des rechtsschutzversicherten Mandanten. Die spätere Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers verstärkt lediglich den bereits bestehenden Deckungsanspruch im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses14. Es obliegt allein dem rechtsschutzversicherten Mandanten, über den Einsatz des Deckungsanspruchs für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu entscheiden. Es gilt nichts anderes als für das sonstige Vermögen des Mandanten, das ebenfalls allein seiner Disposition unterliegt. Um die Entscheidung über den Einsatz des Deckungsanspruchs eigenverantwortlich und sachgerecht treffen zu können, ist der rechtsschutzversicherte Mandant über die Erfolgsaussichten ebenso zu beraten wie der nicht versicherte. Überdies berührt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nicht nur die Vermögensinteressen des Mandanten. Trotz anwaltlicher Vertretung erfordert ein Rechtsstreit Zeit und Aufmerksamkeit. Die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner können negativ beeinflusst werden.
Auch deshalb ist es allein Sache des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt über die Einleitung oder Fortsetzung der Rechtsverfolgung zu entscheiden15.
Die in Anbetracht der veränderten Ausgangslage geschuldeten Hinweise zu den verschlechterten Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung enthält das Schreiben der Rechtsanwälte vom 15.01.2019 an die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung auch im Übrigen nicht.
Auch im Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen. Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten16.
Diesen Anforderungen genügte die Beratung gemäß Schreiben vom 15.01.2019 schon deshalb nicht, weil dieses keine Mitteilung über das Ergebnis einer von der Rechtsanwälte vorgenommenen Einschätzung über das ungefähre Ausmaß der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthielt. Die bloße Mitteilung der die Ausgangslage verändernden Umstände an sich (verlorene Parallelprozesse, neuere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs) überantwortete die Einschätzung der hiermit verbundenen Risiken den Versicherungsnehmern als Mandanten der Rechtsanwälte und reichte deshalb nicht. Geschuldet gewesen wäre nach den bisher getroffenen Feststellungen der Hinweis darauf, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil mit der Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Land- oder Oberlandesgericht nicht mehr zu rechnen sei, Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bestünden und dies auch für die Frage gelte, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die beklagten Wirtschaftsprüfer als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
Der angefochtene Beschluss war danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung konnte der Bundesgerichtshof nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere im Blick auf die Frage, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2026 – IX ZR 154/24
- LG Gera, Urteil vom 28.06.2024 – 6 O 1580/19 (2[↩]
- ThürOLG, Urteil vom 11.10.2024 – 9 U 570/24[↩]
- BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23, WM 2024, 2118 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 25 mwN[↩]
- OLG München, WM 2008, 733, 734 f[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 37 ff; vom 16.05.2024 – IX ZR 38/23, WM 2024, 1806 Rn. 17 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 32 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 16 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, WM 2015, 2292 Rn.19 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 28 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 33[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 34[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 29 mwN[↩]
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