Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen setzt einen erheblichen Parkraummangel voraus. Dieser ist grundsätzlich anhand der Spitzenauslastung zu beurteilen und liegt regelmäßig erst bei einer Auslastung von mindestens 80 Prozent der verfügbaren Stellplätze vor.
So hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Einführung der neuen Parkraumbewirtschaftung in Teilen des Göttinger Ostviertels im Eilverfahren vorläufig gestoppt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Stadt Göttingen einen erheblichen Parkraummangel als Voraussetzung für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen bislang nicht ausreichend nachweisen. Mehrere Anwohner und Arbeitnehmer hatten sich damit erfolgreich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung gewandt.
Die Stadt Göttingen hatte aufgrund von Beschlüssen des Rates und des Umweltausschusses aus den Jahren 2023 und 2025 im Ostviertel zwei neue Bewohnerparkbereiche mit den Bezeichnungen „U“ und „T“ eingerichtet. Die Parkraumbewirtschaftung sollte unter anderem Bereiche der Merkelstraße, des Friedländer Weges, der Wagnerstraße, der Brüder-Grimm-Allee, des Rohnswegs sowie weiterer Straßen erfassen. Grundlage hierfür war ein verkehrsplanerisches Gutachten aus dem Jahr 2021. Mehrere Anwohner sowie Beschäftigte im Ostviertel erhoben im Juli 2025 Klage gegen die entsprechenden Verkehrszeichen und beantragten zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Sie machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone nicht vorlägen, weil es an einem erheblichen Parkraummangel fehle.
Das Verwaltungsgericht Göttingen folgte dieser Argumentation im nun entschiedenen Eilverfahren. Nach der maßgeblichen Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung dürften Bewohnerparkzonen nur eingerichtet werden, wenn ein erheblicher Parkraummangel bestehe oder konkret drohe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist hierfür nicht die durchschnittliche Auslastung über den gesamten Tagesverlauf maßgeblich, sondern die Auslastung während der Spitzenzeiten.
Das zugrunde liegende Gutachten aus dem Jahr 2021 erfülle diese Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Danach habe die Auslastung der Stellplätze in den gemeinsam untersuchten Bereichen U und T während der Spitzenstunde zwischen 11 und 13 Uhr lediglich 75 Prozent betragen und damit unterhalb eines Schwellenwerts von 80 Prozent gelegen, den das Verwaltungsgericht als maßgebliche Grenze für einen erheblichen Parkraummangel ansieht.
Ob zumindest für den Bereich U bei einer gesonderten Betrachtung eine höhere Auslastung erreicht werde, lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Diese Frage müsse gegebenenfalls durch eine getrennte Nachberechnung geklärt werden und bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch die von der Stadt angeführte Prognose eines künftig drohenden Parkraummangels überzeugte das Verwaltungsgericht nicht. Die Kommune hatte darauf verwiesen, dass infolge der konsequenten Ahndung unzulässigen Gehwegparkens sowie neuer Mindestbreiten für den Busverkehr insgesamt 165 Stellplätze entfallen würden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt dieser pauschale Hinweis jedoch nicht. Es fehle an einer belastbaren Prognose, wie sich der Wegfall der Stellplätze jeweils auf die beiden Bewohnerparkbereiche auswirke und ob dadurch die erforderliche Auslastung von mindestens 80 Prozent erreicht werde. Auch hierfür seien getrennte fachliche Berechnungen erforderlich.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die sich die Einrichtung der neuen Parkraumbewirtschaftung stützen ließe, sah das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Einführung von Bewohnerparkzonen und dürfte über Göttingen hinaus Beachtung finden. Das Verwaltungsgericht macht deutlich, dass Kommunen einen erheblichen oder zumindest konkret drohenden Parkraummangel nachvollziehbar und datenbasiert belegen müssen. Dabei reicht eine pauschale Betrachtung größerer Gebiete ebenso wenig aus wie allgemeine Annahmen über künftig wegfallende Stellplätze. Für Städte und Gemeinden bedeutet dies, dass verkehrsplanerische Gutachten die tatsächliche Spitzenauslastung differenziert für die jeweiligen Bewohnerparkbereiche ermitteln und belastbare Prognosen enthalten müssen, wenn neue Parkraumbewirtschaftungszonen rechtssicher eingeführt werden sollen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 26. Juni 2026 – 1 B 629/25
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