Leerrohre im geförderten Telekommunikationsnetz – und der Open-Access

Der gesetzliche Open-Access-Anspruch nach § 155 TKG erstreckt sich nur auf solche Bestandsinfrastruktur, die funktional Teil des geförderten Telekommunikationsnetzes ist. Eine Verpflichtung zur Erweiterung erschöpfter Infrastruktur besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf kostenfreie Erstellung eines Zugangsangebots.

Leerrohre im geförderten Telekommunikationsnetz – und der Open-Access

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Umfang des Open-Access-Anspruchs nach dem Telekommunikationsgesetz präzisiert und damit wichtige Leitlinien für Betreiber öffentlich geförderter Breitbandnetze sowie deren Wettbewerber aufgestellt. Zwar bestätigte das Gericht grundsätzlich den Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu geförderten Telekommunikationsnetzen. Zugleich begrenzte es den Umfang dieses Anspruchs und stellte klar, dass Netzbetreiber weder ungenutzte Bestandsinfrastruktur ohne funktionalen Bezug zur Förderung öffnen noch ihre Netze erweitern müssen. Zudem dürfen sie die Kosten für die Erstellung eines Zugangsangebots grundsätzlich dem Zugangsnachfrager in Rechnung stellen.

In dem hier entschiedenen Fall hat die Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsnetze geklagt. Diese hatte in zwei bayerischen Gemeinden mit öffentlichen Fördermitteln Breitbandnetze zur Versorgung der Haushalte mit VDSL-Vectoring errichtet. Eine Wettbewerberin beantragte im Jahr 2022 Zugang zu Leerrohren auf zwei Streckenabschnitten. Nachdem sich die Unternehmen außergerichtlich nicht einigen konnten, verpflichtete die Bundesnetzagentur die Netzbetreiberin im Streitbeilegungsverfahren, Zugang zu den Leerrohren zu gewähren und ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten. Gleichzeitig untersagte sie der Netzbetreiberin, hierfür Kosten von der Wettbewerberin zu verlangen.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung1. Auf die Revision der Netzbetreiberin stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst klar, dass der gesetzliche Open-Access-Anspruch nach § 155 Abs. 1 TKG grundsätzlich auch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist fortbesteht. Die Zugangsverpflichtung endet daher nicht automatisch mit dem Auslaufen der Förderbedingungen.

Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge reicht der Anspruch jedoch nicht so weit, wie Bundesnetzagentur und Verwaltungsgericht angenommen hatten. Er umfasst neben der mit Fördermitteln neu errichteten Infrastruktur nur diejenigen bereits vorhandenen Leerrohre, die unmittelbar oder im Rahmen eines Rohr-in-Rohr-Systems geförderte Kabel aufnehmen oder auf andere Weise eine Funktion innerhalb des geförderten Netzes erfüllen.

Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Zielsetzung des Gesetzgebers sowie die Breitbandleitlinien der Europäischen Kommission. Diese verlangten zwar eine möglichst umfassende Einbeziehung bestehender Infrastruktur in die jeweilige Fördermaßnahme. Daraus folge jedoch keine Verpflichtung, nach Abschluss der Förderung sämtliche eigenwirtschaftlich errichteten Bestandsnetze für Wettbewerber zu öffnen. Der funktionale Bezug wahre zugleich den Eigentumsschutz des Netzbetreibers nach Art. 14 Abs. 1 GG und gewährleiste die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit im Telekommunikationsmarkt.

Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft den Umfang der Zugangsverpflichtung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen geförderte Netzbetreiber ihre Infrastruktur nicht erweitern, wenn vorhandene Leerrohre oder Leitungen ausgelastet sind. Der gesetzliche Zugangsanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf die vorhandenen Kapazitäten. Auch aus den europäischen Breitbandleitlinien lasse sich keine Verpflichtung zum Ausbau der Infrastruktur zugunsten eines Zugangsnachfragers ableiten.

Erfolg hatte die Revision der Netzbetreiberin außerdem hinsichtlich der von der Bundesnetzagentur ausgesprochenen Untersagung, Kosten für die Erstellung eines Zugangsangebots zu verlangen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts enthält das Telekommunikationsgesetz keine Regelung, wonach der verpflichtete Netzbetreiber diesen Aufwand selbst tragen müsse.

Auch die europäischen Breitbandleitlinien stünden einer Kostenweitergabe nicht entgegen. Vielmehr spreche der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, dass dem verpflichteten Unternehmen durch die Erfüllung gesetzlicher Zugangsansprüche keine zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen entstehen dürfen. Nach dem Verursacherprinzip seien die Kosten der Angebotserstellung daher grundsätzlich vom Zugangsnachfrager zu tragen.

Da sich anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen ließ, welche konkreten Leerrohre im Streitfall funktional zum geförderten Netz gehören, verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für Betreiber öffentlich geförderter Telekommunikationsnetze. Sie verdeutlicht, dass Open Access zwar ein zentrales Instrument zur Förderung des Wettbewerbs bleibt, seine Reichweite jedoch durch den funktionalen Zusammenhang mit der geförderten Infrastruktur begrenzt wird. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Investitionssicherheit der Netzbetreiber, indem es eine Pflicht zur Kapazitätserweiterung verneint und die Möglichkeit bestätigt, Kosten der Angebotslegung dem Zugangsnachfrager aufzuerlegen. Für künftige Streitigkeiten vor der Bundesnetzagentur dürfte insbesondere die Abgrenzung zwischen funktional eingebundener und eigenwirtschaftlich errichteter Bestandsinfrastruktur an Bedeutung gewinnen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 C 3.25

  1. VG Köln, Urteil vom 10.01.2025 – 1 K 1743/24[]