Ein Regionalplan ist insgesamt unwirksam, wenn er auf beachtlichen Verfahrensfehlern beruht und zentrale planerische Festlegungen – hier die Sicherung von Rohstoffabbauflächen – auf einer nicht mehr tragfähigen Tatsachengrundlage sowie fehlerhaften Bedarfsprognosen beruhen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt. Es gab mehreren Normenkontrollanträgen des Kreises Wesel, mehrerer kreisangehöriger Kommunen, von Grundstückseigentümern sowie eines rohstoffgewinnenden Unternehmens statt. Die Entscheidung betrifft eines der bedeutendsten raumordnerischen Planwerke des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Regionalplan Ruhr war nach drei Beteiligungsverfahren von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr beschlossen und am 28. Februar 2024 bekannt gemacht worden. Er hatte die bislang für das Verbandsgebiet geltenden fünf Regionalpläne abgelöst und die räumliche Entwicklung des Ruhrgebiets neu geordnet. Zu den zentralen Regelungsinhalten gehörte die Ausweisung von Bereichen für die Gewinnung von Lockergesteinen wie Kies und Kiessand. Der Plan sah vor, dass entsprechende Abgrabungen grundsätzlich nur innerhalb der festgelegten Abgrabungsbereiche zulässig sind und außerhalb dieser Flächen ausgeschlossen werden.
Gegen diese Festlegungen wandten sich die Antragsteller mit ihren Normenkontrollanträgen. Sie rügten sowohl formelle Fehler im Planaufstellungsverfahren als auch erhebliche Mängel bei der planerischen Abwägung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die vom Regionalverband Ruhr zugrunde gelegte Prognose des künftigen Rohstoffbedarfs und das darauf aufbauende Planungskonzept tragfähig waren.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Kritik. Bereits das erste Beteiligungsverfahren sei mit einem beachtlichen Verfahrensfehler behaftet gewesen. Die öffentliche Bekanntmachung habe den unzulässigen Hinweis enthalten, handschriftliche Stellungnahmen würden nur berücksichtigt, wenn sie in lesbaren Druckbuchstaben verfasst seien. Diese Einschränkung habe die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise beschränkt.
Darüber hinaus stellte das Gericht mehrere beachtliche Abwägungsfehler bei der Festlegung der Abgrabungsbereiche fest. Nach Auffassung des Gerichts beruhte die Rohstoffbedarfsprognose auf einer zum Zeitpunkt des Planbeschlusses nicht mehr hinreichend aktuellen und tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Regionalverband habe damit keine verlässliche Grundlage für die Dimensionierung der vorgesehenen Abgrabungsflächen besessen.
Hinzu komme, dass bei der Ermittlung des zu sichernden Rohstoffbedarfs bestimmte potenzielle Fördermengen vollständig außer Betracht geblieben seien. Dies betreffe zum einen Rohstoffmengen, die aufgrund der im Regionalplan selbst vorgesehenen Ausnahmeregelungen gewonnen werden könnten. Zum anderen seien sogenannte stille Reserven nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei die planerische Bedarfsermittlung erheblich verzerrt worden.
Die festgestellten Mängel betreffen nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich einzelne Festlegungen, sondern das planerische Gesamtkonzept. Daher komme eine bloß teilweise Unwirksamkeit nicht in Betracht. Der Regionalplan Ruhr sei insgesamt unwirksam.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Regionalplanung und die Rohstoffsicherung in Nordrhein-Westfalen. Das Urteil verdeutlicht, dass Bedarfsprognosen als zentrale Grundlage raumordnerischer Planungen auf aktuellen und belastbaren Daten beruhen müssen. Zudem unterstreicht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die hohe Bedeutung ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung im Planaufstellungsverfahren. Für den Regionalverband Ruhr bedeutet die Entscheidung, dass wesentliche Teile der regionalen Steuerung der Rohstoffgewinnung neu geplant werden müssen. Zugleich dürfte das Urteil auch für andere Planungsträger von Interesse sein, da es die Anforderungen an Prognosen, Datengrundlagen und Beteiligungsverfahren bei großräumigen Planungen präzisiert.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2026 – 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE











