Amtshaftungsansprüche wegen einer strafprozessualen Durchsuchung scheiden aus, wenn Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter den erforderlichen Anfangsverdacht aufgrundlage kriminalistischer Erfahrung vertretbar angenommen haben. Im Amtshaftungsprozess erfolgt keine nachträgliche Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Ermittlungsentscheidung.
So hat in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht Frankfurt
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