Amtshaftungsansprüche wegen einer strafprozessualen Durchsuchung scheiden aus, wenn Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter den erforderlichen Anfangsverdacht aufgrundlage kriminalistischer Erfahrung vertretbar angenommen haben. Im Amtshaftungsprozess erfolgt keine nachträgliche Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Ermittlungsentscheidung.
So hat in einem aktuellen Fall das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen wegen einer Durchsuchung im Zusammenhang mit einem spektakulären Weindiebstahl abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Ermittlungsmaßnahmen trotz der späteren Entlastung des Betroffenen rechtmäßig, da der zugrunde gelegte Anfangsverdacht zum damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen sei.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einbruch in den Weinkeller eines Hotels und Restaurants in Eltville im Jahr 2021. Dabei wurden hochwertige Weine und Champagner entwendet. Während die Kriminalpolizei zunächst von einem klassischen Einbruchsdiebstahl ausging, verdichteten sich im Verlauf der Ermittlungen aus Sicht der Ermittlungsbehörden Hinweise darauf, dass der Betriebsinhaber den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht haben könnte, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Privaträume des Hoteliers. Die Durchsuchung führte jedoch nicht zu belastenden Erkenntnissen. Später konnten die tatsächlichen Täter ermittelt werden; das gegen den Hotelier gerichtete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Der Hotelier machte daraufhin Amtshaftungsansprüche gegen das Land Hessen geltend. Er sah sich durch die Ermittlungen in seinem Ruf geschädigt und führte zudem gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Belastungen des Strafverfahrens zurück. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hatte zunächst eine Haftung des Landes dem Grunde nach bejaht1.
Diese Entscheidung hielt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch nicht stand. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass staatsanwaltschaftliche und richterliche Entscheidungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre materielle Richtigkeit überprüft werden. Maßgeblich sei allein, ob die getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Strafverfolgung vertretbar gewesen seien.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts durfte der Anfangsverdacht im konkreten Fall noch auf ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. Die Ermittler hätten sich dabei auf verschiedene Auffälligkeiten am Tatort berufen können. So seien die insgesamt 216 entwendeten Flaschen ungewöhnlich sorgfältig ausgewählt und ohne Beschädigungen umverpackt worden, was nach kriminalistischer Erfahrung eher für eine Tat mit Insiderwissen als für einen gewöhnlichen Einbruch spreche. Hinzu kamen wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens, die sich nach Ansicht des Gerichts aus veröffentlichten Jahresabschlüssen ableiten ließen.
Dass sich der Hotelier zur Tatzeit im Ausland befand, schloss den Verdacht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Die Ermittlungsbehörden hätten vertretbar davon ausgehen dürfen, dass bei einem möglichen Versicherungsbetrug Dritte als Helfer eingesetzt werden könnten. Auch weitergehende Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vor der Durchsuchung seien nicht zwingend erforderlich gewesen, da sie den Zweck der Maßnahme hätten gefährden können.
Das Oberlandesgericht verneinte darüber hinaus Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Entschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Für Schäden, die auf strafprozessualen Maßnahmen beruhen, enthalte das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen eine abschließende Regelung. Daneben sei kein Raum für weitere Ausgleichsansprüche wegen der Folgen einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die hohen Hürden für Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn sich ein Tatverdacht später als unbegründet erweist und das Verfahren eingestellt wird, begründet dies noch keine Haftung des Staates. Maßgeblich ist allein, ob Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter den Anfangsverdacht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf nachvollziehbare Tatsachen stützen konnten. Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass Schadensersatzansprüche wegen Durchsuchungen oder Ermittlungsverfahren regelmäßig nur in Ausnahmefällen Erfolg haben werden, wenn sich eine evidente und nicht mehr vertretbare Pflichtverletzung der Behörden nachweisen lässt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 U 37/25
- LG Wiesbaden, Urteil vom 08.05.2025 – 3 O 281/23[↩]










