Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen1.
Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich2. Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen3. Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann4.
Ausgehend hiervon setzt eine Bande jedenfalls bei Tatbeständen wie § 30a Abs. 1 BtMG, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die gemeinsame Abrede darf sich daher – anders als im vorliegenden Fall festgestellt – nicht darauf beschränken, dass die an ihr Beteiligten lediglich Dritten Beihilfe zu deren Taten leisten.
Für dieses Auslegungsergebnis wird im Schrifttum bereits der Gesetzeswortlaut herangezogen. Danach bezeichnen die Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts – ausgehend von einem restriktiven Täterbegriff – grundsätzlich nur eine täterschaftliche Begehung, was auch auf den geforderten deliktischen Zweck der entsprechenden Bandenverbindung zutreffe5. Bei einem solchen Verständnis ist die Einbindung zumindest eines Täters unabdingbar, um eine Bande im Rechtssinne bejahen zu können. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6. Ihr zufolge steht es dem Vorliegen einer Bande nicht entgegen, „dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll“7. Mit Blick darauf hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich eine Bande „sogar nur aus einem Haupttäter und zwei Gehilfen zusammensetzen“ kann8.
Diese Mindestanforderung an eine Bande kann sich auf deren Entstehungsgeschichte im Betäubungsmittelstrafrecht stützen. Die bandenmäßige Begehung regelte der Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.19729 zunächst als einen besonders schweren Fall, für den eine erhöhte Strafdrohung galt. In den Gesetzesmaterialien ist zur Ausgestaltung besonders schwerer Fälle ausgeführt: „Diese Regelung bildet ein wichtiges Instrument, namentlich zur Bekämpfung der illegalen Händler. (…) Beobachtungen zeigen, dass sie sich in zunehmendem Maße auch in der Bundesrepublik Deutschland zu Banden zusammenschließen, die wie Spionagedienste organisiert sind. Dabei werden auch Kinder und Jugendliche auf der untersten Stufe des Bandennetzes eingesetzt.“10. Zu § 11 Abs. 4 BtMG 1972 heißt es weiter: „Die Vorschrift soll in erster Linie den illegalen Rauschgifthändler treffen. Die Tatbestände sind daher vornehmlich auf diesen Täterkreis zugeschnitten.“11. Dieser auf ein täterschaftliches Handeln bezogene gesetzgeberische Wille hat auch im Zuge von Gesetzesnovellierungen keine grundlegende Modifikation erfahren12. Ihm liefe es daher zuwider, die Qualifikation der bandenmäßigen Tatbegehung mit einem Zusammenschluss zu begründen, der lediglich Hilfstätigkeiten für Dritte erbringen soll.
Darüber hinaus liegen im Rahmen von § 30a BtMG systematische Gründe dafür vor, dass nach der getroffenen Bandenabrede mindestens ein Mitglied die ins Auge gefassten Straftaten als Täter begehen muss. Denn auch im Rahmen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt die Bewaffnung von Gehilfen nicht, um die Qualifikation zu erfüllen. Vielmehr sind deren Voraussetzungen grundsätzlich zu verneinen, wenn nur eine als Gehilfe am Grunddelikt beteiligte Person während des Tatzeitraums eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt13. Anderes kann nur gelten, sofern der Haupttäter in der Lage ist, auf die Waffe auch jederzeit selbst zuzugreifen oder über ihren Einsatz im Wege eines Befehls zu verfügen (mittelbare Täterschaft)14. Dass demgegenüber im vorausgehenden Absatz schon der alleinige Zusammenschluss von Gehilfen den Qualifikationstatbestand erfüllen könnte, würde mit der täterbezogenen Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis treten.
Schließlich spricht der Sinn und Zweck der Straferhöhung, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, maßgeblich gegen eine „Gehilfenbande“. Die enge Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der Straftaten bildet, macht insoweit die Gefährlichkeit der Bande aus und ist Grund für die erhöhte Strafandrohung15. Bei Bandendelikten, die kein Mitwirkungsmerkmal im Tatbestand enthalten, genügt daher die Realisierung der im bandenmäßigen Zusammenschluss liegenden Organisationsgefahr, indem ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht16.
Damit greift die erhöhte Strafandrohung ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn sich der Zusammenschluss allein darauf richtet, die Straftaten ihm nicht angehörender Haupttäter zu fördern. Denn die Durchführung der einzelnen Taten hängt typischerweise von den die Tatherrschaft innehabenden Haupttätern ab, die sich gerade nicht dahin gebunden haben, in Zukunft gemeinsam Straftaten zu begehen, und sich daher keinen hiermit verbundenen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt sehen. Der Zusammenschluss aus (mindestens) drei Gehilfen ist hingegen nicht imstande, aus den Reihen seiner Mitglieder heraus eine der vorgesehenen Straftaten zu begehen.
Wird auch die Durchführung von Delikten durch die Unterstützung der verbundenen Gehilfen – deren organisiertes Vorgehen als solches straferschwerend berücksichtigt werden darf – gefördert oder gar erst ermöglicht, verwirklicht sich in der unterstützten Straftat eines Dritten doch kein aus der gemeinsamen Abrede hervorgehendes selbständiges Unrecht. Damit fehlt es an einer (eigenständigen) Realisierung der mit einem bandenmäßigen Zusammenschluss verbundenen Organisationsgefahr, die allein die erhöhte gesetzliche Strafdrohung zu rechtfertigen vermag.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sich die „täterschaftliche“ Einbindung bestimmter Personen in den Zusammenschluss nur schwer beurteilen lassen kann17. Insoweit liegt es zwar so, dass im Zeitpunkt der deliktischen Vereinbarung oftmals noch nicht feststeht, welcher Art die später bei den konkreten Taten im Einzelnen zu erbringenden arbeitsteiligen Tatbeiträge der Beteiligten sein werden. Die geforderte Bandenabrede muss indes auch nicht dahin konkretisiert werden, welchen einzelnen Personen Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als (Mit-)Täterschaft oder Beihilfe erweisen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Straftaten der getroffenen Bandenabrede zufolge aus dem gemeinsamen Zusammenschluss heraus begangen werden sollen. Daher ist eine der jeweils anstehenden Straftat vorbehaltene Rollenverteilung im Einzelnen unschädlich, solange nur (irgend-)ein Bandenmitglied die Tat für die Bande als Täter begehen soll. Eine solche Bandenabrede kann das Tatgericht auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleiten, selbst wenn die verschiedenen Tatbeiträge der Beteiligten jeweils unklar bleiben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2026 – 4 StR 679/25
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2025 – 3 StR 497/24 Rn. 13; Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009 – 3 StR 83/09 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 219 f.[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 45 mwN[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 218; ebenso SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 244 Rn. 35; aA MünchKomm-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 45 [nur Täter]; Flemming, Die bandenmäßige Begehung, 2014, S. 223 f. [nicht bloß ein Täter]; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 244 Rn. 34 [im Einzelfall ausschließlich Teilnehmer][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 – 6 StR 388/21 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 359/10 Rn. 7; Beschluss vom 19.04.2006 – 4 StR 395/05 Rn. 18 f.[↩]
- BGBl. I S. 5[↩]
- BT-Drs. VI/1877 S. 5[↩]
- BT-Drs. VI/1877 S. 9[↩]
- vgl. etwa zum OrgKG BT-Drs. 12/989 S.20 f., 25; dazu BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 329[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2017 – 1 StR 19/17 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2003 – GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 194[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336; Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; ebenso etwa Maier in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 30 Rn. 24; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 47[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.03.2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 219[↩]
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