Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“ gegenüber individualisierten Polizeibeamten begründet eine Strafbarkeit nach § 185 StGB wegen Beleidigung.
So hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Angeklagten gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Augsburg als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ vorgezeigt, um damit seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Rechtsauffassung, dass das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ausreichend für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist.
Eine gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen1.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. September 2025 – 206 StRR 295/25
- BVerfG, Beschluss vom 20.02.2026 – 1 BvR 2289/25[↩]










