Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats

Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.

Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Revisionsverfahren hat das Landgericht Aurich den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.217, 50 € und der „sichergestellten Dopingmittel“ angeordnet1.

Der Bundesgerichtshof hat das landgerichtliche Urteil in Bezug auf einzelne Taten auf eine Verfahrensrüge aufgehoben. Die Beanstandung war erfolgreich, das Landgericht habe zu Unrecht retrograd erhobene Telegram-Chatnachrichten verwertet, obwohl dies bei der angeordneten Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausgeschlossen sei (§ 100a Abs. 5 Satz 1 StPO) und die Voraussetzungen für eine weitergehende Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) nicht vorgelegen hätten:

em liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft infolge polizeilicher Anregung ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 21.03.2022 für die Dauer von drei Monaten „gemäß § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 a), b), Abs. 3, § 100e Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 3 StPO […] die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation (Textnachrichten, Bild, Video- und Sprachnachrichten) und der damit verbundenen Telekommunikationsverkehrsdaten“ an, „die im Inland über Internetnachrichtendienste (insbesondere ‚Telegram‘ WhatsApp‘, ‚Facebook‘, ‚Instagram‘, ‚Signal‘, ‚Wickr Me‘) geführt wird“. Dies schließe „die Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten ein, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden“. Zuvor war bereits mit Beschluss vom 12.01.2022 die Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden. In der Nacht des 30.03.2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor. Bevor er die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus einem Zeitraum vom 26.11.2021 bis zum 30.03.2022 gesichert.

In der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende ein Selbstleseverfahren an, in dem Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zum 26.03.2022 enthalten waren. Am folgenden Hauptverhandlungstag widersprach die Verteidigung der Erhebung und Verwertung namentlich der Chatprotokolle unter Hinweis darauf, dass nach § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO ausschließlich die laufende Kommunikation überwacht werden dürfe. Die Strafkammer bestätigte die Anordnung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, ordnete in einem späteren Beschluss die retrograde Datenerhebung dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO zu und legte seinem Urteil zu den dortigen Taten insbesondere die Telegram-Protokolle vom 01.02. bis zum 28.03.2022 zugrunde.

Die aufgrund dieses Ablaufs erhobene Rüge ist zulässig. Zur Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers bedarf es im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht der vom Generalbundesanwalt vermissten Darlegungen, etwa einer staatsanwaltlichen Verfügung und einer polizeilichen Anregung aus Januar 2022. Die dem in Rede stehenden Beschluss zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Revisionsbegründung wiedergegeben, nämlich die polizeiliche Anregung vom 15.03.2022 und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21.03.2022.

Die von der Revision erhobene Beanstandung ist auch in der Sache begründet. Die Chatinhalte sind aufgrund einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnen worden und beziehen sich weitgehend auf vor dem Anordnungsbeschluss liegende Zeiträume, sodass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Unverwertbarkeit der davon betroffenen Erkenntnisse. Im Einzelnen:

Bei der Überwachung und Aufzeichnung der Telegram-Chats handelte es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO; denn sie war mit einem Eingriff mit technischen Mitteln in das vom damaligen Beschuldigten genutzte informationstechnische System verbunden.

Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO angefügte Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung zielte nach der Intention des Gesetzgebers unter anderem darauf ab, Inhalte von Messengerdiensten, die im öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk oft nur verschlüsselt und daher für die Strafverfolgung kaum nutzbar überwacht werden können, durch ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“, also „noch vor deren Verschlüsselung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger“, überwachen zu können2. Ein maßgeblicher Unterschied zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung liegt mithin darin, dass die heimliche Überwachung und Aufzeichnung nicht durch Einbezug der Telekommunikationsdienstleistungserbringer, sondern durch Zugriff auf das IT-System selbst geschieht3.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich, ungeachtet der von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegten technischen Details des Vorgehens, bei der Sicherung der Telegram-Chats um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im dargelegten Sinne. Die Sicherung wurde nicht durch Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen (§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO) vorgenommen, sondern durch eine „Aufschaltung“ auf den Telegram-Account über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte4, ist eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst5. Soweit demgegenüber einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs6 zu der Anwendung „WhatsApp-Messenger“ zu entnehmen ist, die Ausleitung von Kommunikationsinhalten mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, wie etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes, richte sich allein nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO und stelle keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung dar, ist dem nicht zu folgen.

So wird eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System geprägt. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Definition des Begriffs7 stellt der vom Betroffenen genutzte Messenger-Dienst wie hier Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System dar. Dass es sich hierbei nicht um das eigene System des Anwenders handelt, ist insofern nicht entscheidend, als der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt8. In dieses System greift das von den Ermittlungsbehörden veranlasste „Aufschalten“ unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters mit technischen Mitteln9 ein. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund einer wortlautbezogenen, sondern auch aufgrund einer teleologischen Auslegung; denn die gewählte Ermittlungsmaßnahme betrifft neben der Vertraulichkeit die Integrität des IT-Systems.

Dafür ist nicht entscheidend, auf welchem technischen Zugangsweg der Account infiltriert wird10. Da Zugriff gerade ohne Beteiligung des Providers genommen wird, unterscheidet sich das Vorgehen maßgeblich etwa von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit diesem11, zumal bei der heimlichen Anmeldung eines weiteren Endgerätes – anders als bei der bloßen Datenweitergabe durch den Provider – die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage in Betracht kommt (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO).

Von dem Telegram-Account des Angeklagten durften ausschließlich diejenigen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfielen.

Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ist lediglich gestattet, auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

Wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO und der gesetzgeberischen Intention ergibt, ist die Maßnahme „zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen Beschlusses […] abgesendet werden“12.

Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürfen nicht aufgrundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO, sondern ausschließlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Rahmen einer Online-Durchsuchung erhoben werden13. Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach die richterliche Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO14.

Hieran gemessen durften die Ermittlungsbehörden lediglich die ab dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21.03.2022 angefallene Kommunikation überwachen und aufzeichnen, nicht aber zuvor ausgetauschte Nachrichten.

Die Sicherung der zwischen dem 21.11.2021 und dem 21.03.2022 geführten Telekommunikation war mithin rechtswidrig. Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die Aufzeichnung retrograder Kommunikationsdaten gestattet, die bei Anmeldung eines weiteren Endgerätes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden, kann dies angesichts der Gesetzeslage nicht die Erfassung solcher Daten rechtfertigen, die bereits vor der gerichtlichen Anordnung versendet wurden. Insofern fehlt es für den Eingriff an einer Rechtsgrundlage.

Die rückwirkende Erhebung der Daten käme lediglich als Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht13, über die gemäß § 100e Abs. 2 Satz 1 StPO eine besondere Kammer des Landgerichts zu entscheiden hätte. Eine derartige Ermittlungsmaßnahme ist nicht angeordnet worden.

Die rechtswidrige Datenerhebung führt hier zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte15.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verwertung von entgegen § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StPO gewonnenen Erkenntnisse fehlt, sodass auf die allgemeinen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist. Danach stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung, dem zentralen Ziel des Strafprozesses, beeinträchtigt. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden16.

Nach dieser Maßgabe liegt ein Verwertungsverbot vor.

Die verletzte Vorschrift dient dazu, ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen17. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer retrograden Überwachung in den Blick genommen und diese in jedem Fall ausschließen wollen. Dies ergibt sich aus den in § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO geregelten Vorgaben, nach denen sogar technisch sicherzustellen ist, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt überwacht und aufgezeichnet werden können. Damit scheidet bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Erfassung älterer Inhalte von vornherein aus. Dies spricht dafür, unter Missachtung der besonders vorgesehenen Sicherungsmechanismen gewonnene Erkenntnisse nicht zu verwerten.

Hierbei ist auch die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Ermittlungsmaßnahme greift erheblich in das IT-SystemGrundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein18. Gerade den sich aus § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ergebenden zeitlichen Begrenzungen kommt eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu19. Dies setzt allerdings ihre tatsächliche Beachtung voraus.

Wären die entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, könnte dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen20, da die Missachtung der – sogar technisch abzusichernden – Anforderungen im Falle der Verwertbarkeit zulasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen ginge.

Die Schwere der aufzuklärenden Straftaten ist nicht von solchem Gewicht, das bei einer Abwägung die aufgezeigten, gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die abgeurteilten Taten betreffen zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO, nicht aber besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Soweit im ermittlungsrichterlichen Beschluss auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG angeführt ist, ergibt sich dazu nichts Weiteres, das auf eine besondere Schwere im Einzelfall gemäß § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO hindeutet.

Die rechtsfehlerhaft herangezogenen Chatinhalte betreffen lediglich die Beweiswürdigung zu den beiden Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. Für die vor der erfassten Kommunikation liegenden, zwischen dem 10.01.und dem 12.09.2021 begangenen Taten sind sie ebenso wenig von Bedeutung wie für die letzte, aufgrund von Durchsuchung und Sicherstellung belegte Tat vom 27.04.2022.

Die danach gebotene Aufhebung des Urteils bezüglich der beiden genannten Taten lässt die zwei zugehörigen Einzelstrafen entfallen und entzieht damit der Gesamtstrafe die Grundlage. Zudem kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit sie Erträge aus diesen Taten betrifft. Es verbleibt lediglich bei der Einziehung des Wertes der Erträge aus den Taten unter II. 1. bis II. 5. der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 3.586,50 €.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25

  1. LG Aurich, Urteil vom 24.06.2025 – 11 KLs 510 Js 531/22 (50/23).[]
  2. s. BT-Drs. 18/12785 S. 48 f.[]
  3. s. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 – Trojaner – II 6[]
  4. vgl. BT-Drs. 18/12785 S. 49[]
  5. vgl. etwa MünchKomm-StPO/Rückert, 2. Aufl., § 100b Rn. 38 ff.; Rückert/MeyerWegener/Safferling/Freiling, JR 2023, 366, 369 f.; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 14a, 14b; BT-Drs.19/26424 S. 14[]
  6. BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – 2 BGs 468/20, StV-S 2021, 141 Rn. 25[]
  7. vgl. etwa LR/Hauck, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 100 ff.; MünchKomm-StPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 210 ff.; SK-StPO/Greco/Wolter, 6. Aufl., § 100b Rn. 22[]
  8. vgl. zu Clouds BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 unter anderem, BVerfGE 141, 220 Rn.209[]
  9. vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2021 – 2 Ws 75/21, NStZ-RR 2021, 313, 315[]
  10. vgl. Rückert/Meyer-Wegener/Safferling/Freiling, JR 2023, 366, 370[]
  11. s. dazu BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn.19[]
  12. BT-Drs. 18/12785 S. 51[]
  13. s. BT-Drs. 18/12785 S. 52[][]
  14. s. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 – Trojaner II 235[]
  15. im Ergebnis ebenso Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 35a; MünchKomm-StPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 349[]
  16. st. Rspr., s. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 – 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn. 25 mwN; BGH, Urteil vom 09.01.2025 – 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 24 mwN[]
  17. s. BT-Drs. 18/12785 S. 51 f.[]
  18. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 – Trojaner – II 173, 220 ff., 233[]
  19. s. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 – Trojaner – II 235[]
  20. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 – 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn. 26[]

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