Einziehung "der sichergestellten Dopingmittel"

Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind.

Einziehung "der sichergestellten Dopingmittel"

Ein Ausspruch im Strafurteil über die Einziehung der „sichergestellten Dopingmittel“ ist daher aufzuheben, da er zu unbestimmt ist.

Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind1. Dem wird der pauschale Hinweis auf „sichergestellte Dopingmittel“ nicht gerecht.

Eine nähere Konkretisierung ist hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich die betroffenen Gegen stände den Urteilsgründen entnehmen ließen2. So ist insbesondere unklar, inwieweit die Strafkammer die Einziehung lediglich auf Dopingmittel in technischem Sinne (§ 2 Abs. 3 AntiDopG) oder auch – entsprechend den Ausführungen in den Ur teilsgründen – auf zum Doping vorgehaltene Arzneimittel hat erstrecken wollen.

Zudem erschließt sich nicht, ob sich die Einziehung allein auf die beim Angeklag ten sichergestellten Mittel oder zudem auf die bei dem geson dert Verurteilten sichergestellten Mittel bezieht und diese gegebenenfalls bereits in dessen Strafverfahren eingezogen wurden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25

  1. BGH, Beschluss vom 08.02.2023 – 3 StR 477/22, StV 2024, 440 Rn. 5 mwN[]
  2. s. dazu BGH, Beschluss vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24 67[]

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