Zuweisungen von Geldauflagen im Jahr 2025

Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt indes nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen. Das niedersächsische Justizministerium hat jetzt eine Statistik über die an gemeinnützige Einrichtungen verteilten Geldauflagen veröffentlicht:

Zuweisungen von Geldauflagen im Jahr 2025

Die Justizbehörden in Niedersachsen haben gemeinnützigen Organisationen im Jahr 2025 insgesamt rund 5,52 Mio. Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilten Straftätern Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden:

  • Gut 1,45 Mio. € gingen im Jahr 2025 an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens,
  • rund 882.000 € flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe,
  • etwa 803.000 € an Hilfseinrichtungen für Gesundheitsgeschädigte und Behinderte sowie
  • rund 303.000 e an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen.
  • Zudem wurde die Straffälligen- und Bewährungshilfe mit etwa 495.000 € und
  • die Suchtgefährdetenhilfe mit rund 177.000 € bedacht.
  • Auf die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit entfielen etwa 483.000 €.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist online abrufbar.

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