Der Telegram-Kanal – als kriminelle Vereinigung

Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen. Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den – grundsätzlich möglichen – Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird.

Der Telegram-Kanal – als kriminelle Vereinigung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betrieb der im Tatzeitraum August bis November 2021 57 Jahre alte Angeklagte, der die staatliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Legitimität des Handelns ihrer Staatsorgane verneinte, der „Reichsbürger-Ideologie“ und den Verschwörungsideen der QAnon-Bewegung anhing sowie das Vorhandensein des Corona-Virus leugnete, spätestens seit Anfang 2021 beim Messenger-Dienst „Telegram“ den Kanal “ “ mit über 52.550 Abonnenten. Nachdem dieser Kanal von Telegram wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen gesperrt worden war, errichtete der Angeklagte wenige Tage später einen neuen Kanal mit der Bezeichnung “ „; dieser hatte etwa 32.000 Abonnenten und war gleichfalls öffentlich allgemein einsehbar.

Auf den Kanälen verbreitete der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte seine Weltsicht; zudem nutzte er sie für seine Aktivitäten gegen vermeintlich illegales staatliches Handeln. Denn er fühlte sich dazu berufen, gegen Amtsträger wegen von ihm missbilligten Verwaltungshandelns vorzugehen, wobei er sich im Wesentlichen auf Maßnahmen von Jugendämtern im Zusammenhang mit der staatlichen Inobhutnahme von Kindern sowie auf behördliches Handeln gegenüber Kindern im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie fokussierte. Dabei ging er regelmäßig nach dem gleichen Schema vor: Wenn er von einer staatlichen Maßnahme erfuhr, die es aus seiner Sicht zu unterbinden galt, kontaktierte er die handelnden Amtsträger sowie in die behördlichen Maßnahmen einbezogene Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete und weitere Personen telefonisch oder per E-Mail. Er bezichtigte sie illegalen Handelns, warf ihnen „Kriegsund Menschenrechtsverbrechen“ vor und beleidigte sie durch wüste Beschimpfungen und Herabsetzungen. Ferner drohte er ihnen mit dem Erscheinen von „Militärpolizei“ und ihrer Hinrichtung, weil sie sich als vermeintliche Amtsträger eines nicht existierenden Staates oder deren Handlanger illegal Hoheitsgewalt anmaßten und rechtswidrig handelten. Er forderte die Angerufenen und Adressaten seiner Mails mit drakonischen Worten und vielgestaltigen Todesdrohungen dazu auf, weitere (dienstliche) Maßnahmen im betreffenden Fall zu unterlassen.

Seine Telefonate mit den angegangenen Personen zeichnete er auf. Sodann berichtete er auf seinem Telegram-Kanal über den betreffenden Fall und sein Vorgehen, wobei er die Audiodateien der aufgezeichneten Telefongespräche sowie die Texte seiner E-Mails in den Kanal einstellte und damit den Abonnenten und weiteren Nutzern zugänglich machte. Er forderte die ihm persönlich nicht bekannten Abonnenten, zu denen er lediglich über seinen Telegram-Kanal in virtuellem Kontakt stand, unter Mitteilung der Erreichbarkeiten der betroffenen Personen dazu auf, es ihm im betreffenden Fall nachzutun und ihrerseits durch Anrufe, Sprachnachrichten und Mails auf die angeblich illegal Handelnden einzuwirken. Regelmäßig kamen zahlreiche der – zumeist unbekannt gebliebenen – Abonnenten seiner Aufforderung nach, sodass in den betroffenen Ämtern und Polizeidienststellen ein geregelter Dienstbetrieb zeitweilig nicht mehr möglich war, zumal die Ereignisse die diskreditierten Personen zum Teil erheblich verunsicherten. Eine direkte Kommunikation und ein unmittelbarer Austausch zwischen dem Angeklagten und einzelnen Abonnenten seines Telegram-Kanals fanden nicht statt. Der Angeklagte hatte seinen Kanal so konfiguriert, dass er allein dort Beiträge und weitere Inhalte, namentlich Audio- und Textdateien, posten konnte.

Die Abonnenten waren lediglich in der Lage, unter Nutzung einer Kommentarfunktion eigene Anmerkungen zu Nachrichten des Angeklagten zu veröffentlichen. Regelmäßig nutzten Abonnenten diese Möglichkeit und äußerten sich zustimmend zum Vorgehen des Angeklagten beziehungsweise berichteten in Kommentaren, dass sie – einer Aufforderung des Angeklagten entsprechend – in einem bestimmten Fall ihrerseits in vergleichbarer Weise wie zuvor dieser tätig geworden waren. Der Angeklagte nahm die Kommentare zwar zur Kenntnis, reagierte auf diese indes nicht, namentlich nicht durch eigene Anmerkungen zu den Nutzerkommentaren in seinem Kanal. Die Abonnenten des Kanals teilten überwiegend die Grundhaltung des Angeklagten und lehnten gleichfalls die Staatsordnung der Bundesrepublik sowie die Legitimität des Handelns staatlicher Einrichtungen Deutschlands und ihrer Bediensteten ab.

Die 14 vom Landgericht München – I1 betrafen Aktivitäten des Angeklagten nach dem vorstehend geschilderten Handlungsmuster. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte und die Abonnenten seines Telegram-Kanals hätten dergestalt zusammengewirkt, dass sie gemeinsam eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildeten. Sie hätten sich unter der Führung des Angeklagten zu einer auf Dauer angelegten – rein virtuellen – Vereinigung zusammengefunden, deren Tätigkeit und Zweck auf die Begehung von Straftaten, unter anderem der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts (§ 241 Abs. 2 und 4 StGB), Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 185 StGB), Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) und öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), gerichtet gewesen seien. Getragen von einer übereinstimmenden ideologischen Grundhaltung hätten sie das übergeordnete gemeinsame Interesse verfolgt, für illegal erachtetes Handeln von Organen eines von ihnen nicht akzeptierten Staates gegenüber Kindern zu unterbinden, jedenfalls aber wesentlich zu erschweren. Die Mindestanforderungen an den Organisationsgrad eines Personenzusammenschlusses hätten „gerade noch“ vorgelegen.

Diese rechtliche Einordnung des Landgerichts München – I hält der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Der Angeklagte und die Abonnenten seines Telegram-Kanals stellten keinen Personenzusammenschluss im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB und deshalb keine – kriminelle – Vereinigung dar.

Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses2. Danach muss neben einem personellen, einem zeitlichen und einem interessenbezogenen Element insbesondere auch ein organisatorisches Element gegeben sein3.

Hinsichtlich des organisatorischen Elements gilt: Zwar wurde die Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB unter anderem mit dem Ziel geschaffen, die Anforderungen an den Organisationsgrad eines Personenzusammenschlusses abzusenken, sodass eine nur „rudimentäre Organisationsstruktur“ genügen kann4. Gleichwohl ist konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, dass eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln besteht, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen5. Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den – grundsätzlich möglichen – Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird6.

Hieran gemessen wiesen die lediglich virtuellen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den ihm persönlich nicht bekannten Abonnenten seines Telegram-Kanals sowie der Abonnenten untereinander bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren nicht den für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erforderlichen Organisationsgrad auf. Es lag auch eingedenk der nur geringen diesbezüglichen Anforderungen kein hinreichend organisierter Personenzusammenschluss vor, sodass entgegen der Auffassung des Landgerichts das notwendige organisationsbezogene Element für eine kriminelle Vereinigung fehlte7.

Zwar einte den Angeklagten und die Abonnenten seines Kanals eine gemeinsame ideologische Grundhaltung. Ferner begrüßten etliche Abonnenten durch eigene Kommentare im Kanal das Handeln des Angeklagten und folgten seiner Aufforderung, sich ihrerseits an die vom Angeklagten angegangenen Personen zu wenden. Darüber hinaus aber standen sie in keiner (organisierten) Verbindung oder Beziehung zueinander. Sie kannten sich nicht, insbesondere kam es zu keinen persönlichen Zusammenkünften. Feste Zusagen der Abonnenten gegenüber dem Angeklagten oder Absprachen der Beteiligten untereinander, in konkret benannten Fallkonstellationen in bestimmter Form tätig zu werden, lagen nicht vor. Der Angeklagte forderte in seinem öffentlich einsehbaren Kanal lediglich allgemein dazu auf, in einzelnen Fällen in seinem Sinne tätig zu werden, richtete diese Aufforderungen aber nicht an konkrete Personen, sondern an die Allgemeinheit der Abonnenten und weiteren Nutzer. Eine irgendwie geartete Steuerung der Reaktionen auf die Mitteilungen des Angeklagten gab es nicht; dieser antwortete auf Kommentare der Abonnenten nicht. Absprachen im Vorfeld einzelner vom Angeklagten initiierter und gestarteter Aktionen fanden nicht statt.

Die Abonnenten standen in keiner Verpflichtung ihm gegenüber; es blieb dem Zufall überlassen, ob im Einzelfall überhaupt jemand – und wenn ja, wer – auf eine Aufforderung des Angeklagten, ihn zu unterstützen, tätig wurde. Die gebotene Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt daher, dass keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB vorlag und der Angeklagte sich mithin nicht tateinheitlich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer solchen strafbar gemacht hat.

Der damit gebotenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sie lediglich – zugunsten des Angeklagten – den Wegfall einer tateinheitlichen Strafbarkeit zum Gegenstand hat8.

Die Schuldspruchänderung ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen beantragt hat. Denn dieser Aufhebungsantrag ist allein auf die rechtsfehlerhafte Feststellung einer tateinheitlichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gestützt; der Generalbundesanwalt hat insofern eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung (über eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) begehrt. Im Vergleich dazu ist die Schuldspruchänderung durch den Bundesgerichtshof für den Angeklagten günstiger. Im Übrigen richtet sich die Befugnis des Revisionsgerichts, nach (teilweiser) Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO) die Sache zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, ausschließlich nach § 354 StPO; sie setzt – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallvarianten des § 354 Abs. 1 Variante 4, Abs. 1a Satz 2 StPO – keinen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus9.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung führt – zumal das Landgericht den Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB erachtet und die Strafen für diese Taten dem Strafrahmen des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB entnommen hat – zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen.

Die diesbezüglichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in 34 Fällen, davon in 31 Fällen – in denen ein entsprechender Strafantrag gestellt worden ist – in weiterer Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, erweist sich, soweit es die Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts anbelangt, gleichfalls als zum Nachteil des Angeklagten rechtlich fehlerhaft. Das bedingt die Aufhebung des Urteils in diesen Fällen. Der Generalbundeswalt hat zur Begründung seines diesbezüglichen Aufhebungsantrages ausgeführt, die Urteilsgründe verhielten sich nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend deutlich, zu sämtlichen Merkmalen des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Straftatbestandes der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 und 4 StGB. Diesem Vorbringen vermag sich der Bundesgerichtshof nicht zu verschließen. Im Einzelnen:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen versandte der Angeklagte zwischen dem 11.04.2021 und dem 21.04.2021 textidentische E-Mails an 34 Schulleitungen in ganz Deutschland, um sich gegen Maßnahmen an den betreffenden Schulen zu wenden, die dort in Umsetzung von Vorschriften zum Schutz gegen eine Verbreitung des Corona-Virus im Zuge der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren. Er titulierte die jeweils namentlich benannten Schulleiterinnen und Schulleiter als „Nazi-Verbrecher und Kindesmisshandler“, warf ihnen Menschenverachtung, Kindesmisshandlung sowie „unfassbare Straftaten“ vor und insinuierte, das „perfide Handeln gegen Kinder“ sei auf „Erpressbarkeit im Kontext von Korruption und Pädophilie“ zurückzuführen. Weiter führte er – was die Strafkammer als Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB gewertet hat – aus: „Im Folgenden erläutere ich Ihnen, wieso Ihre Lebenszeit in Freiheit in Kürze beendet sein wird und ich überdies als gesichert annehme, dass Ihre irdische Inkarnation zeitnah ein Ende findet.“ Schließlich enthielten die E-Mails, die der Angeklagte mit dem Ziel einer großen Verbreitung jeweils noch an weitere Adressaten versandte, unter anderem an die E-Mail-Adresse der US-Botschaft in B. und verschiedene Stellen der Streitkräfte der USA, antisemitische volksverhetzende Inhalte.

Die vorgenannten Darlegungen in den Urteilsgründen sind lückenhaft, soweit es die angenommene Strafbarkeit wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts gemäß § 241 Abs. 2 und 4 StGB anbelangt.

Denn das Landgericht hat keine nähere Einordnung des vorgenannten Satzes aus den auszugsweise in den Urteilsgründen wiedergegebenen E-Mails, auf den es die angenommene Strafbarkeit wegen Bedrohung gestützt hat, in den Gesamtkontext der Schreiben und des übrigen Handelns des Angeklagten vorgenommen. So verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, wie die betreffende Äußerung vor dem Hintergrund des Gesamttatgeschehens von einem typischen Empfänger der Schreiben zu verstehen war und aus Sicht des Angeklagten verstanden werden sollte. Damit bleibt letztlich offen, ob der Angeklagte den Schulleiterinnen und Schulleitern implizit damit drohte, sie selbst zu töten oder durch Dritte töten zu lassen, mithin eigenen Einfluss auf einen von ihm gewollten Tod der angeschriebenen Personen geltend machte, und der Adressatenkreis die erwähnte Textpassage in diesem Sinne und als ernstlich gemeint verstehen sollte und konnte, oder aber der Angeklagte – für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbar – lediglich Mitteilung von einem aus seiner Sicht bevorstehenden schicksalhaften Ereignis machen wollte, auf das weder er noch andere Einfluss nehmen konnten. Im letztgenannten Fall läge keine Bedrohung vor10. Auch wenn sich das erstgenannte Textverständnis aufdrängt und eine tateinheitliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bedrohung mit einem Verbrechen durch Verbreiten eines Inhalts in den hier betrachteten Fällen damit sehr naheliegt, so bedarf sie doch einer näheren Erörterung und erneuten Beurteilung in einem zweiten Rechtsgang.

Gegen die vom Landgericht angenommenen weiteren tateinheitlichen Strafbarkeiten wegen Volksverhetzung sowie – teilweise – Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts ist dagegen für sich genommen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Urteilsaufhebung in diesen Fällen erstreckt sich gleichwohl notwendigerweise auch auf diese11 und erfasst zudem die für diese Taten verhängten Einzelstrafen. Die hierzu bislang getroffenen Feststellungen weisen als solche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Tatgericht des zweiten Rechtsganges wird – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat bei der Beurteilung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der einzelnen E-Mail-Versendungen zueinander näher als bislang geschehen zu prüfen haben, ob einzelne Versendungen so eng (zeitlich) miteinander verknüpft waren, dass sie als eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit zu werten sind12. Es wird zudem bei der Bemessung der Einzelstrafen die Regelung des § 47 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben.

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, nachdem die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB, welche die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründet hat, in Wegfall geraten ist13. Von einer Verweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts München – II im Hinblick auf dessen allgemeine örtliche Zuständigkeit sieht der Bundesgerichtshof dagegen ab; an die Regeln über die örtliche Zuständigkeit der §§ 7 ff. StPO ist das Revisionsgericht bei der Auswahl des Gerichts, an das zurückgewiesen wird, nicht gebunden14.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 3 StR 22/25

  1. LG München I, Urteil vom 27.09.2024 – 2 KLs 512 Js 518/21[]
  2. vgl. BT-Drs. 18/11275 S. 11[]
  3. vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn.19 ff.; s. zudem BGH, Beschluss vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24 26; Urteile vom 19.03.2025 – 3 StR 173/24 55; vom 09.01.2025 – 3 StR 111/24, JR 2025, 300 Rn. 29; vom 12.09.2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39; Beschlüsse vom 28.06.2022 – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom 02.06.2021 – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 02.06.2021 – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MünchKomm-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 26, 30; s. ferner BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – AK 3/21, 4/21, BGHR StGB § 129 Vereinigung 9[]
  5. vgl. BT-Drs. 18/11275 S. 11; MünchKomm-StGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 16; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 38 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 39; SSW/Lohse, StGB, 6. Aufl., § 129 Rn. 14 f.; TK-StGB/Schittenhelm/Weißer, 31. Aufl., § 129 Rn. 9[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.06.2023 – 3 StR 424/22, BGHR StGB § 129 Vereinigung 10; vom 09.02.2021 – AK 3/21, 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; s. auch OLG München, Beschluss vom 19.08.2022 – 2 Ws 463/2219[]
  7. aA im vorliegenden Verfahren auch OLG München, Beschluss vom 19.08.2022 – 2 Ws 463/22 18[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021 – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 11; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 265 Rn. 9[]
  9. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2022 – 1 StR 72/22 9; vom 08.12.2021 – 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 15; vom 10.06.2015 – 1 StR 399/14, BGHSt 60, 266 Rn. 41; vom 17.09.2013 – 5 StR 258/13 7; vom 05.05.2009 – 3 StR 96/09 6; vom 10.02.2004 – 4 StR 24/04 7[]
  10. vgl. TKStGB/Eisele, 31. Aufl., § 241 Rn. 4; MünchKomm-StGB/Sinn, 5. Aufl., § 241 Rn. 6; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed., § 241 Rn. 4[]
  11. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.01.2025 – 3 StR 340/24, NJW 2025, 1216 Rn. 37; vom 25.01.2024 – 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285 Rn. 13; KKStPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; MünchKomm-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 353 Rn. 14; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 353 Rn. 7a[]
  12. vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11.09.2024 – 2 StR 340/23, NStZ-RR 2025, 48; vom 04.07.2023 – 2 StR 98/23 5; vom 20.08.2020 – 3 StR 94/20 17[]
  13. vgl. zu dieser Befugnis BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 5 StR 44/11 5; Urteile vom 07.09.1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305; vom 28.04.1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.; MünchKomm-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 354 Rn. 92; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 354 Rn. 42[]
  14. vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.1994 – 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1; vom 28.01.1994 – 3 StR 439/93, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Amtsgericht 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 354 Rn. 42[]

Bildnachweis:

  • Messenger-Apps: Sandeep Darji