Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.
Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „geweihter Priester“. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Angeklagte nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlich sieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn hat den Angeklagten mit Urteil vom 04.04.2025 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Paderborn1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat dabei hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von 4 Monaten erkannt.
Die hiergegen vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Paderborn als unbegründet verworfen2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht – wie bereits das Amtsgericht – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, unter anderem wegen verschiedenen Körperverletzungsdelikte, Beleidigungen, Bedrohungen und – im Jahr 2021 – auch wegen Volksverhetzung.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist und verwarf auch die Revision des Angeklagten als unbegründet. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a StGB schuldig gemacht.
Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, blieb dabei für das Oberlandesgericht ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB.Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.
Der Angeklagte hat jeweils eine Amtskleidung getragen, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts zumindest zum Verwechseln ähnlich ist.
§ 132a StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet3. Dabei stehen nach § 132a Abs. 2 StGB den in Abs. 1 und 3 genannten geschützten Bezeichnungen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck für einen durchschnittlichen, nicht besonders sorgfältig prüfenden Betrachter4. Eine tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich; es genügt die objektive Eignung zur Verwechslung. Entscheidend ist allein, ob die verwendete Bezeichnung oder Kleidung im jeweiligen Kontext mit einem geschützten Amtszeichen verwechselt werden kann5.
Diese Grundsätze lassen sich auf das Tragen von Amtskleidung übertragen. Unerheblich ist, ob einzelne Kleidungsstücke in dieser konkreten Kombination in der römisch-katholischen Kirche tatsächlich (noch) verwendet werden oder ob einzelne Elemente – wie etwa ein Manipel – heute unüblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher, in diesen Angelegenheiten unvorgebildeter Beobachter den Träger als Amtsinhaber einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann. Dafür sprechen hier sowohl die Verwendung kirchlicher Gewänder, die in der römisch-katholischen Kirche gebräuchlich sind, als auch der Kontext der Abbildungen, etwa die Darstellung im Altarraum oder das Hochhalten des Evangeliums. Gerade solche Situationen lassen beim Betrachter typischerweise auf einen kirchlichen Amtsträger schließen.
Diese Auslegung des § 132a Abs. 2 StGB verstößt nicht gegen das Analogieverbot. Geschützt sind nicht „ähnliche“ Titel usw. als solche, sondern die in Abs. 1 genannten Amtsbezeichnungen und deren Bedeutungsgehalt. Abs. 2 dient dem Schutz der Verleihungs- und Bedeutungsregeln dieser Bezeichnungen, indem auch solche Titel oder Zeichen erfasst werden, die das Vertrauen in diese Regeln gefährden6. Erfasst sind daher auch erfundene oder nicht existente Amtsbezeichnungen, sofern sie als echte Amtsbezeichnungen ausgegeben werden sollen. Maßgeblich ist, dass der Täter will, dass der Adressat die Bezeichnung oder das äußere Erscheinungsbild als Ausdruck eines echten Amts versteht7.
Vor diesem Hintergrund schützt § 132a Abs. 1-3 StGB auch kirchliche Amtskleidung, die nur aufgrund eines kirchenrechtlichen Verleihungsakts getragen werden darf. Geschützt sind damit unter anderem die Gewänder, die in der römisch-katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehalten sind, sowie die damit verbundene Amtsstellung. Dem steht nicht entgegen, dass andere Kirchen, wie etwa die altkatholische Kirche oder die anglikanische Kirche ähnliche Kleidungsstücke wie die römisch-katholische Kirche verwenden. § 132a StGB erfasst ausdrücklich auch ausländische Amtsbezeichnungen und Amtskleidung (§ 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB) und schützt damit ebenfalls ausländische Verleihungsakte.
Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass das Tragen der Amtskleidung bzw. Amtsabzeichen durch den Angeklagten unbefugt vorgenommen worden ist.
Insoweit kann entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten nicht darauf abgestellt werden, dass der Angeklagte ggf. als Gründer seiner eigenen Glaubensgemeinschaft entsprechende Titel verliehen bekommen hat und daher zum Tragen der entsprechenden Amtskleidung berechtigt wäre. Denn § 132a Abs. 3 StGB schützt nur entsprechende Ämter und Amtskleidung von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und nicht von privat-rechtlich organisierten Glaubensgemeinschaften. Die damit verbundene Privilegierung von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privat-rechtlich organisierten Glaubensgemeinschaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich8. Unerheblich ist daher, ob dem Angeklagten innerhalb seiner eigenen, privat-rechtlich organisierten Glaubensgemeinschaft Titel verliehen worden sind. Diese Titel begründen jedenfalls keine Berechtigung zum Tragen von Amtskleidung, die typischerweise Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften vorbehalten ist.
Diese Auslegung verletzt weder die Religionsfreiheit noch das Selbstverwaltungsrecht privater Religionsgemeinschaften. Sie stellt weder das Recht beliebiger Personen, sich zu eigenständigen (privaten) religiösen Vereinigungen zusammenzuschließen, noch das Recht solcher Vereinigungen, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten sowie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen, in Frage. Sanktioniert wird allein das unbefugte Führen geschützter kirchlicher Amtsbezeichnungen bzw. das entsprechende äußere Auftreten. Hintergrund ist der legitime Zweck, Missbrauch zu verhindern, der durch den Anschein besonderer Fähigkeiten oder Vertrauenswürdigkeit ausgelöst werden könnte, wenn sich jedermann nach eigenem Belieben kirchlicher Amtsbezeichnungen bedienen dürfte.9.
Diese Wertung gilt gleichermaßen für kirchliche Amtskleidung. Das Tragen solcher Kleidung vermittelt regelmäßig den Eindruck, dass der Träger auch das entsprechende Amt innehat. Um Verwechslungen zu vermeiden, ist daher sicherzustellen, dass Amtsträger privat-rechtlicher Glaubensgemeinschaften nicht mit solchen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gleichgesetzt werden können. Werden – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt – Elemente getragen, die Bischöfen oder Äbten vorbehalten sind, liegt die Gefahr nahe, dass Dritte den Träger für einen solchen Amtsträger halten. Dass der Angeklagte nicht über eine entsprechende Weihe der römisch-katholischen Kirche verfügt, ergibt sich ausweislich der getroffenen Feststellungen bereits aus seiner eigenen Einlassung.
Aus dieser – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – Rechtsposition der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts folgt ein gewisser „Besitzschutz“ bestehender kirchlicher Amtsbezeichnungen und Amtskleidung. Diese dürfen grundsätzlich in neu gegründeten Organisationen nicht ohne ausreichende Differenzierung verwendet werden10 und eine solche Differenzierung kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Hinweise auf eine andere Glaubensgemeinschaft – etwa durch ein Schild oder Angaben im Facebook-Profil – reichen insoweit nicht aus, da die Abbildungen ohne diese Kontextinformationen wahrgenommen werden können und damit weiterhin eine tatbestandsmäßige Verwechslungsgefahr besteht.
Soweit der Angeklagte im Übrigen der Auffassung ist, dass er sich ausreichend kennzeichne, indem er ein Schild trage, was darauf aufmerksam mache, dass er nicht der römisch-katholischen Kirche angehöre, handelt es sich hierbei um urteilsfremdes Vorbringen, welches revisionsrechtlich unbeachtlich ist.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 4 ORs 159/25
- AG Paderborn, Urteil vom 03.04.2024 – 72a Ds 67/23[↩]
- LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2025 – 03 NBs 48/25[↩]
- vgl. bereits OLG, Beschluss vom 09.06.2022, III-4 RVs 62/22, BeckRS 2022, 14542[↩]
- vgl. BGHSt 26, 267, 269; OLG München, Beschluss vom 03.03.2010, 5St RR(II) 39/10, BeckRS 2010 37616[↩]
- vgl. Münchner Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 132a StGB Rn. 23[↩]
- vgl. Fischer StGB, 72. Aufl., § 132a Rn. 17[↩]
- vgl. hierzu bereits BGHSt 26, 267, 269[↩]
- vgl. BVerfG ZevKR 1986, 90; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959, 2960; OLG Köln NJW 2000, 1053, 1054[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959, 2960[↩]
- vgl. OLG Köln NJW 2000, 1053[↩]
Bildnachweis:
- Priesterkragen: Quidec Pacheco











