Irreführende Werbeanzeige

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Werbeanzeige „Praxis für medizinische Fußpflege“ von einer Fußpflegerin aufgegeben – und nicht von einer Podologin – irreführend.

Als Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege klagte eine Podologin. Die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig

Artikel lesen