Irreführende Werbeanzeige

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Werbeanzeige „Praxis für medizinische Fußpflege“ von einer Fußpflegerin aufgegeben – und nicht von einer Podologin – irreführend.

Irreführende Werbeanzeige

Als Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege klagte eine Podologin. Die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig und schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“

Nachdem vor Jahren der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt hat und sich die Berufsbezeichnung etabliert hat, erwartet nach Meinung des Oberlandesgerichts ein erheblicher Anteil der angesprochenen Bevölkerung bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung auch durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt. Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin ist, wird eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die auch wettbewerbsrelevant ist. Mit der Behandlung durch einen Podologen wird eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, ist nicht entscheidend. Vielmehr ist es maßgeblich, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht wird. Der Beklagten ist diese irreführende Form der Werbung untersagt. Sie kann für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen ist damit Genüge getan.

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03. Februar 2011 – I-4 U 160/10