Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000,- € vorhanden sind.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall beantragte der Kläger im Jahr 2023 erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen
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