Corona – und die Amtshaftung für Impfschäden

Bis zum 7.04.2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.

Corona – und die Amtshaftung für Impfschäden

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Patient die beklagte Ärztin, die als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in einer Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wegen einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und im Juli 2021 erhielt der Patient am 15.12.2021 durch eine Mitarbeiterin der Ärztin in der Gemeinschaftspraxis eine sogenannte Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Patient hat geltend gemacht, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Dortmund hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Ärztin abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Hamm hat die hiergegen gerichtete Berufung des Patienten zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht Hamm zugelassene Revision des Patienten hat der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurückgewiesen:

Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen3.

Die Ärztin handelte bei der in Rede stehenden Schutzimpfung des Patienten gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch, soweit ihr das Verhalten ihrer Mitarbeiterin zuzurechnen ist.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen4.

Hiernach können auch Private Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss5. Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein „bewegliches Beurteilungsraster“ zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen6.

Unter Anwendung dieser Grundsätze handelten bis zum 7.04.2023 die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer – wie hier die Ärztin als Leistungserbringerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV in der Fassung vom 15.11.2021 – bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f IfSG im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-27.

Dieser Anspruch ergab sich bis zum 7.04.2023 aus § 1 CoronaImpfV in der jeweils geltenden Fassung und erfasste auch Folge- und Auffrischimpfungen (zB § 2 Abs. 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 30.08.2021). Im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe hatten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV genannten Personen einen von ihrem Krankenversicherungsstatus unabhängigen, zunächst nach einer vorgegebenen Reihenfolge der Anspruchsberechtigten zu erfüllenden (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 18.12.2020) Impfanspruch. Dieser Anspruch war öffentlich-rechtlicher Natur, was sich auch darin zeigt, dass er, wie später mit der Einfügung des § 68 Abs. 1a IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.20218 klargestellt worden ist9, im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen war10. Der Einwand der Revision, es sei an keiner Stelle festgehalten, dass es sich bei der Schutzimpfung um eine öffentliche Aufgabe handele, ändert daran nichts.

Dementsprechend besteht in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, kein Streit darüber, dass die in den Impfzentren und mobilen Impfteams (vgl. zB § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 30.08.2021) tätigen Ärzte bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten11.

Entgegen der Auffassung der Revision sind indessen auch die übrigen in der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung (für den hier entschiedenen Streitfall maßgeblich § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 in der Fassung vom 15.11.2021; siehe zuletzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 9 CoronaImpfV in der Fassung vom 29.12.2022) genannten Leistungserbringer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen12. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist13 und im Bereich der Daseinsvorsorge eine Haftung des Staates für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten ist wie im Bereich der Eingriffsverwaltung14. Die Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm, sämtliche der zur Zeit der Impfung des Patienten am 15.12.2021 in § 3 CoronaImpfV in der Fassung vom 15.11.2021 genannten Leistungserbringer hätten – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARSCoV-2 als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Anwendung des oben genannten „beweglichen Beurteilungsrasters“ sind alle Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als (noch) dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und dementsprechend alle privaten Leistungserbringer als Verwaltungshelfer einzuordnen.

Mit der Durchführung von Schutzimpfungen erfüllten die Leistungserbringer unmittelbar den oben beschriebenen öffentlich-rechtlichen Impfanspruch, ohne dass die Coronavirus-Impfverordnung insoweit zwischen ihnen differenzierte.

Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie15. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden16. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente damit zugleich – wovon auch das Oberlandesgericht Hamm ausgegangen ist – den übergeordneten Zielen eines individuellen Gesundheitsschutzes sowie der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge (vgl. § 20 Abs. 2a IfSG)17.

Darüber hinaus wies der Impfanspruch aus § 1 CoronaImpfV jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Zwar führt der Streithelfer des Patienten im Ausgangspunkt zutreffend aus, es habe keine Impfpflicht bestanden. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Patienten am 15.12.2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen (vgl. §§ 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und 9 CoronaSchVO NRW vom 03.12.2021), dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte (§ 28b Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 11b, Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 10.12.2021, gültig ab 12.12.2021) oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen (§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Fassung vom 10.12.2021, gültig ab 12.12.2021).

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung aus § 1 CoronaImpfV zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren18. So regelte § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der seit dem 7.06.2021 jeweils geltenden Fassung, dass der Anspruch auf Schutzimpfung die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen umfasste. In der seit dem 1.09.2021 jeweils geltenden Fassung kam die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 5 IfSG hinzu. Satz 2 enthielt weitere Vorgaben zur Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person. Zudem waren die Leistungserbringer verpflichtet, täglich an der Impfsurveillance (vgl. zB § 7 CoronaImpfV in der Fassung vom 10.03.2021; § 4 Abs. 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 30.08.2021) teilzunehmen; die Erfüllung dieser Teilnahmeverpflichtung war Voraussetzung für die Vergütung der ärztlichen Leistungen (vgl. zB § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV in der Fassung vom 10.03.2021; § 6 Abs. 1 Satz 3 CoronaImpfV in der Fassung vom 30.08.2021).

Dem Umstand, dass bis zum Erlass der CoronaImpfV vom 01.06.2021 überdies die Anspruchsberechtigten in einer bestimmten Reihenfolge zu berücksichtigen waren (§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 4 CoronaImpfV in der Fassung vom 10.03.2021), kommt insoweit keine besondere Bedeutung mehr zu.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die privaten Leistungserbringer hinsichtlich der Durchführung von Schutzimpfungen mithin als bloße „Erfüllungsgehilfen“ des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzusehen.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Qualifizierung der Leistungserbringung nach der Coronavirus-Impfverordnung (durch einen niedergelassenen Arzt) als hoheitliche Tätigkeit verkenne die systematische Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen. Die grundsätzliche Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche (SGB V) und der privatrechtlichen Regelung der zur Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Behandlung wird durch die Einordnung aller Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung als Verwaltungshelfer nicht infrage gestellt.

Aus § 1 CoronaImpfV ergab sich gerade kein sozial-rechtlicher Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die eigene Krankenkasse. Wie bereits ausgeführt, begründete die Norm für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV genannten Personen einen von ihrem Krankenversicherungsstatus unabhängigen öffentlichen-rechtlichen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, der sich unmittelbar gegen den Staat richtete. Dazu wurden die Impfungen zumindest überwiegend aus Bundesmitteln finanziert19. Erst nach dem 7.04.2023, mithin nach Ablauf der für die Verordnungsermächtigung gemäß § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V geltenden Frist, wurde die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet20.

Überdies unterscheidet sich die Schutzimpfung nach der CoronavirusImpfverordnung aufgrund der nahezu vollständigen Einbeziehung der Leistungserbringer, denen sogar einzelne Arbeitsschritte vorgeschrieben wurden, in die staatliche Impfkampagne wesentlich von der allgemeinen Gewährung sozialrechtlicher Leistungen. Dies gilt etwa auch für die Leistungserbringung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sowie in dem sich an den hierzu entwickelten Grundsätzen orientierenden jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, bei denen die Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger privatrechtlicher Natur ist („privatrechtliches Erfüllungsverhältnis“)21.

Schließlich führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die privaten Leistungserbringer nicht verpflichtet waren, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Darauf kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24

  1. LG Dortmund, Urteil vom 27.07.2023 – 4 O 163/23[]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2024 – I-3 U 119/23, VersR 2024, 1145[]
  3. st. Rspr.: zB BGH, Urteile vom 11.01.2024 – III ZR 15/23, VersR 2024, 576 Rn. 9; und vom 22.06.2006 – III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 6; BGH, Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 115/22, VersR 2024, 1614 Rn. 10[]
  4. zB BGH, Urteile vom 11.01.2024 aaO Rn. 11; und vom 14.05.2009 – III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10; BGH aaO[]
  5. BGH, Urteile vom 11.01.2024 aaO Rn. 12; und vom 13.04.2023 – III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 24; jew. mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 11.01.2024 aaO Rn. 13; und vom 13.04.2023 aaO Rn. 25; jew. mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 15.02.1990 – III ZR 100/88, NJW 1990, 2311; und vom 26.01.1959 – III ZR 213/57, VersR 1959, 355, 357 zu anderen Impfungen[]
  8. BGBl I S. 370[]
  9. vgl. BT-Drs.19/27291, S. 63[]
  10. vgl. VG Dresden, GesR 2021, 195, 196 f; VG Berlin, BeckRS 2021, 877 Rn. 8; Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID19 – Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl., § 14 Rn. 94 ff; Eibenstein, COVuR 2021, 179, 180; Huster/Kohlenbach/Stephan, SGb 2021, 197, 198 f[]
  11. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2024 – 1 U 34/23 65 f; LG Bielefeld, Urteil vom 23.05.2025 – 4 O 238/2420; LG Itzehoe, Urteil vom 07.03.2024 – 4 O 44/23 16 f; Itzel, MDR 2025, 212 Rn. 34; Vogeler, MedR 2024, 901; auf der Heiden, r+s 2023, 433 Rn. 6; Bergmann/Krekeler, ZMGR 2023, 181, 182; Bockholdt aaO § 14 Rn. 127; Dutta, NJW 2022, 649 Rn. 25, 34; Staudinger/Gutmann, BGB, Neubearbeitung 2021, § 630a Rn. 21; Martis/Winkhart-Martis, MDR 2025, 422 Rn. 43 ff; Plagemann/Baumann, COVuR 2021, 514, 521; Rahn, GuP 2023, 208 ff; Sangs in Sangs/Eibenstein, Infektionsschutzgesetz, IfSG § 20 Rn. 68; Schwall, GuP 2024, 218; BeckOGK/Thomas, BGB [1.08.2025] § 839 Rn. 94; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 839 Rn. 121; Voit, PharmR 2021, 393, 395; MünchKomm-BGB/Wagner, 9. Aufl., BGB § 823 Rn. 239[]
  12. so auch Itzel aaO Rn. 34; auf der Heiden aaO; Dutta aaO; jurisPK-BGB/Lafontaine, 10. Aufl. [7.07.2025], § 630a Rn. 63.1, 63.3; Martis/Winkhart-Martis aaO; Plagemann/Baumann aaO; Rahn aaO; Schwall aaO S. 218 f; Grüneberg/Sprau aaO; Vogeler aaO; jurisPK-BGB/Wingler, 10. Aufl. [23.09.2025], § 839 Rn. 623.1; für die „niedergelassenen Ärzte“: OLG Stuttgart aaO Rn. 67; aA LG Detmold, Urteil vom 11.04.2024 – 04 O 200/23 18 ff; Bergmann/Krekeler aaO; Staudinger/Gutmann aaO; Sangs aaO Rn. 69; Voit aaO; MünchKomm-BGB/Wagner aaO; einschränkend nach Entfallen der Vorgaben zur Priorisierung der Anspruchsberechtigten: LG Berlin II, Urteil vom 10.01.2025 – 17 O 53/24 16 ff; LG Bielefeld aaO Rn. 18 ff[]
  13. zB BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 8 mwN[]
  14. vgl. zB BGH, Urteil vom 13.04.2023 aaO Rn. 28 mwN[]
  15. vgl. zB BT-Drs.19/27561, S. 1; 20/3850, S. 14; siehe auch OLG Stuttgart aaO Rn. 60 ff[]
  16. vgl. zB Referentenentwürfe zur CoronaImpfV vom 10.03.2021, S. 2, 21; zur CoronaImpfV vom 30.08.2021, S. 24 bis 26, 36, und zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29.12.2022, S. 1 f, 4, 14 f, jew. abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de[]
  17. Rahn aaO; jurisPK-BGB/Lafontaine aaO Rn. 63.3[]
  18. vgl. Dutta aaO Rn. 25; Vogeler aaO S. 901; Rahn aaO[]
  19. vgl. Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29.12.2022 aaO S. 2 f, 23; Martis/Winkhart-Martis aaO; Rahn aaO[]
  20. vgl. Referentenentwurf zur Sechsten Verordnung zur Änderung der CoronaImpfV vom 29.12.2022 aaO S. 2[]
  21. vgl. BGH, Urteile vom 18.02.2021 – III ZR 175/19, ZKJ 2021, 241 Rn.19 ff; und vom 11.04.2019 – III ZR 4/18, VersR 2019, 1308 Rn. 17; jew. mwN[]

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