Berufungsbegründung – und ihre Anforderungen

Mit den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung hatte sich aktuell wieder der Bundesgerichtshof zu befassen:

Berufungsbegründung – und ihre Anforderungen

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist1.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig2.

Diesen Anforderungen wurde die Berufungsbegründung des Klägers in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht gerecht:

In der Berufungsbegründung ist eingangs ausgeführt, dass das Landgericht zu Unrecht die weiterverfolgten Klageanträge abgewiesen habe. Das Urteil werde insoweit in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt. Es werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt, als auch, dass die Tatsachenfeststellung der an gegriffenen Entscheidung unrichtig und unvollständig erfolgt sei. Im Anschluss daran ist ausgeführt, dass und warum dem Kläger ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels zustehe. Abschließend heißt es: „Ich nehme im Übrigen auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus der I. Instanz ausdrücklich Bezug, insbesondere auf den bereits zitierten Klageschriftsatz und die weiteren Schriftsätze.“ Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Gründe der Kläger der Auffassung des Landgerichts, er könne von der Beklagten keine Geldentschädi gung verlangen, weil es bereits an einem schwerwiegenden Eingriff fehle, der nach den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könnte, entgegensetzt. Die abschließende Bezugnahme auf „den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus der I. Instanz“ ist nicht ansatzweise spezifiziert, sondern völlig pauschal.

Abweichendes folgt nicht aus der Erläuterung der Rechtsbeschwerde, dass sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergebe, weshalb die Begründung des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft sei. Denn auch dann bedarf es hinreichend konkreter und aus sich heraus verständlicher Angaben in der Berufungsbegründung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VI ZB 57/24

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 8 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2022 – VI ZB 87/21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN[]

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