Ist die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Die Anschlussberufung muss jedoch fristgerecht eingelegt werden.
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