Land- und Amtsgericht Düsseldorf

Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil

Gegen ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO) ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht eröffnet, eine Anfechtung ist nur zusammen mit dem Endurteil möglich.

Diese Rechtsmittelbeschränkung findet allerdings keine Anwendung, wenn über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird (§ 280 Abs. 1

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Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt.

Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können

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