Die erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgte Erstreckung des Klageanspruchs auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vermag die Zulässigkeit der im übrigen mangels hinreichender Begründung unzulässigen Berufung nicht zu begründen.
Eine solche Erweiterung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittelführers sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus1.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht die Klageerweiterung für sachdienlich gehalten hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 271/23
- vgl. zB BAG 15.11.2016 – 9 AZR 125/16, Rn. 10 mwN; 28.10.2008 – 3 AZR 903/07, Rn. 22 mwN; 10.02.2005 – 6 AZR 183/04, zu 1 a der Gründe mwN; BGH 27.01.2012 – V ZR 92/11, Rn. 7 mwN; LAG München 7.11.2019 – 3 Sa 234/19, zu I 3 b der Gründe mwN[↩]










