Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung – und der Rechtsirrtum des Arbeitgebers

Gerät der (öffentliche) Arbeitgeber mit tariflich geschuldeter Differenzvergütung in Verzug, schützt ihn ein Rechtsirrtum über die zutreffende Eingruppierung nur in engen Ausnahmefällen. Wer trotz gefestigter BAG-Rechtsprechung zu niedrig vergütet, trägt regelmäßig das Prozessrisiko – und schuldet Verzugszinsen auch dann, wenn die Eingruppierungsfrage in der Instanzrechtsprechung noch umstritten war.

Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung – und der Rechtsirrtum des Arbeitgebers

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien in der Hauptsache über einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf – kapitalisierte – Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung. Die Arbeitnehmerin ist langjährig als Justizbeschäftigte beim beklagten Land tätig und wurde zunächst nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten verlangte sie im August 2018 ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 sowie die Nachzahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenzen einschließlich Verzugszinsen. Nachdem das beklagte Land zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und infolge weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen im Jahr 2023 die begehrte Höhergruppierung anerkannt hatte, zahlte es Ende November 2023 rückwirkend rund 45.700 Euro brutto an Entgeltdifferenzen aus, jedoch ohne Zinsen. Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin deshalb die Zahlung der bis zur Nachzahlung aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die Verzinsung dieses Zinsanspruchs.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Arbeitnehmerin hat das Landesarbeitsgericht Köln dieses Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben2. Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Köln insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung von Zinsen aus dem zuerkannten Betrag von 6.199, 09 € seit dem 22.01.2024 verurteilt hat und insoweit das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Köln wiederhergestellt:

Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Die Arbeitnehmerin hat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung der in der Hauptsache gestellten – kapitalisierten – Verzugszinsforderung. Insoweit unterliegt die Revision der Zurückweisung (§ 561 ZPO). Demgegenüber hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer, als Nebenforderung beantragter Zinsen wendet. Mangels dahin gehenden Anspruchs war in diesem Umfang das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Die Klage ist mit dem Hauptbegehren begründet. Die Arbeitnehmerin kann von dem beklagten Land wegen nicht rechtzeitig geleisteter, ihr für die Monate Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2023 zustehender Differenzvergütung die Zahlung kapitalisierter Verzugszinsen in Höhe von 6.199, 09 Euro verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L.

Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er bis dahin nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt er nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug liegen danach vor.

Der Arbeitnehmerin stand gegen das beklagte Land – unstreitig – für die Monate Februar bis Dezember 2018 ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 9 TV-L und für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Oktober 2023 ein solcher Anspruch nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu, während das beklagte Land ihr tatsächlich nur Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L zahlte. Über die danach zugunsten der Arbeitnehmerin sukzessive monatlich entstandenen Ansprüche auf Bruttodifferenzvergütung erteilte das beklagte Land der Arbeitnehmerin im November 2023 Entgeltabrechnungen. Die sich daraus ergebenden, seit Februar 2018 aufgelaufenen Zahlungsrückstände glich es am 30.11.2023 aus.

Einer verzugsbegründenden Mahnung durch die Arbeitnehmerin bedurfte es nicht, weil das beklagte Land gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug kam. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung für den jeweils laufenden Kalendermonat am letzten Tag des Monats (Zahltag) fällig, wobei nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L als Zahltag im Fall, dass dieser Tag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag fällt, der vorhergehende Werktag oder, soweit es sich bei dem Zahltag um einen Sonntag handelte, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag gilt.

Die der Zinsforderung zugrunde liegenden Entgeltdifferenzansprüche waren im Zeitpunkt ihrer Erfüllung durchsetzbar, insbesondere waren sie insgesamt vor dem 30.11.2023 nicht in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Die Arbeitnehmerin hat ihre Entgeltansprüche am 27.08.2018 schriftlich gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Diese Geltendmachung hat für die in den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2018 bereits entstandenen und fälligen Ansprüche die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L, die sechs Monate nach Fälligkeit beträgt, gewahrt. Das Schreiben war zugleich geeignet, einen Verfall für auf demselben Sachverhalt – dh. der unterbliebenen Vergütung nach Entgeltgruppe 9/9a TV-L – beruhenden, später fälligen Leistungen zu verhindern, denn nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L reichte insoweit die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus.

Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht an dem für einen Verzugseintritt erforderlichen Vertretenmüssen im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB.

Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn – wie hier der Fall – eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft3.

Das beklagte Land hat keine Umstände dargelegt, die einen Schuldnerverzug ausschließen könnten. Soweit es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L in einem Rechtsirrtum befand, war dieser nicht unverschuldet.

Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht der Gläubigerin aufbürden kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht4.

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum aufseiten des beklagten Landes – jedenfalls im Ergebnis – rechtsfehlerfrei verneint.

Das beklagte Land hat sich, soweit es der Arbeitnehmerin ab Februar 2018 zunächst Vergütung lediglich nach Entgeltgruppe 6 TV-L gezahlt hat, in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. Der Vierte Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts hatte seine Rechtsprechung zu der – auch für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin – maßgeblichen Frage, ob Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, spätestens mit den Entscheidungen vom 21.08.20135 erkennbar geändert. Seither entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist6. Das beklagte Land musste daher bereits Anfang Februar 2018 mit der Möglichkeit rechnen, mit einer gegenteiligen Rechtsauffassung letztlich nicht durchzudringen. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.20187, die die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht betraf, war dies offenkundig8.

Ein Verschulden des beklagten Landes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Instanzgerichte verschiedentlich den Standpunkt des beklagten Landes geteilt haben. Dies entsprach, was die Vorgaben für die Bildung von Arbeitsvorgängen anbelangt, nicht der – schon bei Fälligkeit der Vergütung für Februar 2018 – vorhandenen, bereits über mehrere Jahre gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung9.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass sich das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 09.09.202010 eigens mit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 12 Abs. 1 TV-L befasst und insoweit das Arbeitsergebnis auch im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgO) für maßgeblich erachtet hat. Diese Entscheidungen und ihre ausführlichen Begründungen mögen, wie die Revision meint, Beleg dafür sein, dass bis dato das Ergebnis der Eingruppierung einer Justizangestellten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht oder einer Staatsanwaltschaft des beklagten Landes „nicht zweifelsfrei erkennbar“ war. Insoweit beschreibt das beklagte Land aber allenfalls ein „normales Prozessrisiko“ bei zweifelhafter Rechtslage, bei dem ein Schuldner einen Rechtsirrtum auch dann zu vertreten hat, wenn er sich sein Urteil über die Rechtslage mit Sorgfalt gebildet hat11. Gleiches gilt, soweit das beklagte Land anführt, wegen bestehender Unterschiede in den Tätigkeiten einer Beschäftigten wie der Arbeitnehmerin und denjenigen einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin bei einem obersten Bundesgericht habe es „nicht zwangsläufig“ davon ausgehen müssen, dass – bei unterstelltem einheitlichen Arbeitsvorgang – im Sinne der dann für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L maßgeblichen Voraussetzungen „schwierige Tätigkeiten“ in einem „rechtserheblichen Ausmaß“ vorlägen.

Auch der Umstand, dass gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.202010 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde und die Tatsache, dass der Vierte Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf das betreffende, beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren12 weitere bei ihm anhängige Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt hat, führen nicht dazu, dass das beklagte Land einen der verzögerten Entgeltleistung zugrunde liegenden Rechtsirrtum nicht (mehr) zu vertreten hätte. Dies hat der Vierte Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 25.06.202513 eingehend begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Bundesarbeitsgericht schließt sich diesen Ausführungen an.

Das beklagte Land hat schließlich keinen Schuldausschließungsgrund dargetan, soweit es als Grund für Verzögerungen, die nach der Entschließung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Entscheidungen vom 28.02.20187 sowie vom 09.09.202014 eingetreten sind, die „hohe Zahl“ an zu bearbeitenden Fällen anführt. Das ist schon deshalb unbeachtlich, weil auch diese Verzögerung auf der unzutreffend gebildeten Rechtsauffassung des Landes über die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin beruht, mit der es sich – wie gezeigt – im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat.

Danach sind – sukzessive monatlich in der Zeit vom 01.03.2018 bis zum Zahlungseingang am 30.11.2023 – Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 247 Abs. 1 BGB auf die jeweils nach § 24 Abs. 1 TV-L fällig gewordenen Entgeltdifferenzbeträge in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 6.199, 09 Euro entstanden. Die Arbeitnehmerin kann die Zinsen berechnet aus den Bruttoentgeltbeträgen verlangen15.

Die im Rahmen der Hauptforderung gestellten Zinsansprüche sind nicht – auch nicht teilweise – nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen oder verjährt.

Zwar werden Ansprüche auf Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L erfasst16. Die Geltendmachung durch das Schreiben der Arbeitnehmerin vom 27.08.2018 war aber ausreichend, um die tarifvertragliche Ausschlussfrist sowohl für bereits entstandene als auch für künftig entstehende Verzugszinsansprüche, die auf eine verzögerte Leistung von Differenzvergütung zwischen dem Entgelt nach Entgeltgruppe 6 und demjenigen nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L zurückzuführen waren bzw. sein würden, zu wahren. Ungeachtet dessen, dass in der Geltendmachung eines Entgeltanspruchs regelmäßig zugleich eine Geltendmachung von Nebenforderungen liegt, die – wie Ansprüche auf gesetzliche Verzugszinsen – von der betreffenden Hauptforderung abhängig sind17, bezieht sich das Geltendmachungsschreiben der Arbeitnehmerin ausdrücklich auf solche Zinsansprüche. Auch hinsichtlich der Zinsforderungen war zudem nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L die einmalige Geltendmachung ausreichend, um einen Verfall künftig entstehender Ansprüche auf Verzugszinsen zu verhindern.

Die Verjährungseinrede des beklagten Landes greift nicht durch.

Die als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsansprüche unterliegen nach § 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Hiervon ausgehend bleibt die Einrede, soweit sie sich auf Verzugszinsansprüche bezieht, die in der Zeit ab dem 1.01.2021 entstanden sind, schon deshalb erfolglos, weil insoweit die Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2024 gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Hinsichtlich solcher Ansprüche, die in den Jahren 2018 und 2019 entstanden sind, stehen einer Verjährung die Erklärungen des beklagten Landes in den Schreiben vom 09.07.2021 und 5.09.2022 entgegen. Dabei kann das Bundesarbeitsgericht offenlassen, ob es sich insoweit um typische oder atypische Erklärungen handelt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung, wonach der in den Schreiben jeweils enthaltene Verzicht auf die Verjährungseinrede etwaige Zinsansprüche der Arbeitnehmerin umfasst, hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann durch einseitige Erklärung erfolgen18, deren Reichweite durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist19.

Ungeachtet der Frage, ob es bei einer die Hauptforderung betreffenden Verzichtserklärung überhaupt eines gesonderten Einredeverzichts in Bezug auf Zinsansprüche bedarf20, ist hier davon auszugehen, dass sich die Verzichtserklärung unmittelbar auch auf Zinsansprüche erstreckt.

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Verzichtserklärungen, soweit es dazu in den Schreiben heißt: „Hiervon betroffen sind alle eventuellen Ansprüche für das Jahr [2018 bzw.2019], hinsichtlich derer ich hiermit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichte“. Es kommt hinzu, dass beide Schreiben als Bezugspunkt ausdrücklich den „Antrag [der Arbeitnehmerin] vom 27.08.2018“ nennen, womit offenkundig das mit diesem Datum versehene Geltendmachungsschreiben der Arbeitnehmerin angesprochen ist. Mit diesem Schreiben hat die Arbeitnehmerin aber gerade nicht nur einen „Antrag“ auf Höhergruppierung gestellt, sondern gleichzeitig Vergütungsansprüche nach der von ihr für zutreffend erachteten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L geltend gemacht und die Zahlung von Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitig vorgenommener Entgeltzahlung verlangt. In einer solchen Lage konnte ein verständiger Erklärungsempfänger die Verzichtserklärungen des beklagten Landes objektiv nur so verstehen, dass sich diese auf sämtliche Ansprüche bezogen, die von der Geltendmachung durch das Schreiben der Arbeitnehmerin vom 27.08.2018 erfasst waren.

Diesem Verständnis steht – anders als die Revision meint – nicht die in Absatz 1 der Schreiben vom 09.07.2021 und 5.09.2022 enthaltene Erklärung entgegen, wonach „die … von Verjährung bedrohten Ansprüche auf Höhergruppierung“ erfasst sein sollten. Die Verzugszinsen sind von der Arbeitnehmerin gemeinsam mit der verlangten Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe geltend gemacht worden und bilden zu dieser einen Annex. Abgesehen davon waren die Verzichtserklärungen ersichtlich darauf ausgerichtet, eine sonst zur Verjährungshemmung erforderlich werdende Klageerhebung zu vermeiden. Angesichts dieser auf der Hand liegenden Zweckbestimmung ergäbe eine Zinsansprüche ausnehmende Verzichtserklärung keinen vernünftigen Sinn.

Einer Verjährung von Verzugszinsansprüchen, die im Jahr 2020 entstanden sind, stehen, wie das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, die Erklärungen des beklagten Landes in dem Schreiben vom 16.10.2023 entgegen. Diese sind als Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu verstehen. Wegen des damit verbundenen Neubeginns der Verjährung kann dahinstehen, ob – wie das Landesarbeitsgericht Köln gemeint hat – die Erhebung der Verjährungseinrede des beklagten Landes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Als Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, kommt jedes – auch rein tatsächliche – Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Betracht, das darauf schließen lässt, der Schuldner sei sich des Bestehens einer schuldrechtlichen Forderung bewusst. Es bedarf weder einer Willenserklärung noch eines gesonderten Bindungswillens des Schuldners. Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner auf irgendeine Weise dem Gläubiger gegenüber schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er den Anspruch – im Sinne eines tatsächlichen Eingeständnisses einer Schuld – anerkennt21. Dabei reicht es für den Neubeginn der Verjährung aus, wenn sich das Anerkenntnis nur auf den Grund des Anspruchs bezieht22. Kommen mehrere Ansprüche in Betracht ist allerdings genau zu prüfen, ob sich ein Anerkenntnis nur auf bestimmte dieser Ansprüche bezieht23.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel daran, dass die im Schreiben vom 16.10.2023 enthaltene Erklärung „Der Zahlungsanspruch besteht entsprechend der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L seit dem 01.02.2018“ als Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu verstehen ist.

Was die Reichweite dieses Anerkenntnisses betrifft, lässt sich jedenfalls daraus, dass der Begriff „Zahlungsanspruch“ im Singular steht, nichts ableiten. Denn bereits was die im Oktober 2023 rückständigen Entgeltdifferenzen anbelangt, ging es nicht um einen einzigen, sondern um eine Mehrheit von Ansprüchen. Hinzu kommt, dass sich der als Anerkenntnis zu wertende Satz unmittelbar an die Erklärung anschließt „Sie haben am 27.08.2018 einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9/9a gestellt“. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung lässt dies auf eine gewollte Bekundung der Bereitschaft schließen, sämtliche von dem betreffenden „Antrag“, sprich dem Geltendmachungsschreiben aus August 2018, umfassten Forderungen zu begleichen.

Die in dem sich anschließenden Absatz des Schreibens vom 16.10.2023 enthaltenen Ausführungen zur erforderlichen „[Nach]Berechnung“ bringen zwar zum Ausdruck, dass sich die Bereitschaft zum Forderungsausgleich nicht auf eine bestimmte Anspruchshöhe bezieht. Dies ist – wie gezeigt – für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber auch nicht erforderlich.

Unbeachtlich ist schließlich, dass das beklagte Land auf die spätere (neuerliche) Geltendmachung von Zinsforderungen durch Schreiben der Arbeitnehmerin vom 12.12.2023 solche Ansprüche explizit zurückgewiesen hat. Dieses Verhalten vermochte die Wirkungen des zuvor wirksam abgegebenen Anerkenntnisses nicht zu beseitigen.

Aufgrund des innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist abgegebenen Anerkenntnisses begann die dreijährige Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen. Diese Frist wurde durch die im Januar 2024 erhobene Klage auf Leistung der Verzugszinsen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Arbeitnehmerin weitergehend verlangt, den in der Hauptsache geforderten Zinsbetrag seinerseits zu verzinsen. Ein Anspruch auf diese Nebenforderung steht ihr nicht zu.

Der Anspruch folgt nicht aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 289 Satz 1 BGB sind Zinsen von Verzugszinsen nicht zu entrichten, wodurch der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 1 BGB dahin gehend eingeschränkt wird, dass der Gläubiger für Verzugszinsen, mit deren Entrichtung der Gläubiger in Verzug ist, grundsätzlich keinen Ausgleich erhält24. Zwar lässt § 289 Satz 2 BGB die Möglichkeit des Gläubigers unberührt, einen durch verspätete Zinszahlung entstandenen Schaden nach allgemeinen Vorschriften (§ 288 Abs. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 2 und § 286 BGB) zu liquidieren. Dies setzt aber neben einer verzugsbegründenden Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger die Darlegung eines konkreten, auf die unterbliebene Zinszahlung zurückzuführenden Schadens voraus, woran es hier fehlt.

Die Nebenforderung ist auch nicht – für die Zeit nach Klageerhebung – aus § 291 Satz 1 BGB begründet. § 291 Satz 2 BGB ordnet für die von den Voraussetzungen des Verzugs unabhängigen Prozesszinsen eine entsprechende Anwendung von § 289 Satz 1 BGB und damit des Zinseszinsverbots an. Die in § 291 BGB fehlende Verweisung auf § 289 Satz 2 BGB zeigt, dass ein Schaden aus der Vorenthaltung von Verzugszinsen nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, sondern nur aus dem des Verzugs und insoweit unter den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen des § 289 Satz 2 BGB ersetzt werden soll25.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verschärft den Blick auf die Folgen fehlerhafter Eingruppierungen im öffentlichen Dienst. Arbeitgeber können rückständige Entgeltdifferenzen nicht ohne Weiteres zinsfrei nachzahlen, wenn sie sich auf eine abweichende Rechtsauffassung oder uneinheitliche Instanzrechtsprechung berufen. Maßgeblich ist, ob sie bei sorgfältiger Prüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer anderen gerichtlichen Bewertung rechnen mussten; ein normales Prozessrisiko bleibt ihr Risiko. Für Beschäftigte ist bedeutsam, dass eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung nach § 37 TV-L nicht nur Entgeltansprüche, sondern regelmäßig auch daran anknüpfende Verzugszinsen sichern kann. Grenzen zieht das Bundesarbeitsgericht allerdings beim Zinseszins: Verzugszinsen auf kapitalisierte Verzugszinsen gibt es ohne konkret dargelegten weiteren Schaden nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 AZR 76/25

  1. ArbG Köln 29.05.2024 – 9 Ca 442/24[]
  2. LAG Köln 06.02.2025 – 6 SLa 328/24[]
  3. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F), Rn. 18; 28.01.2025 – 1 AZR 73/24, Rn. 25; 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 18, BAGE 175, 182; 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 29[]
  4. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F), Rn.20; 28.01.2025 – 1 AZR 73/24, Rn. 27; 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182; vgl. auch BGH 24.09.2013 – I ZR 187/12, Rn.19 mwN[]
  5. BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn.19, BAGE 146, 22; – 4 AZR 968/11, Rn. 18[]
  6. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F), Rn. 22; vgl. ausf. zur Rechtsprechungsentwicklung BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 52 ff., BAGE 172, 130[]
  7. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81[][]
  8. vgl. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F) – aaO[]
  9. vgl. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F), Rn. 23 mwN[]
  10. BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20, BAGE 172, 130; – 4 AZR 196/20[][]
  11. vgl. BGH 24.09.2013 – I ZR 187/12, Rn.20[]
  12. BVerfG – 1 BvR 382/21[]
  13. BAG 25.06.2025 – 4 AZR 274/24 (F), Rn. 24 bis 26[]
  14. BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20, BAGE 172, 130[]
  15. BAG 7.03.2001 – GS 1/00, zu III der Gründe, BAGE 97, 150[]
  16. vgl. [zur inhaltsgleichen Regelung in § 37 Abs. 1 TVöD/Bund] BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 37[]
  17. vgl. BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 38[]
  18. BGH 21.03.2023 – VIII ZR 7/21, Rn. 37 mwN[]
  19. Schröder NJW 2025, 1769, 1770; Windorfer NJW 2015, 3329, 3331[]
  20. ablehnend etwa BeckOGK/Bach Stand 1.12.2025 BGB § 217 Rn. 23.2[]
  21. zum Ganzen BAG 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, Rn. 31 mwN[]
  22. vgl. BGH 24.01.2019 – IX ZR 233/17, Rn. 15; 5.03.1975 – VIII ZR 230/73, zu II 3 der Gründe[]
  23. vgl. MünchKomm-BGB/Grothe 10. Aufl. BGB § 212 Rn. 7 mwN[]
  24. statt vieler: HK-BGB/Schulze 12. Aufl. BGB § 289 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Ernst 10. Aufl. BGB § 289 Rn. 1[]
  25. vgl. BGH 9.02.1993 – XI ZR 88/92, zu II 4 der Gründe[]