Feststellungsantrag – und das streitige Rechtsverhältnis

Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn er einen streitigen Anspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis betrifft, an dessen Feststellung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat.

Feststellungsantrag – und das streitige Rechtsverhältnis

Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage)1. Das besondere Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann2. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Grundlage für die Vergütung gerichteten Antrag in der Regel voraus, dass über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten3.

Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch für Ansprüche, welche die Klägerin für die Vergangenheit geltend macht. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann4. Dies ist der Fall, wenn der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gegeben ist, etwa weil die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts erstrebt5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25

  1. vgl. BAG 13.11.2025 – 6 AZR 73/25, Rn. 14 mwN[]
  2. vgl. BAG 31.07.2025 – 6 AZR 18/25, Rn. 17 mwN[]
  3. vgl. BAG 12.11.2025 – 10 AZR 293/24, Rn. 51 mwN[]
  4. vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 561/20, Rn. 14 mwN[]
  5. vgl. BAG 15.07.2021 – 6 AZR 561/20, Rn. 15 mwN[]