Wird ein Beschäftigter erst nach Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, entsteht auch bei rückwirkender Gleichstellung keine nachträgliche Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die vorherige Mitteilung des Beschäftigten, über seinen Gleichstellungsantrag sei bereits positiv entschieden worden, ersetzt den rechtsbegründenden Bescheid nicht.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit dem 1. Februar 2023 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Wetterdienst beschäftigt; vereinbart waren eine sechsmonatige Probezeit und die Anwendung des TVöD. Nach zwei vorausgegangenen Kündigungen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2023 erneut, nachdem sie unter anderem die Schwerbehindertenvertretung angehört hatte. Der Arbeitnehmer hatte einen Grad der Behinderung von 40 und der Arbeitgeberin vor dieser Kündigung mitgeteilt, nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sei seinem Gleichstellungsantrag im Widerspruchsverfahren bereits stattgegeben worden. Der Bescheid über die Gleichstellung erging jedoch erst am 17. Mai 2023 und wirkte auf den 26. Juli 2022 zurück. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung unter anderem wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam; das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision zurück und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2023 (Az. 2 AZR 191/25).
Nach den Entscheidungsgründen scheiterte dieser Einwand bereits daran, dass vor Ausspruch der Kündigung keine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bestand. Auf die Frage, ob die tatsächlich durchgeführte Anhörung ordnungsgemäß war, kam es deshalb nicht an.
Das Bundesarbeitsgericht stellte auf den persönlichen Anwendungsbereich der Beteiligungsregelung ab. § 178 Abs. 2 SGB IX war auf den Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar: Mit einem Grad der Behinderung von 40 war er kein schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Auch eine Gleichstellung lag bei Ausspruch der Kündigung noch nicht vor.
Entscheidend war die rechtsbegründende Wirkung des Gleichstellungsbescheids. Dieser erging nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst am 17. Mai 2023 und damit zwei Tage nach Zugang der Kündigung. Dass die Gleichstellung rückwirkend zum 26. Juli 2022 ausgesprochen wurde, änderte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichts am Fehlen der Beteiligungspflicht vor der Kündigung. Die Rückwirkung führt insoweit nicht dazu, dass eine bei Kündigungsausspruch noch nicht bestehende Verfahrenspflicht nachträglich entsteht.
Ebenso wenig genügte die vorherige Mitteilung des Arbeitnehmers, nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sei bereits am 6. April 2023 positiv über seinen Antrag entschieden worden. Das Bundesarbeitsgericht verneinte ausdrücklich eine Pflicht zur vorsorglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Unionsrecht stehe dieser Auslegung nicht entgegen; ein Vorabentscheidungsersuchen hielt das Gericht unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung nicht für erforderlich.
Auch als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung konnte der Arbeitnehmer eine unterbliebene Beteiligung nicht heranziehen. Wo keine gesetzliche Beteiligungspflicht besteht, lässt sich aus ihrer Nichterfüllung im vorliegenden Fall kein entsprechendes Diskriminierungsindiz ableiten. Die mögliche Kenntnis der Arbeitgeberin von der Behinderung begründete für sich genommen ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung.
Bedeutung für die Praxis
Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung müssen Arbeitgeber zwischen einer bestehenden Schwerbehinderung, einer bereits bewilligten Gleichstellung und einem noch nicht durch Bescheid abgeschlossenen Gleichstellungsverfahren unterscheiden. Maßgeblich ist der Status bei Ausspruch der Kündigung; eine später rückwirkend bewilligte Gleichstellung macht die Kündigung nicht wegen einer zuvor unterbliebenen oder fehlerhaften Beteiligung unwirksam. Die Entscheidung betrifft dabei diese konkrete Beteiligungspflicht und erlaubt keine pauschale Übertragung auf sämtliche Schutzwirkungen einer rückwirkenden Gleichstellung. Insbesondere bleibt das Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung eigenständig zu beachten. Für die rechtliche Prüfung empfiehlt es sich deshalb, den Zeitpunkt der Kündigung, den Erlass des Gleichstellungsbescheids und die dem Arbeitgeber vorliegenden Informationen genau auseinanderzuhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026 – 1 AZR 191/25
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- Betriebsrat / Schwerbehindertenvertretung: Achim Hepp | CC BY-SA 2.0 Generic











