Wird ein Beschäftigter erst nach Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, entsteht auch bei rückwirkender Gleichstellung keine nachträgliche Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die vorherige Mitteilung des Beschäftigten, über seinen Gleichstellungsantrag sei bereits positiv entschieden worden, ersetzt den rechtsbegründenden
Artikel lesen









