Auch bei der Besetzung einer kommunalen Wahlbeamtenstelle sind die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg der Berufung einer Beamtin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade1 teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage, mit der die Klägerin Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz begehrt, als unbegründet abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die beklagte Gemeinde verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.864,61 € und Schadensersatz in Höhe von 1.020,31 € zu leisten. Soweit die Klägerin weitergehend eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 € und Schadensersatz in Höhe von 1.461,68 € begehrt hat, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dagegne die Berufung zurückgewiesen.
Die 1953 geborene Klägerin, die in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig ist, hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte, beworben. Insgesamt hatten sich achtzehn Personen um diese Stelle beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Der Bürgermeister hat bestritten, diese Aussage gemacht zu haben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters dar, die die Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes rechtfertige. Vor dem Verwaltungsgericht Stade war die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Ihre Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte dagegen teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die beklagte Gemeinde verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung und Schadensersatz in der genannten Höhe zu zahlen. Bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde waren die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Nach Maßgabe dieses Gesetzes durfte keiner der Bewerber um die streitige Stelle wegen seines Alters benachteiligt werden. Der 5. Senat ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist. Diese Verfahrensweise hat gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen. Der Klägerin steht deshalb gegen die beklagte Gemeinde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu. Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre, darf die Entschädigung allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Der Senat hält die Gewährung der höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt. Nach den Umständen dieses Einzelfalls ist vielmehr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes angemessen und ausreichend. Dies ergibt bezogen auf den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Entschädigung von 4.864,61 Euro. Die beklagte Gemeinde ist wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot außerdem verpflichtet, der Klägerin für das außergerichtliche Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,31 Euro zu ersetzen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2012 – 5 LB 9/10
- VG Stade, Urteil vom 25.03.2009 – 3 A 749/07[↩]











