Das Bundesverwaltungsgericht hat § 4b der sachsen-anhaltinischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14.03.20231 für unwirksam erklärt.
- Durch Vorgriffsstunden für Lehrkräfte wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit nur längerfristig ungleich verteilt2. Die Einführung bedarf daher keiner parlamentsgesetzlichen Regelung.
- Aus der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Vorgriffsstunden muss erkennbar sein, dass sie auch eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (hier: 15 Jahre) umfasst. Soll die Vorgriffsstundenregelung mit der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der erteilten Unterrichtsstunden verbunden werden, bedarf es auch hierfür einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
- Vorgriffsstunden sind wie „echte“ Dienstzeit zu behandeln. Auch krankheitsbedingter Ausfall von Vorgriffsstunden muss daher im Ausgleichssystem berücksichtigt werden.
- Die unterschiedslose und nicht an den Umfang der Teilzeitbeschäftigung anknüpfende Heranziehung von Lehrkräften zur Ableistung einer vollen Unterrichtsstunde begegnet unionsrechtlichen Bedenken.
In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg die Normenkontrollklage eines im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt stehenden Lehrers noch abgewiesen3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben und die Vorschrift für unwirksam erklärt:
Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings zutreffend im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über den Normenkontrollantrag des Lehrers – eines angestellten Lehrers – entschieden. Diese Voraussetzung ist nur dann nicht gegeben, wenn andernfalls verwaltungsgerichtliche Präjudizien für Streitigkeiten geschaffen würden, für die ausschließlich Gerichte anderer Gerichtszweige zuständig sind4. Das ist hier nicht der Fall, weil beamtete und angestellte Lehrkräfte gleichermaßen vom Geltungsanspruch der zur Prüfung gestellten Norm erfasst werden und das Ergebnis der Normenkontrolle nicht nur Präjudizwirkung für etwaige arbeitsgerichtliche Streitigkeiten angestellter Lehrkräfte, sondern auch für etwaige verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten beamteter Lehrkräfte hat.
Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – ArbZVO-Lehr LSA – in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14.03.20231 verletzt aber revisibles Recht. Zwar bewirken Vorgriffsstunden nur eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber ihre Erhöhung, sodass ihre Einführung keiner parlamentsgesetzlichen Regelung bedarf. Der Verordnungsgeber hat bei der Regelung von Vorgriffsstunden auch keine prozeduralen Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung der bereits bestehenden tatsächlichen Belastung der Lehrer und ihrer zeitweiligen Mehrbelastung durch die Vorgriffsstunde zu beachten. § 4b ArbZVO-Lehr LSA ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) nicht gedeckt und daher unwirksam. Rechtswidrig ist außerdem § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden – durch Freizeit oder Geld – ausgeglichen werden. Rechtliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Teilzeitregelung in § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen eine Vorgriffsstunde zu erteilen haben.
Vorgriffsstunden bewirken nur eine längerfristig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber ihre Erhöhung, sodass ihre Einführung keiner parlamentsgesetzlichen Regelung bedarf.
Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen5. Dem entspricht, dass die Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen ist; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln6. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die früher vorherrschende Vorstellung, dass sich ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis einem „besonderen Gewaltverhältnis“ unterwirft, das keiner Regelung durch Rechtsnorm bedarf, seit langem überholt ist. Die Frage, ob ausreichende normative Grundlagen für die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses vorliegen, kann sich daher heute anders darstellen als in der Vergangenheit7. Umgekehrt gibt es aber auch keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen8.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Vorgriffsstunden wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs die Regelarbeitszeit für Lehrer nicht erhöhen. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und deren späterer zeitlicher Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Einführung von Vorgriffsstunden wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit nur längerfristig ungleichmäßig verteilt9.
An dieser Einordnung ändert der Umstand nichts, dass die Einführung der Vorgriffsstunde hier mit der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung statt der späteren Reduzierung der Arbeitszeit kombiniert worden ist. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Landesregierung ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs „beabsichtigt“ hat, einen möglichst großen Teil der zusätzlich erbrachten Stunden durch Auszahlung abzugelten, um die Belastung des künftig zur Verfügung stehenden Zeitbudgets so gering wie möglich zu halten. Hieraus folgt indes keine „verdeckte“ Anordnung von Mehrarbeit. Denn mit der antragsgebundenen Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung hat der Normgeber nur eine zusätzliche und optionale Gestaltungsvariante für die betroffenen Lehrkräfte eingeführt. Am Regelungsgehalt der Norm, der eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde statuiert, die später durch die Gewährung von Dienstbefreiung ausgeglichen wird, ändert diese Modifikation daher nichts.
Eine solche Regelung, mit der die ? in der Gesamtbetrachtung gleichbleibende – Arbeitszeit nur längerfristig ungleich verteilt wird, ist angesichts ihrer grundsätzlich geringen Eingriffsintensität nicht wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten und muss deshalb nicht durch Parlamentsgesetz erfolgen. Es genügt – wie für die Regelung der Pflichtstundenzahl10 – eine Regelung durch Rechtsverordnung.
Der Verordnungsgeber hatte bei der Regelung von Vorgriffsstunden keine prozeduralen Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung der bereits bestehenden tatsächlichen Belastung der Lehrer und ihrer zeitweiligen Mehrbelastung durch die Vorgriffsstunde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prozedualisierungsgebot11 zu beachten. Zum einen ist diese Rechtsprechung aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgesetzgebung entwickelt worden und auf eng begrenzte Fälle von verfassungsmäßig garantierten, aber hinsichtlich ihrer Höhe verfassungsmäßig nicht bezifferbaren Leistungsansprüchen beschränkt. Sie kann nicht auf Fälle einer bloßen Verlagerung von Arbeitszeit und damit nicht auf eine Vorgriffsstundenregelung übertragen werden. Hier gilt der Grundsatz, dass der Normgeber von Verfassungs wegen nur eine wirksame Norm schuldet. Besondere Verfahrensanforderungen zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes sind hier nicht geboten. Zum anderen verpflichtet ein Prozedualisierungsgebot den Parlamentsgesetzgeber, nicht den Verordnungsgeber. Es liefe außerdem der Schnelligkeit und Flexibilität der Verordnungsgebung zuwider12.
Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob und ggf. welche Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung von Lehrkräften aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung13 folgen. Umfang und Ermittlung der Vorgriffsstunden sind für die Streitentscheidung nicht erheblich, weil es bei der in Rede stehenden Regelung nur um die Verteilung der für sich genommen nicht bestrittenen Dienstverpflichtung geht. Insoweit spricht aber viel dafür, dass der Land Sachsen-Anhalt hinsichtlich des Großteils der außerunterrichtlichen Arbeitszeit von der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/88/EG eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch machen könnte. Denn für diese Zeiten steht den Lehrkräften eine „selbständige Entscheidungsbefugnis“ zu.
§ 4b ArbZVO-Lehr LSA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 LBG LSA nicht gedeckt und daher unwirksam.
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist diese Bestimmung des Grundgesetzes zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber dennoch für die Landesgesetzgebung verbindlich14. Danach muss die gesetzliche Ermächtigung Tendenz und Programm so genau umreißen, dass der Bürger schon hieraus erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Rahmen und Maßstäbe für die Ausgestaltung der zu erlassenen Verordnung müssen vorgegeben sein, sodass die Entscheidung über die Ausgestaltung nicht vollständig dem Verordnungsgeber überlassen bleibt15. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut aber nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein.
Hieran gemessen fehlt es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA beträgt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte regelmäßig 40 Stunden. § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA ermächtigt die Landesregierung, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung16 Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. Dabei soll sie gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA insbesondere Bestimmungen treffen über u. a. die Verteilung der Arbeitszeit (Nr. 3) und den Ort und die Zeit der Dienstleistung einschließlich mobilen Arbeitens (Nr. 4).
Eine Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBG LSA scheidet – entgegen der Auffassung des Landes Sachsen-Anhalt – von vornherein aus. Die Formulierung „Ort und Zeit der Dienstleistung einschließlich mobilen Arbeitens“ bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur auf Arbeitszeit zu anderen Uhrzeiten wie Nachtdienst oder an anderen Orten wie z. B. Dienstreisen17.
Auch die in § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBG LSA enthaltene Ermächtigung, Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erlassen, bietet indes keine ausreichende Grundlage für die vom Land Sachsen-Anhalt erlassene Norm. Abweichend von den in anderen Bundesländern getroffenen Regelungen18 fehlt in der gesetzlichen Bestimmung bereits die Erwähnung einer „längerfristigen und ungleichmäßigen“ Verteilung der Arbeitszeit. Dass der Gesetzgeber damit überhaupt auch die Anordnung von Vorgriffsstunden umfassen wollte und nicht nur unmittelbarere „Verteilungen“ ? wie etwa Kernarbeitszeitregelungen oder Schichtdienstpläne ?, ist dem Wortlaut jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsmaterialien bieten hierfür keinen Anhalt.
Jedenfalls die in § 4b ArbZVO-Lehr LSA enthaltene Anordnung einer über 15 Jahre hinweg wirkenden Vorgriffsstunde verlässt den mit der gesetzlichen Ermächtigung vorgegebenen Rahmen. Dass mit der Ermächtigungsgrundlage die Vorgabe einer Arbeitszeitregelung über einen derartigen Zeitraum verbunden sein könnte, ist weder der Norm selbst noch ihrer Begründung19 oder sonstigen Umständen zu entnehmen. Einen entsprechenden Inhalt oder ein hierauf zielendes „Programm“ hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestärkt, dass mit § 4b Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA eine Regelung getroffen worden ist, die über die „Verteilung“ der Arbeitszeit auch in der Sache hinausgeht. Durch die eingeräumte Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der zusätzlich erbrachten Unterrichtsstunden wird das Vorgriffsstundenmodell mit Elementen kombiniert, die aus einem anderen Regelungszusammenhang stammen. Die Vorstellung, dass Vorgriffsstunden nicht später ausgeglichen, sondern finanziell abgegolten werden, ist ? soweit ersichtlich ? bislang noch nie auf die bloße Ermächtigung gestützt worden, Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erlassen. Sie bietet hierfür auch keine ausreichende Grundlage. Die vom Land Sachsen-Anhalt vorgesehene Modifikation der Vorgriffsstundenregelung ? mit all den hieraus folgenden Fragestellungen ? geht über die Regelung einer Verteilung der Arbeitszeit auch materiell hinaus. Sie bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, der jedenfalls die grundsätzliche Öffnung dafür entnommen werden kann, dass den Lehrkräften für die geleisteten Vorgriffsstunden anstelle der späteren Dienstbefreiung auch eine finanzielle Abgeltung gewährt werden kann20.
Die angegriffene Verordnungsbestimmung ist damit bereits aus formellen Gründen unwirksam.
Rechtswidrig ist auch § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach nur „tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden“ gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Die Vorgriffsstunde ist „echte“ Dienstzeit, die nur zeitlich verlagert erbracht wird. Sie muss daher auch entsprechend behandelt werden.
Krankheitsbedingt ausgefallener Dienst muss von Beamten nicht nachgeholt werden. Im Krankheitsfall ist der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht vielmehr freigestellt. Die in diesem Zeitraum angefallene „Soll-Zeit“ ist bei der Arbeitszeiterfassung als „Ist-Zeit“ zu berücksichtigen21. Dies gilt wegen des Charakters der Vorgriffsstunde als vorverlagerte Arbeitszeit auch für krankheitsbedingt nicht geleistete Vorgriffsstunden. Wenn eine geschuldete Dienstleistung wegen Krankheit nicht erbracht wird, ist sie unabhängig davon nicht nachzuholen, ob sie als „normale“ Pflichtstunde oder als Vorgriffsstunde geschuldet ist. Die Fehlzeit ist daher auch nicht in der Ausgleichsphase „nachzuholen“.
Soweit der Land Sachsen-Anhalt auf die abweichende Situation im Fall der Mehrarbeit verweist und ausführt, für nicht geleistete Vorgriffsstunden bestehe auch kein Kompensationsbedürfnis, nehmen seine Ausführungen auf die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Vorgriffsstunde (§ 4b Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA) Bezug. Wie bereits ausgeführt, beinhaltet dieses Optionsrecht indes nicht den Kern der mit der Verpflichtung zur Leistung einer Vorgriffsstunde getroffenen Regelung. Die aus der Kombination der Vorgriffsstunde mit Elementen einer finanziellen Abgeltung resultierenden Unstimmigkeiten und Brüche sind unübersehbar. Sie rechtfertigen indes nicht die Annahme, dass krankheitsbedingt nicht erteilte Vorgriffsstunden nicht auszugleichen wären.
Rechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Teilzeitregelung in § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen eine Vorgriffsstunde zu erteilen haben, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte also nicht lediglich anteilig im Umfang ihrer Teilzeitquote in Anspruch genommen werden. Damit werden Teilzeitbeschäftigte in der Ansparphase relativ stärker belastet als Vollzeitkräfte. Besonderheiten sind für Teilzeitbeschäftigte weder bei dem zeitlichen Ausgleich (vgl. § 4b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4a ArbZVO-Lehr LSA) noch bei der Ausgleichszahlung nach § 4b Abs. 2 ArbZVO-Lehr LSA i. V. m. der Ausgleichszahlungsverordnung vorgesehen.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 200222 für eine frühere Regelung entschieden, dass dadurch Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte nicht gleichheitswidrig gleichbehandelt würden; weil Teilzeitbeschäftigte während der Ausgleichsphase wiederum linear und nicht nur proportional entlastet würden, glichen sich Belastung und Entlastung im Gesamtergebnis vollständig aus. In Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union spricht indes viel dafür, dass damit die Frage, ob die unterschiedslose und damit nicht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entsprechende Heranziehung auch der Teilzeitbeschäftigten zur Erbringung einer (vollen) Vorgriffsstunde gerechtfertigt werden kann, jedenfalls nicht im Sinne eines acte clair beantwortet worden ist23.
Maßgeblicher unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus § 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit24. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigung darf sich nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden25. Demnach liegt eine Ungleichbehandlung eines teilzeitbeschäftigten gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als der vollzeitbeschäftigte Beamte26.
Angesichts des nicht genau fixierten, aber erst mehr als zehn Jahre nach der Vorleistung vorzunehmenden Ausgleichs der Vorleistung kann eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten wohl nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass beide Personengruppen im Ergebnis betrachtet gleich belastet und entlastet würden. Vielmehr werden Teilzeitbeschäftigte in der Leistungsphase relativ stärker belastet; der erst viele Jahre später erfolgende Ausgleich kann dies nicht dergestalt kompensieren, dass bereits eine Ungleichbehandlung zu verneinen wäre.
Liegt aber eine Ungleichbehandlung vor, müsste sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein. Für die in Rede stehende Ungleichbehandlung muss ein echter Bedarf sprechen, sie muss zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein27. Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, die in Teilzeit geleistet werden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben. Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden28. Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund vorliegt, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind29.
Nach der Begründung des nicht veröffentlichten Verordnungsentwurfs der Landesregierung vom 30.01.2023 sollte mithilfe der Vorgriffsstunden die Unterrichtsversorgung sichergestellt werden. Denn es fehle an ca. 850 Vollzeitlehrereinheiten. Durch die Vorgriffsstunde werde ein Arbeitsvermögen von ca. 500 Vollzeitlehrereinheiten geschaffen und damit über die Hälfte des Bedarfs gedeckt. Die damit angestrebte „Absicherung des Bildungsauftrages“30 wäre ein legitimes Ziel31, das nicht auf den Beschäftigungsumfang abstellt32.
Allerdings sind andere, für Teilzeitbeschäftigte weniger belastende Maßnahmen denkbar, wie etwa eine Vorleistungspflicht entsprechend der Teilzeitquote (z. B. eine halbe Unterrichtsstunde) oder ein früherer Ausgleichszeitraum. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus einem anderen Verfahren bekannt, dass in der Praxis auch die Auferlegung von halben Unterrichtsstunden als Vorgriffsstunde praktiziert wird33. Dem dürften etwa Konstellationen zugrunde liegen, in denen das Fach nur ein halbes Schuljahr oder in einem 14-tägigen Rhythmus unterrichtet wird. Die Möglichkeit einer unter der vollen Unterrichtsstunde liegenden Heranziehung dürfte auch für die Erbringung von „Springer-“ oder anderen Vertretungsleistungen oder bei im Block anfallenden Veranstaltungen gegeben sein. Dass derartige Ausgestaltungsmöglichkeiten aus praktischen Gründen ausgeschlossen sind, ist vom Land Sachsen-Anhalt im Verfahren nicht vorgetragen und belegt worden; in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennendas Bundesverwaltungsgericht wurde für den Land Sachsen-Anhalt lediglich vorgetragen, dass kleinere Zeiteinheiten, wie etwa eine halbe Unterrichtsstunde, theoretisch möglich wären, die Einsatzplanung aber erheblich erschwerten und deshalb unpraktikabel seien. Dass die Verpflichtung auch der Teilzeitbeschäftigten zur Leistung einer vollen Vorgriffsstunde durch zwingende Sachgesetzlichkeiten geboten wäre, weil kleinere Einheiten praktisch nicht möglich oder pädagogisch nicht vertretbar wären, kann aufgrundlage des gegenwärtigen Stands daher nicht angenommen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2025 – 2 CN 2.24
- GVBl. LSA S. 56[↩][↩]
- im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 – 2 CN 1.01, BVerwGE 117, 219 <222 f.> und vom 16.07.2015 – 2 C 41.13, BVerwGE 152, 308 Rn. 17[↩]
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2024 – 1 K 67/23[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 – 7 CN 6.04, NVwZ 2005, 695 <696>[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 <251> und Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21, BVerwGE 173, 81 Rn. 32[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363 <386> und vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a. -? BVerfGE 139, 19 Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21, BVerwGE 173, 81 Rn. 32[↩]
- vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 03.03.2025 – 2 VR 4.24, NVwZ 2025, 604 Rn. 24 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 23.02.2017 – 2 B 14.15 13[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 – 2 CN 1.01, BVerwGE 117, 219 <222 f.> und vom 16.07.2015 – 2 C 41.13, BVerwGE 152, 308 Rn. 17[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10, BVerwGE 144, 93 Rn. 15[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 <301 f.>, Beschlüsse vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382 Rn.20 ff.; und vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 Rn. 96 ff.[↩]
- vgl. Nierhaus, in: Kahl/?Waldhoff/?Walter , Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juni 2025, Art. 80 Abs. 1 Rn. 404[↩]
- ABl. L 299 S. 9; vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14.05.2019 – C-55/18, CCOO; und vom 19.12.2024 – C-531/23, Loredas; BAG, Urteil vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – BAGE 179, 51[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 C 31.15, BVerwGE 157, 54 Rn. 8 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 – 2 C 18.21, BVerwGE 178, 201 Rn. 22[↩]
- ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9[↩]
- vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 8/1137 S. 45[↩]
- vgl. insoweit auch bereits die Gestaltung in BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 – 2 CN 1.01 -? BVerwGE 117, 219 <222 f.>[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 – 2 C 18.21, BVerwGE 178, 201 Rn. 27[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.03.2024 – 2 C 2.23, BVerwGE 181, 388 Rn. 13[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 19.21, NVwZ-RR 2023, 961 Rn.20 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 ?- 2 CN 1.01, BVerwGE 117, 219 <226>[↩]
- vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20, Lufthansa CityLine, Rn. 51 ff.[↩]
- ABl.1998 L 14 S. 9, ber. ABl.1998 L 128 S. 71, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/23/EG vom 07.04.1998[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 2 C 27.09, NVwZ 2011, 296 <297> m. w. N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 27.05.2004 – C-285/02, Elsner-Lakeberg, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 ?- 2 C 13.23, BVerwGE 182, 278 Rn. 38[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-393/10, O’Brien – ?Rn. 64[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20, Lufthansa CityLine – ?Rn. 58, 62[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 – 2 C 13.23, BVerwGE 182, 278 Rn. 39 m. w. N.[↩]
- Verordnungsentwurf vom 30.01.2023, Begründung A. Allgemeiner Teil[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.2014 – C-22/13, – C-61/13 bis – C-63/13 und – C-418/13, Mascolo u. a., Rn. 94[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 – 2 C 13.23 -? BVerwGE 182, 278 Rn. 39[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 C 41.13, BVerwGE 152, 308 Rn. 2[↩]
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