Für begrenzt dienstfähige Beamte verbleibt es nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer anteiligen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Versorgungsansprüche ist nach dem sogenannten Versorgungsfallprinzip grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Beamten1. Streitentscheidend sind daher die versorgungsrechtlichen Vorschriften, wie sie beim Ruhestandseintritt des Beamten am 1.04.2022 galten, mithin die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz – BremBeamtVG) vom 04.11.20142 in der Fassung des Gesetzes vom 23.11.20213.
Nicht zu folgen ist, so das Bundesverwaltungsgericht, der Auffassung, bei der Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 01.06.2012 handele es sich um eine Teilzurruhesetzung mit der Folge, dass insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden sei. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nicht mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sondern mit Beginn des Ruhestands (vgl. § 4 Abs. 2 BremBeamtVG). Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 Abs. 3 BremBeamtVG). Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremBeamtVG).
Dieses bereits vom Verwaltungsgericht Bremen4; und vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen5 gefundene Auslegungsergebnis folgt für das Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Gesetzeswortlaut.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG sind Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. Die letztgenannte Norm hat zur Tatbestandsvoraussetzung, dass der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Sie ordnet als Rechtsfolge an, dass die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet wird. Auf die solchermaßen legaldefinierte Zurechnungszeit nimmt § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG nach seinem klaren Wortlaut vollumfänglich – d. h. hinsichtlich beider der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG genannten Elemente der Zurechnung – Bezug. Die Verweisung auf den „Umfang“ bezieht sich also sowohl auf das Ausmaß bzw. die Höhe der Aufwertung (zwei Drittel) als auch auf die Dauer bzw. den abgedeckten Zeitraum (bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres).
Nach diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG normierten Grundregel einer anteiligen Anrechnung gemäß der tatsächlich geleisteten Dienstzeit, auch wenn diese weniger als zwei Drittel beträgt6. Hätte der (Landes-)Gesetzgeber dies anders regeln und altersunabhängig den Zurechnungsfaktor von zwei Dritteln vorsehen wollen7, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung unmittelbar in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG zum Ausdruck bringen können. Der Einsatz der aufwendigen Verweisungstechnik auf eine andere, ihrerseits komplizierte Norm wäre nicht erforderlich gewesen.
Die Wortlautauslegung wird durch systematische, teleologische und gesetzeshistorische Erwägungen bekräftigt.
Mit der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG bzw. der bundesweit einheitlichen Vorgängernorm wollte der Gesetzgeber bei der Umgestaltung des Versorgungsrechts zum 1.01.1999 ein auskömmliches Versorgungsniveau für diejenigen Beamten gewährleisten, die frühzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten und deshalb typischerweise nur eine geringe Zahl an ruhegehaltfähigen Dienstjahren erdient haben8. Die gleichzeitig mit der Einführung von Versorgungsabschlägen im Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG)9 geschaffene Neuregelung sollte sowohl dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz als auch dem Alimentationsgedanken Rechnung tragen10. Regelungstechnisch wird die gewünschte Absicherung dadurch erzielt, dass den frühzeitig dienstunfähigen Beamten ruhegehaltfähige Zeiten ohne zugrunde liegende Dienstzeit zugebilligt werden. Da sich die Zurechnungszeit auf fiktive und nicht auf reale Dienstzeiten bezieht, stellt sie eine – nicht auf Erweiterung angelegte – Ausnahme und nicht, wie der Beamte meint, den gesetzlichen Regelfall der Ermittlung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten dar.
Durch die Verweisung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG wird die Gruppe der begrenzt dienstfähigen Beamten in § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG der Gruppe der dienstunfähigen Beamten gleichgestellt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung von begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber Ruhestandsbeamten zu vermeiden11. Auch begrenzt dienstfähige sind (eigentlich) dienstunfähige Beamte (vgl. § 27 Abs. 1 BeamtStG), bei denen jedoch die Zurruhesetzung dadurch vermieden wird, dass sie noch eingeschränkt verwendet werden können12. Daher wird auch ihnen – für den Zeitraum vom Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – eine Aufstockung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zuerkannt. Für eine Aufwertung auch der nach dem 60. Lebensjahr tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit gibt es hingegen weder einen normativen Anknüpfungspunkt noch eine sonstige Veranlassung.
Dass § 6 Abs. 1 Satz 4 BremBeamtVG bei dem dargestellten Verständnis verfassungskonform ist, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln13. Eine weitergehende Aufwertung der in begrenzter Dienstfähigkeit verbrachten Dienstzeiten ist im Vergleich weder zu dienstunfähigen Beamten noch zu Teilzeitbeschäftigten veranlasst.
Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist es zulässig, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamten zu vermeiden. Die damit verbundene partielle versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten ist durch den Schutzgedanken des Alimentationsprinzips gerechtfertigt14. Sie entspricht dem Ziel des Versorgungsreformgesetzes 1998, dem Dienstherrn die verbliebene Arbeitskraft der Beamten möglichst lange zu erhalten.
Eine Besserstellung dahingehend, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus eine Zwei-Drittel-Aufwertung erhalten, verlangt das Grundgesetz hingegen nicht. Die vom Beamten zitierte Aussage, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten15, bezieht sich auf das Besoldungsrecht. Die Besoldung hat eine qualitäts- und stabilitätssichernde Funktion und ist insoweit mit der Amtsausübung gekoppelt. Daher muss sich die Besoldung der im aktiven Dienst stehenden Beamten, die sich im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen, an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte orientieren16. Bei der Bemessung der Ruhestandsbezüge, die nicht mehr an die Aufgabenwahrnehmung anknüpfen, kommt dem Gesetzgeber demgegenüber ein weitergehender Gestaltungsspielraum zu17. Gesichtspunkte der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Alimentation sind hier nicht von Bedeutung.
Eine Höherstufung der Dienstzeiten ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit Beamten in Teilzeitbeschäftigung angezeigt. Teilzeitbeschäftigte Beamte haben ihren Dienstumfang freiwillig reduziert, während begrenzt dienstfähige Beamte krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt verwendet werden können. Sie stellen, wenngleich im verbliebenen reduzierten Umfang, weiterhin ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat den unterschiedlichen Sachverhalten durch zwei getrennte Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BremBeamtVG Rechnung getragen. Während für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach Satz 3 ein strikter pro-rata-temporis-Grundsatz gilt, werden Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit durch den fiktiven Mindestumfang der Zurechnungszeit nach Satz 4 privilegiert18. Ein weitergehender Abstand zwischen den beiden Fallgruppen dergestalt, dass bei begrenzt Dienstfähigen eine Zurechnung in Höhe von zwei Dritteln auch über das 60. Lebensjahr hinaus stattfinden müsste, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 4.25
- vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 4.20, BVerwGE 173, 242 Rn. 11 m. w. N.[↩]
- BremGBl. S. 458[↩]
- BremGBl. S. 772[↩]
- VG Bremen, Urteil vom 11.12.2023 – 7 K 2100/22[↩]
- OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2025 – 2 LC 141/24[↩]
- vgl. Nabizad, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder – Kommentar, § 6 BeamtVG Rn. 267; Tegethoff, in: Plog/?Wiedow, BBG, § 6 BeamtVG Rn. 92; vgl. auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes zur vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG, Ziff. 6.01.04.2 BeamtVGVwV[↩]
- so Reich/?Klappert, Beamtenversorgungsgesetz, 3. Aufl.2026, § 6 Rn. 15[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/9527 S. 28; BT-Drs. 13/10322 S. 72[↩]
- vom 29.06.1998, BGBl. I S. 1666[↩]
- vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG BayVerfGH, Entscheidung vom 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15, NVwZ 2017, 1376 Rn. 57[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/10322 S.20 f., 71 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18.06.2015 – 2 C 49.13 -? NVwZ 2016, 137 Rn.19 ff.[↩]
- zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Ländern s. BayVerfGH, Entscheidung vom 30.05.2017 ?- Vf. 14-VII-15, NVwZ 2017, 1376 Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2022 – 1 L 59/22.Z 6 ff.[↩]
- vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30.05.2017 – Vf. 14-VII-15, NVwZ 2017, 1376 Rn. 57[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2013 – 2 B 4.12, NVwZ-RR 2013, 726 – LS[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 – 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169 LS; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18.06.2015 – 2 C 49.13, NVwZ 2016, 137 LS[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 – 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169 Rn. 39[↩]
- vgl. Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juni 2025, § 6 Rn. 81; Tegethoff, in: Plog/?Wiedow, BBG, § 6 BeamtVG Rn. 92[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











