Die Corona-Erkrankung des Lehrers nach der Klassenfahrt – als Dienstunfall?

Die nach einer Klassenfahrt aufgetretene Corona-Erkrankung eines Lehrers stellt keinen Dienstunfall dar.

Die Corona-Erkrankung des Lehrers nach der Klassenfahrt – als Dienstunfall?

Daher hat es das Land Nordrhein-Westfalen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Lehrer aus dem Kreis Warendorf nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ca. 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Lehrer habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.

Die Klage des Lehrers wies das Verwaltungsgericht Münster ab:

Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss jedoch feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein.

Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zulasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich -, was aber nicht ausreicht.

Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Lehrer auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Lehrers deutlich höher als in Berlin.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24. Februar 2026 – 4 K 1748/23

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