Familienzuschläge für kinderreiche Beamte: Keine Nachzahlungen in NRW

Ein Anspruch auf Nachzahlung kinderbezogener Familienzuschläge nach dem KireiAliG NRW für die Jahre 2011 bis 2020 setzt voraus, dass der Anspruch für jedes einzelne Haushaltsjahr bereits im jeweiligen Jahr geltend gemacht wurde. Eine spätere Antragstellung genügt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht.

Familienzuschläge für kinderreiche Beamte: Keine Nachzahlungen in NRW

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat aktuell mit mehreren Urteilen klargestellt, dass Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern Nachzahlungen kinderbezogener Familienzuschläge für die Jahre 2011 bis 2020 nur verlangen können, wenn sie ihre Ansprüche in jedem betroffenen Haushaltsjahr ausdrücklich geltend gemacht haben. Damit änderte das Gericht mehrere Urteile der Verwaltungsgerichte Aachen1, Düsseldorf2, Gelsenkirchen3, Minden4 und Münster5, die den klagenden Beamten zuvor recht gegeben hatten.

Hintergrund der Verfahren war das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (KireiAliG NRW) vom 14. September 2021. Mit diesem Gesetz reagierte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation und schuf unter anderem Regelungen über Nachzahlungen für kinderreiche Beamte. Streitpunkt war die Frage, ob diese Nachzahlungen auch dann verlangt werden können, wenn Beamte ihre Ansprüche erst nachträglich für mehrere zurückliegende Jahre geltend machen.

Das Oberverwaltungsgericht verneinte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW. Danach sei der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Beamte den Anspruch auf den erhöhten Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht habe.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass eine jahresbezogene Antragstellung erforderlich ist. Wer Nachzahlungen für mehrere Jahre beanspruchen wolle, habe deshalb in jedem einzelnen Haushaltsjahr einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch einlegen müssen. Der Gesetzgeber habe bewusst die Formulierung gewählt, dass der Anspruch „in“ dem jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werden müsse. Wäre eine nachträgliche Geltendmachung ausreichend gewesen, hätte eine Formulierung wie „für“ das betreffende Haushaltsjahr nahegelegen.

Das Gericht stützte seine Auslegung nicht allein auf den Wortlaut der Norm, sondern auch auf deren Entstehungsgeschichte, die gesetzliche Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Diese Auslegung führe dazu, dass die jährliche Geltendmachung zwingende Voraussetzung für einen späteren Nachzahlungsanspruch sei.

Bemerkenswert ist, dass das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die Konsequenz seiner Entscheidung anspricht. Zwar habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber selbst eine verfassungswidrige Unteralimentation kinderreicher Beamter für die betroffenen Jahre festgestellt. Gleichwohl könne daraus kein allgemeiner Anspruch auf Nachzahlung ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen hergeleitet werden. Im Besoldungsrecht bedürfe es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage für entsprechende Zahlungsansprüche. Eine solche Regelung enthalte das KireiAliG NRW gerade nicht.

Mit seinen Entscheidungen stärkt das Oberverwaltungsgericht zugleich die Bedeutung der sogenannten zeitnahen Geltendmachung im Beamtenbesoldungsrecht. Bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts spielt sie eine zentrale Rolle, wenn Beamte Ansprüche wegen einer verfassungswidrigen Alimentation verfolgen. Das Oberverwaltungsgericht überträgt diesen Grundsatz nun konsequent auf die spezialgesetzliche Nachzahlungsregelung des KireiAliG NRW.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen haben erhebliche praktische Bedeutung für kinderreiche Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie verdeutlichen, dass Nachzahlungsansprüche wegen einer verfassungswidrigen Alimentation nicht allein vom materiellen Bestehen des Anspruchs abhängen, sondern auch die formellen Voraussetzungen des Besoldungsrechts strikt einzuhalten sind. Für die Vergangenheit dürften zahlreiche Nachzahlungsforderungen endgültig ausgeschlossen sein, wenn keine jährliche Geltendmachung erfolgt ist. Zugleich unterstreichen die Urteile, dass Beamte mögliche Alimentationsansprüche frühzeitig und fortlaufend sichern sollten, solange die höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteile vom 15. Juli 2026 – 3 A 892/23; 3 A 332/24; 3 A 1184/23; 3 A 32/24 und 3 A 1772/24

  1. VG Aachen – 1 K 2118/23[]
  2. VG Düsseldorf – 26 K 5923/22[]
  3. VG Gelsenkirchen – 1 K 3419/22[]
  4. VG Minden – 4 K 2445/22[]
  5. VG Münster – ­5 K 2476/22[]

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