Eine Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf kann wegen Kontakten zu ihrem (anderweitig) inhaftiertem Lebensgefährten fristlos entlassen werden.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Darmstadt den Eilantrag einer Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt. Die Obersekretäranwärterin begann im Januar 2025 den Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justizvollzugsanstalt in Hessen verbracht. Er beantragte daraufhin, die Obersekretäranwärterin, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Obersekretäranwärterin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte die Obersekretäranwärterin den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Obersekretäranwärterin daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Obersekretäranwärterin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Obersekretäranwärterin habe mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt. Dies betreffe ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Obersekretäranwärterin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.
Das Verwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Obersekretäranwärterin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei.
Eine fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, welche bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2026 – 1 L 2791/25.DA
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- Justizvollzugsanstalt: Falco










