Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge handelt es sich hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit um einen teilbaren Streitgegenstand.
Anders als etwa bei der Neubescheidung einer dienstlichen Beurteilung1 handelt es sich bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge hinsichtlich der einzelnen Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um einen teilbaren Streitgegenstand2.
Die behördliche Festsetzung ist daher hinsichtlich der jeweiligen Entscheidungskomponente einer erneuten gerichtlichen Überprüfung entzogen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 4.25
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 – 2 C 34.99, BVerwGE 111, 318[↩]
- vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27.01.1966 – 2 C 191.62 -? BVerwGE 23, 175[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











