Ein Abschlag von 15 Prozent auf die Versorgungsabfindung bei einem Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder zu einer EU-Institution verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel keiner entsprechenden Kürzung unterliegt. Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG muss deshalb insoweit unangewendet bleiben. Bayern darf daher die Versorgungsabfindung bei einem Wechsel in den EU-Dienst nicht pauschal um 15 Prozent kürzen.
Der Beamte stand bis Juli 2019 im bayerischen Beamtenverhältnis. Bereits von April 2004 bis März 2008 war er dem Außendienst der Europäischen Kommission zugewiesen. Anschließend war er von Juli 2009 bis Juli 2019 für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Auf eigenen Antrag wurde er schließlich aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seitdem ist er bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel beschäftigt. Auf seinen Antrag auf ergänzende Versorgungsabfindung setzte das Landesamt für Finanzen einen Betrag von rund 125.000 € fest. Dabei berücksichtigte es den im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Abschlag von 15 Prozent.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete den Freistaat, die ergänzende Versorgungsabfindung ohne diese Kürzung zu gewähren1. Die übrigen angegriffenen Regelungen zur Berechnung und Auszahlung der Abfindung hielt das Bundesverwaltungsgericht dagegen für rechtmäßig. Sowohl die Revision des Freistaats als auch die des Beamten blieben damit ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Abschlag die durch Art. 45 AEUV geschützte Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union macht eine solche Kürzung die Ausübung des Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv: Die bereits geleisteten Dienstzeiten werden versorgungsrechtlich nur in vermindertem Umfang anerkannt. Der Wechsel führt damit zu einem Nachteil bei der erdienten Altersversorgung.
Zwar verfolgt die Regelung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein legitimes Ziel. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung kann es rechtfertigen, auf Kontinuität und Beständigkeit im öffentlichen Dienst hinzuwirken. Der bayerische Gesetzgeber verfolgt dieses Ziel mit dem Abschlag jedoch nicht kohärent und systematisch. Bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel sieht er keine entsprechende Kürzung der erdienten Altersversorgung vor. Deshalb ist die Regelung nicht geeignet, das angeführte Ziel in der erforderlichen Weise zu gewährleisten. Die Abschlagsvorschrift bleibt wegen des Verstoßes gegen Unionsrecht insoweit unangewendet.
Mit seinen weitergehenden Einwänden gegen die Berechnung der Abfindung drang der Beamte hingegen nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht sah sowohl den Wesentlichkeitsgrundsatz als auch den Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt. Art. 99a Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG schreibt vor, den Barwert auf Grundlage der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung zu ermitteln. Damit sind wesentliche Berechnungsparameter gesetzlich festgelegt.
Weitere Vorgaben ergeben sich aus der auf Art. 99a Abs. 3 Satz 5 BayBeamtVG beruhenden Ergänzungsabfindungsbekanntmachung. Danach kommt der durch § 253 Abs. 2 HGB geprägte Standard zur Berechnung von Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Die Leitlinien für die Rechtsanwendung sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts damit hinreichend bestimmbar. Auch die Auszahlung einer einmaligen Versorgungsabfindung anstelle monatlicher Leistungen nach Erreichen der Altersgrenze begegnet weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die übrige Berechnung.
Bedeutung für die Praxis
Für die Beratung bei einem Wechsel aus dem bayerischen Beamtenverhältnis in einen EU-Mitgliedstaat oder zu einer EU-Institution ist die Entscheidung finanziell bedeutsam: Der pauschale Abschlag von 15 Prozent darf bei der betroffenen Versorgungsabfindung nicht mehr angesetzt werden. Entsprechende Festsetzungen sollten deshalb gezielt auf diese Kürzung geprüft werden. Zugleich begrenzt das Urteil die Reichweite erfolgreicher Einwendungen: Aus dem unionsrechtswidrigen Abschlag folgt weder eine Beanstandung des gesamten Berechnungsmodells noch ein Anspruch auf laufende Versorgungszahlungen anstelle der Abfindung. Über den Einzelfall hinaus verdeutlicht die Entscheidung, dass Nachteile bei grenzüberschreitenden Berufswechseln einer Rechtfertigung bedürfen, die auch im Vergleich zu innerstaatlichen Wechseln schlüssig ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2026 – 2 C 10.25
- BayVGH, Urteil vom 11.10.2024 – 3 BV 22.769[↩]











