Polizei – und der vertuschende Dienstvorgesetzte

Wer als Dienstgruppenlieter Straftaten seiner nachgeordneten Polizeibeamten nicht verfolgt, sondern deren Aufklärung bewusst behindert, verwirkt regelmäßig das für das Beamtenverhältnis unerlässliche Vertrauen.

Polizei – und der vertuschende Dienstvorgesetzte

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat deshalb zwei Polizeibeamte wegen Strafvereitelung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Gericht sah in ihrem Verhalten ein besonders schweres Dienstvergehen, das eine weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausschließe.

Ausgangspunkt der Disziplinarverfahren war ein Vorfall, bei dem ein anderer Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt begangen haben soll. Nach den Feststellungen des Gerichts wirkten die beiden Polizeibeamten daran mit, die strafrechtliche Verfolgung dieses Geschehens zu verhindern. Sie nahmen dabei bewusst in Kauf, dass die mutmaßliche Tat ungeahndet blieb und das betroffene Opfer stattdessen selbst dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wiegt ein solches Verhalten besonders schwer. Zu den Kernaufgaben der Polizei gehöre die Verfolgung von Straftaten. Wer als Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, um einen Kollegen vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, missbrauche die ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse in fundamentaler Weise. Dies gelte umso mehr, wenn die Tat im dienstlichen Zusammenhang und aus einer besonderen Führungsverantwortung heraus begangen werde.

Das Gericht betonte, dass die Strafvereitelung im Amt geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Polizei und die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung nachhaltig zu erschüttern. Beamte müssten aufgrund ihrer besonderen Stellung jederzeit Gewähr dafür bieten, die Rechtsordnung zu wahren und durchzusetzen. Fehle diese Vertrauensgrundlage, sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig die angemessene disziplinarrechtliche Folge.

Die Entscheidung unterstreicht die strengen beamtenrechtlichen Maßstäbe, die insbesondere für Angehörige der Polizei gelten. Während im Strafverfahren die individuelle Schuld im Vordergrund steht, zielt das Disziplinarrecht darauf ab, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu sichern. Gerade bei Delikten gegen die Rechtspflege wird daher häufig die Höchstmaßnahme in Betracht kommen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 11. Mai 2026 – 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O