RheinEnergieSportpark – oder: der Bebauungsplan für den (Profi-)Fußball

Ein Bebauungsplan zur Erweiterung von Sportanlagen im Landschaftsschutzgebiet ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil mit seiner Umsetzung Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Auswirkungen auf geschützte Arten und das Stadtklima verbunden sein können. Entscheidend ist, ob die planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und die betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei ermittelt, bewertet und gegeneinander abgewogen worden sind.

RheinEnergieSportpark – oder: der Bebauungsplan für den (Profi-)Fußball

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat aktuell die Normenkontrollanträge zweier anerkannter Umweltvereinigungen gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ in Köln-Sülz nach erneuter mündlicher Verhandlung abgelehnt. Damit hat die gerichtliche Auseinandersetzung um die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des vom 1. FC Köln genutzten Sportgeländes eine weitere Wendung genommen.

Der Rat der Stadt Köln hatte den Bebauungsplan im Juni 2020 beschlossen. Er soll die Erweiterung der bestehenden Sportanlagen im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Vorgesehen sind unter anderem mehrere Fußballplätze mit Kunstrasen, für die Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden sollen. Zudem ist ein zweigeschossiges Gebäude als „Leistungszentrum Fußball“ geplant. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus auf der Gleueler Wiese vier öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ fest.

Gegen den Bebauungsplan hatten sich die Bürgerinitiative „Grüngürtel für Alle“ und der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) mit Normenkontrollanträgen gewandt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte den Bebauungsplan zunächst mit Urteilen vom 24. November 2022 für unwirksam erklärt. Nach damaliger Auffassung des Gerichts litt die Planung hinsichtlich der auf der Gleueler Wiese vorgesehenen Kleinspielfelder an einem Abwägungsmangel. Diese Entscheidungen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keinen Bestand. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen auf und verwies die beiden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1. Nach dieser erneuten Prüfung blieben die Normenkontrollanträge nun ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gelangte unter Berücksichtigung der bindenden rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan keine beachtlichen Rechtsfehler aufweist.

Dabei setzte sich das Gericht mit einer Reihe umwelt- und planungsrechtlicher Einwände auseinander. Die Umweltvereinigungen hatten unter anderem Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Insekten, Fledermäusen und europäischen Vogelarten geltend gemacht. Außerdem sahen sie Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln als verletzt an.

Weitere Einwände betrafen die Abwägung einer möglichen Standortalternative in Köln-Marsdorf sowie die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Von besonderer Bedeutung war dabei, dass der betroffene Bereich im Landschaftsschutzgebiet „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ liegt. Auch die Auswirkungen der vorgesehenen Kunstrasenflächen auf das Stadtklima waren Gegenstand des Verfahrens.

Keiner dieser Einwände führte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu einem beachtlichen Fehler des Bebauungsplans. Das Gericht teilte damit insbesondere nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die artenschutzrechtlichen Anforderungen, die regionalplanerischen Vorgaben oder die bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Umweltbelange in einer Weise verletzt worden seien, die zur Unwirksamkeit der Planung führen müsste.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine erfolgreiche Normenkontrolle gegen komplexe städtebauliche Planungen, bei denen Nutzungsinteressen mit Natur-, Arten- und Klimaschutzbelangen kollidieren. Dass ein Vorhaben in ökologisch sensiblen oder landschaftsrechtlich geschützten Bereichen erhebliche Auswirkungen entfaltet, führt für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gemeinde die einschlägigen zwingenden rechtlichen Vorgaben beachtet und die abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und in vertretbarer Weise gewichtet hat.

Zugleich zeigt das Verfahren die praktische Bedeutung der Bindungswirkung einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung. Hebt das Bundesverwaltungsgericht ein Normenkontrollurteil auf und verweist die Sache zurück, muss das Oberverwaltungsgericht seiner erneuten Entscheidung die tragenden rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde legen. Für Gemeinden und Vorhabenträger bestätigt die Entscheidung schließlich, dass auch planerisch und politisch umstrittene Vorhaben in Landschaftsschutzbereichen rechtssicher ermöglicht werden können, wenn insbesondere Artenschutz, Alternativenprüfung, Landschaftsschutz und klimatische Auswirkungen bereits im Planungsverfahren sorgfältig aufgearbeitet und in die Abwägung eingestellt werden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 14. August 2026 – 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE

  1. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024 – 4 CN 2.23 und 4 CN 3.23[]

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