Die fehlerhafte Finanzbuchhaltung – und kein Schadensersatzanspruch der Gemeinde gegen den Bürgermeister

Ein Beamter haftet seinem Dienstherrn für einen Vermögensschaden nur, wenn ihm eine konkrete vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Allein der Umstand, dass in seinem Verantwortungsbereich erhebliche Mängel oder Rückstände bestehen, genügt für eine Schadensersatzpflicht nicht.

Die fehlerhafte Finanzbuchhaltung – und kein Schadensersatzanspruch der Gemeinde gegen den Bürgermeister

Die Gemeinde Ringgau erhält von einem ehemaligen Bürgermeister und einer früheren Gemeindebeamtin keinen Schadensersatz wegen möglicher Versäumnisse in der kommunalen Finanzbuchhaltung. Das Verwaltungsgericht Kassel hat eine auf Zahlung von rund 120.000 Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Klage mit Urteil vom 19. Juni 2026 abgewiesen.

Hintergrund des Rechtsstreits waren erhebliche Unregelmäßigkeiten und Rückstände in der Finanzverwaltung der Gemeinde. Unter anderem fehlten Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2010 oder waren nach Auffassung der Gemeinde fehlerhaft erstellt worden. Die Gemeinde machte die beiden früheren Amtsträger für die hieraus resultierenden finanziellen Folgen verantwortlich.

Der ehemaligen Beamtin warf die Gemeinde insbesondere vor, gravierende Mängel im Rechnungswesen und in der Buchführung nicht erkannt zu haben. Darüber hinaus habe sie bei der Verbuchung des Anlagevermögens einen Zustand herbeigeführt, der nachträgliche Auswertungen unmöglich mache. Deshalb müsse die gesamte Anlagenbuchhaltung neu erstellt werden.

Dem früheren Bürgermeister hielt die Gemeinde unter anderem entgegen, die jeweiligen Haushaltsgenehmigungen seien nur deshalb erteilt worden, weil er einen zeitnahen Abschluss der Jahresrechnungen zugesichert habe. Nach Auffassung der Gemeinde waren die entstandenen Schäden daher auf schuldhafte Pflichtverletzungen der beiden Beklagten zurückzuführen.

Das Verwaltungsgericht Kassel folgte dieser Argumentation nicht. Für den geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch müsse feststehen, dass der betreffende Beamte eine ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Ein lediglich mangelhafter Zustand innerhalb eines dienstlichen Verantwortungsbereichs reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, individuell zurechenbare Dienstpflichtverletzung.

Daran fehlte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Im Bereich der Finanzverwaltung der Gemeinde Ringgau habe bereits vor dem Jahr 2007 und damit schon vor der Amtsübernahme durch die beiden Beklagten ein auffälliger Bearbeitungsrückstand bestanden. Für diesen Ausgangszustand könnten die ehemaligen Amtsträger nicht verantwortlich gemacht werden.

Auch hinsichtlich der späteren Entwicklung konnte die Gemeinde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein konkretes Verhalten benennen, das den Beklagten als schuldhafte Pflichtverletzung zugerechnet werden konnte. Dies galt insbesondere für die unterbliebene oder fehlerhafte Erstellung der Jahresabschlüsse.

Die Aufstellung der Jahresabschlüsse gehörte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu den Aufgaben der beklagten Beamtin. Auch der ehemalige Bürgermeister trug hierfür nicht die alleinige Verantwortung. Ihm oblag lediglich die Vorbereitung. Verantwortlich für die Aufstellung der Jahresabschlüsse war vielmehr der Gemeindevorstand.

Weitere Dienstpflichtverletzungen konnte das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere waren die Fehler in den Jahresabschlüssen nach seiner Einschätzung nicht derart offensichtlich, dass der Beamtin bereits wegen ihres Nichterkennens ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Gegen eine ohne Weiteres erkennbare Fehlerhaftigkeit sprach insbesondere, dass es einer intensiven Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt bedurfte, um die Mängel aufzudecken.

Damit fehlte es an einer hinreichenden Grundlage, um den ehemaligen Bürgermeister oder die frühere Beamtin für die von der Gemeinde geltend gemachten Schäden persönlich in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht wies deshalb sowohl den auf Zahlung von rund 120.000 Euro gerichteten Antrag als auch das Begehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere, bislang noch nicht bezifferbare Schäden ab.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Regress des Dienstherrn gegenüber Beamten. Erhebliche organisatorische Defizite, fehlerhafte Buchführung oder über Jahre aufgelaufene Rückstände begründen für sich genommen noch keine persönliche Haftung. Der Dienstherr muss vielmehr eine konkrete Dienstpflichtverletzung darlegen und dem in Anspruch genommenen Beamten individuell zurechnen können; hinzu kommen muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Gerade bei länger bestehenden strukturellen Missständen kommt es deshalb entscheidend darauf an, Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten präzise zu bestimmen. Für Kommunen zeigt das Urteil zudem, dass sich Versäumnisse kollegialer Organe oder bereits vor Amtsübernahme bestehende Defizite nicht ohne Weiteres einzelnen Amtsträgern zurechnen lassen.

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 – 1 K 2175/22.KS

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