Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn seine Begründung wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigt. Zudem entfällt seine Zulässigkeit, wenn das verfolgte Ziel aufgrund späterer Entwicklungen rechtlich nicht mehr erreicht werden kann.
So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier entschiedenen Fall die Klage
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