Verteilung von Zuwendungen an Stadtratsfraktionen nach Fraktionsstärke

Die Verteilung von städtischen Zuwendungen an Stadtratsfraktionen nur nach Fraktionsstärke benachteiligt kleinere Fraktionen gleichheitswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert.

Verteilung von Zuwendungen an Stadtratsfraktionen nach Fraktionsstärke

Die Sächsische Gemeindeordnung sieht vor, dass die Ratsfraktionen zu ihren sächlichen und personellen Aufwendungen finanzielle Zuwendungen aus dem Haushalt der Gemeinde erhalten können. Die Stadt Chemnitz stellt ihren Ratsfraktionen die benötigten Sachmittel (Räume, PC, Telefon, Internet) im Wesentlichen unmittelbar zur Verfügung und gewährt zu den personellen Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung einen finanziellen Zuschuss.

Der klagenden ehemaligen Fraktion PRO CHEMNITZ.DSU (bzw. Die Republikaner/DSU) wurden während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zunächst auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1999 Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, deren Verteilung anhand eines festen Betrages je Fraktion (zwei Drittel) und eines variablen Betrages nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder (ein Drittel) erfolgte. Im Januar 2005 änderte der Stadtrat diesen Verteilungsmaßstab dahin, dass nurmehr die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fraktionen die Höhe der Zahlung bestimmte. Dadurch verminderte sich die Zuwendung an kleinere Fraktionen wie die Klägerin erheblich, während große Fraktionen entsprechend mehr bekamen. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die frühere Ratsfraktion die Zahlung weiterer 116.802,94 € begehrte, blieb vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz1 ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen zurück2. Die Stadt Chemnitz habe, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, bei den im Haushalt bereitgestellten Mitteln für die Finanzierung der Fraktionsgeschäftsführung den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Mit diesem Grundsatz seien verschiedene Modelle der Finanzierung vereinbar. Der von der beklagten Stadt gewählte Verteilungsmaßstab, der sich an der Anzahl der Fraktionsmitglieder orientiere und nicht aufgeteilt sei in einen Sockelbetrag und einen Betrag Pro-Kopf der Fraktionsgröße, sei sachlich gerechtfertigt.

Diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Dieses verlangt eine sachgerechte, am Zweck der Fraktionen ausgerichtete, bedarfsorientierte Mittelverteilung. Eine Verteilung allein nach dem Kopfteilsprinzip beschneidet das Mitwirkungsrecht einer Fraktion, wenn diese deswegen ihre Informations-, Organisations- und Koordinationsaufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Das ist bei kleineren Fraktionen nicht auszuschließen, wenn der zuwendungsfähige Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung zu einem erheblichen Anteil von der Fraktionsstärke unabhängig ist. Eine solche Verteilung wird dann dem Zweck der Fraktionsfinanzierung nicht gerecht.

Der Rat der Stadt Chemnitz muss nun rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2009 einen neuen Verteilungsschlüssel beschließen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 2012 – 8 C 22.11

  1. VG Chemnitz – 1 K 269/05[]
  2. Sächs. OVG – 4 A 442/09[]