Sitzungsausschluss wegen Mitteilung an Presse

Der Ausschluss eines Mitglieds einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung ist rechtswidrig, wenn mildere Mittel als der Ausschluss denkbar sind, die der Fraktionsvorstand selbst dann erwägen muss, wenngleich sie nicht in der Geschäftsordnung vorgesehen sind.

Sitzungsausschluss wegen Mitteilung an Presse

So hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags eines Mitglieds der CDU-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden. Der Antragsteller war ausgeschlossen worden, nachdem er sich ohne Absprache mit dem geschäftsführenden Fraktionsvorstand mit einer nach Auffassung der Fraktion internen Angelegenheit an die Presse gewandt hatte. Der Antragsteller beantragte daraufhin gegen die CDU-Stadtverordnetenversammlung (Antragsgegnerin) beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die vorläufige Teilnahme an den Sitzungen der CDU-Stadtverordnetenfraktion erreichen wollte.

Nach Auffassug des Verwaltungsgerichts war in dem Vorgehen des Antragstellers ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung und zugleich ein für einen Ausschluss erforderlicher wichtiger Grund zu sehen. Jedoch ist der Ausschluss unverhältnismäßig. Es sind mildere Mittel als der Ausschluss denkbar. Diese hätte der Fraktionsvorstand selbst dann erwägen müssen, wenngleich sie nicht in der Geschäftsordnung vorgesehen sind. Als mildere Mittel sind der Ausspruch einer förmlichen Missbilligung unter Androhung eines Ausschlusses bei erneutem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder die zeitweilige Suspendierung der Mitgliedsrechte des Antragstellers in Betracht zu ziehen gewesen. Die einstweilige Anordnung ist auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller durch den Ausschluss als fraktionsloser Stadtverordneter an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnehmen kann, zur Abwehr wesentlicher Nachteile geboten. Die Informations- und Einflussnahmemöglichkeiten eines Fraktionsmitglieds gegenüber einem fraktionslosen Mitglied sind stärker.

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Der Ausschluss des Angeklagten während der Zeugenvernehmung - und ihre Simultanübertragung für den Angeklagten

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 – 1 V 445/12