Kreisumlage – und die Kosten einer Krankenhaussanierung

Die Festsetzungsbescheide des Märkischen Kreises über die Erhebung einer allgemeinen Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sind rechtmäßig. So hat aktuell das Verwaltungsgericht Arnsberg die insgesamt sechs Klagen der kreisangehörigen Gemeinden Iserlohn, Menden und Hemer abgewiesen, die sich gegen die Erhebung der Kreisumlage für die betreffenden Haushaltsjahre gewandt hatten, soweit diese Kosten für Investitionszuschüsse enthielt, die zur Sanierung des Klinikums Lüdenscheid an die kreiseigene Märkische Kliniken GmbH eingesetzt wurden.

Kreisumlage – und die Kosten einer Krankenhaussanierung

Die Kreisumlage wurde, so das Verwaltungsgericht, in der jeweils festgesetzten Höhe rechtmäßig erhoben. Die grundsätzliche Einstellung der Kosten für die Finanzierung der Sanierung des Klinikums Lüdenscheid in den über die Kreisumlage zu deckenden Finanzbedarf ist nicht zu beanstanden.

Mit der Kreisumlage soll, ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf des Kreises von den Mitgliedskörperschaften nach ihrer finanziellen Leistungskraft gedeckt werden.

Der zum Haushaltsjahr 2025 angestiegene Finanzierungsbedarf ist auf die erforderlich werdende brandschutztechnische Ertüchtigung des Klinikumgebäudes in Lüdenscheid zurückzuführen. Die hiermit verbundenen Vorteile kommen der Erfüllung aller dem Märkischen Kreis von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben zu; hierin eingeschlossen sind auch die medizinischen Leistungsbereiche, die mangels anderweitiger wohnort-näherer Deckung auch von Einwohnern des jeweiligen Stadtgebietes der Klägerinnen in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Schwerpunkt- und Maximalversorgung sowie die Gewährleistung der Versorgung in Not- und Katastrophenfällen.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 24. April 2026 – 12 K 1900/25; 12 K 1391/24; 12 K 1998/25; 12 K 1380/24; 12 K 2039/25 und 12 K 1361/24