Das vermutete Bodendenkmal in NRW

Die „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche Oberpleis“ in Königswin­ter ist ein vermutetes Bodendenkmal. Das aktuell hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden und sich dabei erstmals mit der vom Landesgesetzgeber im Jahr 2022 neu einge­führten Kategorie des vermuteten Bodendenkmals befasst.

Das vermutete Bodendenkmal in NRW

Die Bezirksregierung Köln hatte im Mai 2023 veranlasst, dass die Grundstücke des ehemaligen Benediktinerklosters als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Königswinter eingetragen werden. Der Kläger, Eigentümer einiger davon betroffener Flächen, begehrte die Feststellung, dass sich das Bodendenkmal nicht auf zwei sei­ner Grundstücke beziehe. Er machte geltend, es fehle ein sicherer Nachweis, dass in dem gesamten unter Schutz gestellten Bereich der ehemaligen Propstei ein archäo­logischer Befund im Boden vorhanden sei. Die Einführung des vermuteten Boden­denkmals in das Denkmalschutzgesetz sei verfassungswidrig, weil dies die Rechte von Grundstückseigentümern unverhältnismäßig beschneide.

Das Verwaltungsge­richt Köln hat die Klage abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt die dage­gen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Bodendenkmals liegen vor. Nach dem seit dem 01.06.2022 geltenden nordrhein-westfälischen Denkmalschutz­gesetz gelten als Bodendenkmäler auch „vermutete Bodendenkmäler“. Für deren Vorhandensein bedarf es konkreter, wissenschaftlich begründeter Anhaltspunkte. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist, ist nicht mehr erforderlich. Damit ist lediglich das Maß an Wahrscheinlichkeit gegenüber der vorherigen Gesetzeslage abgesenkt. Die dage­gen vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht. Insbesondere ist die Regelung, auch in Anbetracht des für Bodendenkmäler im Unterschied zu Baudenkmälern typischerweise geringen Erhaltungsaufwands, ver­hältnismäßig.

Hier liegen ausreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür vor, dass auch in Bezug auf die betroffenen Grundstücke des Klägers ein Bodendenkmal gegeben ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass von der ehemaligen Propstei oberirdisch bis heute nicht nur die ehemalige Kloster- und nunmehrige Pfarrkirche St. Pankra­tius, das Propsteigebäude sowie der Wirtschaftshof erhalten sind, sondern auch weite Teile der sogenannten äußeren Immunitätsmauer. Diese hatte nicht nur eine rechtliche Bedeutung, sondern umfasste durch die Propstei schon im Mittelalter wirt­schaftlich genutzte Flächen. Nach Erlöschen der Klostergemeinschaft Ende des 15. Jahrhunderts wurden sie als barocker Propsteigarten und Bungert (Streuobstwiese) weiter genutzt. Die auf historischen Karten erkennbare Abgrenzung der Denkmal­fläche lässt sich so auch heute noch nachvollziehen.

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals. Nach den fachkundigen Stellungnahmen des beigeladenen Landschaftsverbands Rhein­land war die Propstei Oberpleis eine der Propsteien des bedeutenden Benediktiner­klosters Siegburg und gehört zu den wichtigsten Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland. Sie ist damit bedeutend für die Religions­geschichte sowie die Geschichte des Klosterbaus im Rheinland und ist zugleich äl­testes Zeugnis für die Besiedlung von Oberpleis.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2026 – 10 A 2200/24

  1. VG Köln – 4 K 5085/23[]

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