Ein 28-Jähriger, der an Ostern 2019 in Moers bei einem illegalen Autorennen den Tod einer 43-jährigen Frau verursacht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, darf in den Kosovo abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfralen hat aktuell seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf1 zu seiner Ausweisung und der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis verworfen.
Die Stadt Duisburg hatte den Kosovaren ausgewiesen, die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Mannes mit Urteil vom 27.03.2026 abgewiesen und unter anderem darauf hingewiesen, von ihm gehe auch weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten aus. Nachfolgend hat es auch den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt und ergänzend darauf hingewiesen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der fortlaufend bestehenden Wiederholungsgefahr sowie mit Blick auf die bei weiterer Vollziehung der Strafhaft entstehenden Kosten rechtmäßig. Da der Ausländer wegen des zu Recht abgelehnten Aufenthaltsrechts das Bundesgebiet ohnehin bereits jetzt verlassen müsse, treffe ihn der Sofortvollzug der Ausweisung auch nicht schwer.
Die gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich hinsichtlich der derzeitigen Wiederholungsgefahr angegriffen. Dies genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die davon unabhängige Begründung des Verwaltungsgerichts, der Sofortvollzug sei auch wegen der Kosten des Strafvollzugs gerechtfertigt, wird von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Hinweis auf den noch beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache genügt nicht. Damit zieht der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei ohnehin wegen der rechtmäßigen und vollziehbaren Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, nicht in Zweifel.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2026 – 18 B 385/26
- VG Düsseldorf – 7 L 3070/25[↩]
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